Informationsvorlage - 2018/IV/3660

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschriften:

§ 3 Absätze 1, 3 und 4 Landes- und Kommunalwahlgesetz
Mecklenburg-Vorpommern (LKWG M-V)

 

Finanzielle Auswirkungen:
Bei alleiniger Durchführung von Haupt- und Stichwahl werden etwa 480.000 EUR benötigt – finanzielle Mittel, die für das Haushaltsjahr 2019 im Produkthaushalt 12102 „Wahlen und Abstimmungen“ veranschlagt sind.

 

Sachverhalt:

 

Nach § 37 Absätze 1 und 2 Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in Verbindung mit § 7 Absatz 1 der Hauptsatzung der Hanse- und Universitätsstadt Rostock wählen die Bürgerinnen und Bürger die Oberbürgermeisterin oder den Oberbürgermeister der Hanse- und Universitätsstadt Rostock in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl. Die Amtszeit beträgt sieben Jahre.

 

Die dritte Direktwahl des Oberbürgermeisters fand am 5. Februar 2012 statt, sodass die Bürgerinnen und Bürger spätestens im Jahr 2019 erneut aufzufordern sind, an die Wahlurne zu treten, um die Oberbürgermeisterin oder den Oberbürgermeister zu wählen.

 

Der § 3 Absatz 3 Landes- und Kommunalwahlgesetz Mecklenburg-Vorpommern (LKWG M-V) sieht vor, dass die Bürgerschaft den Tag der Wahl bestimmt. Die (Haupt-)Wahl darf frühestens sechs Monate und muss spätestens zwei Monate vor Ablauf der Amtszeit des Oberbürgermeisters durchgeführt werden, § 3 Absatz 3 Satz 2 LKWG M-V. Bei Vorliegen wichtiger Gründe kann die Rechtsaufsichtsbehörde Ausnahmen von den zeitlichen Vorgaben bestimmen.

Am 6. Juli 2012 begann die zweite siebenjährige Amtszeit des Oberbürgermeisters. Damit wäre der erste mögliche Tag der Wahl der 5. Januar 2019, der letzte mögliche Wahltag am 5. Mai 2019. Da die wahlrechtlichen Regelungen besagen, Wahltag ist ein Sonntag, steht als erster Wahltermin der 6. Januar 2019 in Rede.

Das Ende der Amtszeit bleibt vom Wahltermin und Wahlerfolg unberührt.

 

In der Vergangenheit fanden OB-Direktwahlen jeweils am letzten möglichen Wahl(sonn)tag statt. Abgebildet auf das Wahljahr 2019 könnte der 5. Mai 2019 als Tag der Hauptwahl bestimmt werden. Die Anlagen 1 und 2 beleuchten alle infrage kommenden Wahltage einschließlich eines möglichen Stichwahltermins und wesentliche Gedanken bzw. Hinweise stehen in der Spalte Anmerkungen.

 

Da im Jahr 2019 planmäßig ebenfalls die Europaparlamentswahlen sowie die landesweiten Kommunalwahlen durchzuführen sind, beide Wahlen in der Vergangenheit als verbundene Wahlen stattfanden, liegt es auf der Hand, eine Zusammenlegung der Oberbürgermeisterwahl mit den ggf. verbundenen Europaparlaments- und Bürgerschaftswahlen zu prüfen.

 

Der Rat der Europäischen Union legt den Wahlzeitpunkt für die Europaparlamentswahlen fest, die Bundesregierung bestimmt den Wahltag in der Bundesrepublik Deutschland.

(Das Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 57 vom 24. September 2013 enthielt die Veröffentlichung des Wahltermins zur Durchführung der achten Europaparlamentswahl in Deutschland.)

 

Den Tag der landesweiten Kommunalwahlen legt die Landesregierung fest. Dabei ließ sie sich bei vorangegangenen Wahlen vom Termin der EU-Wahl leiten und bestimmte den Wahltag der EU-Wahl ebenso als Tag der landesweiten Kommunalwahlen und verband die Durchführung beider Wahlen miteinander. (Die diesbezügliche Bekanntmachung für die Kommunalwahlen 2014 erfolgte im Amtsblatt von Mecklenburg-Vorpommern Nr. 45 vom 28. Oktober 2013.) Allein aus ökonomischen Gründen spricht viel dafür, dass die Landesregierung diesen Weg auch für 2019 anstrebt.

 

Abgebildet auf die Hanse- und Universitätsstadt Rostock würde das bedeuten, an einem von der Landesregierung festgelegten Sonntag finden die verbundenen Europaparlaments- und Bürgerschaftswahlen statt. Da liegt es nahe, ebenso die Oberbürgermeister(haupt)wahl auf denselben Tag zu setzen.

 

Bei der Bürgerschaftswahl und der Oberbürgermeisterwahl handelt es sich jeweils um eine Kommunalwahl mit gleichlautender Fristen- und Terminregelung. Die Anlage 3 beschreibt verschiedene Varianten zur Durchführung der Oberbürgermeisterwahl und stellt die Auswirkungen anhand wesentlicher wahlrechtlicher Aufgaben und Maßnahmen dar. Im Ergebnis dieser Betrachtungen muss konstatiert werden, die Durchführung der Oberbürgermeister(haupt)wahl zusammen mit den verbundenen Europaparlaments- und Bürgerschaftswahlen erscheint geeignet, praktikabel und effizient. Außerdem würde die Zusammenlegung einen Einspareffekt bewirken, denn allein die Durchführung der OB-Hauptwahl in 2012 kostete ca. 245 TEuro.

