Beschlussvorlage - 2018/BV/3556
Grunddaten
- Betreff:
-
Wahl der Erwachsenenschöffen und Erwachsenenhilfsschöffen für die Amtsperiode 01.01.2019 - 31.12.2023
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlage freigegeben:
- 06.04.2018
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Rechtsamt
- Fed. Senator/in:
- OB, Roland Methling
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Bürgerschaft
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Entscheidung
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11.04.2018
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Beschlussvorschriften:
§§ 31 – 36 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
bereits gefasste Beschlüsse:-
Sachverhalt:
Gemäß Erlass des Justizministeriums des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 07. Juli 2017 - III 103/3222 - 12SH - hat die Hanse- und Universitätsstadt Rostock bis zum
01. Mai 2018 die Vorschlagsliste für die Wahl der Erwachsenenschöffen und Erwachsenenhilfsschöffen aufzustellen (§ 36 Abs. 1 GVG) sowie diese bis zum 01. Juli 2018 bei dem zuständigen Amtsgericht einzureichen.
Die Zahl der Vorschläge für die zu erstellende Liste der Erwachsenenschöffen und Erwachsenenhilfsschöffen wurde durch den Präsidenten des Landgerichts mit Schreiben vom 10.08.2017 für die Hanse- und Universitätsstadt Rostock mit 208 bestimmt.
Aus der vorgelegten Liste wählt der nach § 40 Abs. 3 GVG zu bildende Ausschuss beim Amtsgericht (Richterwahlausschuss) die erforderliche Anzahl von Erwachsenenschöffen und Erwachsenenhilfsschöffen.
Die Aufstellung der Liste erfolgte nach Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen bei Parteien, Vereinen und Institutionen sowie aufgrund von Selbstbewerbungen nach zahlreichen Veröffentlichungen in Presse und Rundfunk. Entsprechend § 36 Abs. 2 GVG sollen in der Liste alle Gruppen der Bevölkerung nach Geschlecht, Alter, Beruf und sozialer Stellung angemessen berücksichtigt sein.
Voraussetzung für die Aufnahme in die Liste ist die Erfüllung der Anforderungen an das Schöffenamt gemäß §§ 31 - 34 GVG, wonach in die Liste nicht aufzunehmen sind
1. Personen, die nicht Deutsche sind;
2. Personen, die infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter
nicht besitzen oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als
sechs Monaten verurteilt worden sind,
3. Personen, gegen die ein Ermittlungsverfahren wegen einer Tat schwebt, die den Verlust
der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann;
4. Personen, die bei Beginn der Amtsperiode (01.01.2019) das 25. Lebensjahr noch nicht
vollendet haben würden;
5. Personen, die das 70. Lebensjahr vollendet haben oder es bis zum Beginn der Amts-
periode vollenden würden;
6. Personen, die zur Zeit der Aufstellung der Vorschlagsliste nicht in der Gemeinde
wohnen;
- Personen, die aus gesundheitlichen Gründen zu dem Amt nicht geeignet sind;
- Personen, die mangels ausreichender Beherrschung der deutschen Sprache für das Amt
nicht geeignet sind;
- Personen, die in Vermögensverfall geraten sind;
10. Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung;
11. Beamte, die jederzeit einstweilig in den Warte- oder Ruhestand versetzt werden
können;
12. Richter und Beamte der Staatsanwaltschaft, Notare und Rechtsanwälte;
13. gerichtliche Vollstreckungsbeamte, Polizeivollzugsbeamte, Bedienstete des Straf-
vollzugs sowie hauptamtliche Bewährungs- und Gerichtshelfer;
14. Religionsdiener und Mitglieder solcher religiösen Vereinigungen, die satzungsgemäß
zum gemeinsamen Leben verpflichtet sind;
Für die Aufnahme in die Liste ist die Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mit-glieder der Gemeindevertretung, mindestens jedoch die Hälfte der gesetzlichen Zahl der Mitglieder der Gemeindevertretung, erforderlich (§ 36 Abs. 1 Satz 2 GVG).