Stellungnahme - 2018/AN/3459-01 (SN)

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Beratungsfolge

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Der Bundesgesetzgeber hat in § 12a Abs. 9 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) den Ländern die Ermächtigung eingeräumt, die Wohnsitzregelungen des § 12a AufenthG hinsichtlich Organisation, Verfahren und angemessenen Wohnraums durch Rechtsverordnung der Landesregierung oder andere landesrechtliche Regelungen näher zu bestimmen.

 

Es liegt somit die Zuständigkeit für entsprechende Regelungen nicht in der Kommune, sondern beim Land. Eine solche Regelung wäre aus Sicht der Hanse- und Universitätsstadt Rostock nicht mit einem humanitären Flüchlichtsschutz zu vereinbaren.

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Finanzielle Auswirkungen:

 

Keine  

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Beschlüsse

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Mar 7, 2018 - Bürgerschaft - zur Kenntnis gegeben