 

Allerdings gilt es zu beachten, der Termin der verbundenen Wahlen könnte drei oder vier Wochen nach dem letzten Termin (5. Mai 2019) für die Oberbürgermeisterwahl liegen.

 

Nach § 3 Absatz 5 LKWG M-V kann das Ministerium für Inneres und Europa bei Vorliegen wichtiger Gründe Ausnahmen von den zeitlichen Vorgaben (laut § 3 Absatz 3 Satz 2 LKWG M-V) für die Festlegung des Wahltages bestimmen. Die Begründung ergibt sich aus dem Variantenvergleich laut tabellarischer Übersicht in der Anlage 3 und bezieht sich im Wesentlichen auf die:

-          einheitliche Terminierung während der Wahlvorschlagsverfahren, anstatt verschiedener Termine evtl. mit Terminüberschneidungen,

-          Reduzierung der Anzahl an Wahlausschusssitzungen und dem damit einher- gehenden Zeitgewinn für die Mitglieder im Gemeindewahlausschuss,

-          Einsatzbereitschaft von Wahlhelferinnen und Wahlhelfern an einem Wahlsonntag, ggf. an einem zweiten Wahlsonntag zur OB-Stichwahl, anstatt an drei oder sogar vier Wahlsonntagen,

-          Anfertigung und Versendung von ca. 190.000 Wahlbenachrichtigungen die Informationen für alle Wahlen enthalten, anstatt von ca. 380.000 Wahlbenachrichtigungen,

-          Veröffentlichungen von Wahlbekanntmachungen der Gemeindewahlbehörde, die Informationen für alle Wahlen beinhalten, anstatt zeitversetzte Veröffentlichungen von Wahlbekanntmachungen mit ähnlichem Inhalt nur für eine andere Wahl,

-          Wahlbeteiligung, da an einem Wahlsonntag zum Urnengang für mehrere Wahlen aufgerufen wird, ggf. an einem zweiten Wahlsonntag zur OB-Stichwahl, anstatt Urnengang an bis zu drei Wahlsonntagen.

 

Die Bürgerschaft der Hanse- und Universitätsstadt Rostock hat nicht nur über den Tag der Hauptwahl sondern gleichzeitig den Termin einer möglichen Stichwahl zu entscheiden. Diese findet zwei Wochen nach der Hauptwahl statt. Der Termin für die Stichwahl kann auch um bis zu zwei Wochen mittels Bürgerschaftsbeschluss verschoben werden, § 3 Absatz 4 Satz 2 LKWG M-V.

 

Im nächsten Jahr häufen sich gerade in den Monaten Mai und Juni die gesetzlichen Feiertage, die zumeist mit Ferienzeiten und Kurzurlaub einhergehen. Faktoren die dem Interesse an aktiver Wahlbeteiligung, egal ob als wählende Person oder Mitglied eines Wahlvorstandes, negativ gegenüberstehen. Derartige schlechte Auswirkungen ließen sich vermeiden, wenn der Zeitrahmen von drei oder vier Wochen zwischen Haupt- und Stichwahl ausgeschöpft werden könnte. Sicherlich begrüßen auch unsere Vertragspartner u.a. zur Herstellung der Stimmzettel für die Stichwahl oder zur erneuten Veröffentlichung von Wahlbekanntmachungen so ein erweitertes Zeitfenster. Auch für die erneute Versendung von Briefwahlunterlagen wäre dieser Zeitgewinn positiv zu beurteilen. Jüngste Erfahrungen der Hansestadt Lübeck weisen deutlich darauf hin, in größeren Gemeinden die Stichwahl drei bzw. vier Wochen nach der Hauptwahl durchzuführen. Die Anlage 2 berücksichtigt für die Stichwahlplanung eine dreiwöchige Zeitspanne.

 

Um rechtzeitig eine Ausnahme von den zeitlichen Vorgaben zur Terminfestsetzung der Oberbürgermeister(haupt)wahl zu erwirken, bereitet der Oberbürgermeister derzeit ein diesbezügliches Schreiben an das Ministerium für Inneres und Europa vor.

 

Genehmigt die Rechtsaufsichtsbehörde eine Verschiebung des Wahltermins für die Oberbürgermeisterwahl auf den Tag der verbundenen Europaparlaments- und Bürgerschaftswahlen bedeutet dies lediglich, dass die Bürgerschaft die Ausnahme in Anspruch nehmen kann.

 

Sofern der Verwaltung die Antwort der Rechtsaufsichtsbehörde vorliegt, informiert sie die Mitglieder der Bürgerschaft diesbezüglich.

 

 

 

Roland Methling

 

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Anlagen

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Beschlüsse

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16.05.2018 - Bürgerschaft - zur Kenntnis gegeben

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