Beschlussvorlage - 2018/BV/3658

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag:

 

Die Bürgerschaft beschließt, dass neben dem Gemeindewahlleiter der Hanse- und Universitätsstadt Rostock acht weitere Mitglieder den Gemeindewahlausschuss der Hanse- und Universitätsstadt Rostock bilden.

 

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Beschlussvorschriften:

§ 10 Absatz 1 Sätze 2 und 3 Landes– und Kommunalwahlgesetz
Mecklenburg-Vorpommern (LKWG M-V)

 

bereits gefasste Beschlüsse:keine

 

 

 

Sachverhalt:

 

Wahlorgane für die Gemeinde sind nach § 7 Absatz 1 Nr. 3 LKWG M-V die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter (Gemeindewahlleitung) und der Gemeindewahlausschuss. Den kommunalen Wahlausschuss bilden die Gemeindewahlleiterin als Vorsitzende oder der Gemeindewahlleiter als Vorsitzender sowie vier bis acht weitere Mitglieder. Der Gemeindewahlausschuss soll in seiner Zusammensetzung den Mehrheitsverhältnissen der Parteien und Wählergruppen in der kommunalen Vertretung entsprechen.

 

Die Anzahl der weiteren Mitglieder im Gemeindewahlausschuss bestimmt die Gemeindevertretung, § 10 Absatz 1 Satz 3 LKWG M-V.

 

Dem Gemeindewahlausschuss der Hanse- und Universitätsstadt Rostock sollten neben dem Gemeindewahlleiter acht weitere Mitglieder zugehören.

 

Die Bürgerschaft der Hanse- und Universitätsstadt Rostock als Gemeindevertretung der größten Kommune in Mecklenburg-Vorpommern verfügt über 53 Sitze und repräsentiert mehrere Parteien und Wählergruppen unterschiedlicher Größe. Diese Relationen sollen sich ebenso auf den Gemeindewahlausschuss abbilden lassen. Durch Ausschöpfung der höchstmöglichen Anzahl weiterer Mitglieder im Ausschuss bietet sich am ehesten die Möglichkeit, die Zusammensetzung des Gemeindewahlausschusses den Mehrheitsverhältnissen der Parteien und Wählergruppen in der Bürgerschaft anzugleichen. Es wird daher vorgeschlagen, die Anzahl der weiteren Mitglieder mit acht weiteren Mitgliedern festzulegen.

 

Die weiteren Mitglieder und die Stellvertretung je Mitglied werden vor landesweiten Kommunalwahlen aus dem Kreis der Wahlberechtigten von der kommunalen Wahlleitung berufen. Die Amtszeit des Wahlausschusses endet mit der Bestellung eines neuen Gemeindewahlausschusses.

 

Der Wahlausschuss ist ein kollegiales Wahlorgan. Die Ausschussmitglieder üben ein Wahlehrenamt aus. Sie leiten ihre Aufgaben und Kompetenzen unmittelbar aus dem LKWG M-V und der Landes- und Kommunalwahlordnung Mecklenburg-Vorpommern (LKWO M-V) ab und treffen ihre Entscheidungen unabhängig und in eigener Verantwortung.

Mitglieder der Wahlorganisation üben ihre Tätigkeit überparteilich aus. Sie sind zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten verpflichtet.

 

Der Gemeindewahlausschuss entscheidet über Verfügungen der Gemeindewahlleitung im Mängelbeseitigungsverfahren, über die Zulassung der Wahlvorschläge und ist Beschwerdeinstanz bei Streitigkeiten um die Eintragung ins Wählerverzeichnis. Er prüft die Entscheidungen der allgemeinen Wahlvorstände sowie Briefwahlvorstände und stellt das endgültige Wahlergebnis fest.

 

Gemeindewahlleiter der Hanse- und Universitätsstadt Rostock ist Herr Robert Stach.

 

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Finanzielle Auswirkungen:keine

 

 

 

Bezug zum zuletzt beschlossenen Haushaltssicherungskonzept:keinen

 

 

 

 

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Beschlüsse

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16.05.2018 - Bürgerschaft - ungeändert beschlossen

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