Stellungnahme - 2017/AN/2748-01 (SN)

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Beratungsfolge

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Sachverhalt:

 

Der Erlass einer Verordnung zur Regelung des Bettelns auf dem Gebiet der Hansestadt Rostock ist auf Grund der rechtlichen Voraussetzungen gemäß § 17 SOG M-V sowie der aktuellen Rechtsprechung nicht gegeben.

 

Eine entsprechende Anfrage an die Fachaufsichtsbehörde bestätigte diesbezüglich die Auffassung der durch das Rechtsamt der Hansestadt Rostock dargelegten Abwägung.

 

Mit dem Instrument der Gefahrenabwehrverordnung kann dem Betteln im öffentlichen Raum nur begegnet werden, wenn eine abstrakte Gefahr für ein Schutzgut (öffentliche Sicherheit und Ordnung) vorliegt.

 

Beim „stillen“ Betteln ist geklärt, dass weder ein Schutzgut betroffen ist noch eine abstrakte Gefahr bejaht werden kann. Von den Schutzelementen der öffentlichen Sicherheit kommt allenfalls eine Beeinträchtigung der objektiven Rechtsordnung in Betracht.

 

Ein Verstoß gegen § 118 OWiG wird indes verneint, weil das Betteln kein grob ungehöriges Verhalten sei, das die Allgemeinheit belästige, etwa weil es gegen weithin anerkannte Regeln von Sitte und Anstand verstoße; das Unbehagen („schlechtes Gewissen“), das ein Bettler einem Teil der Passanten bereite, erfülle ebenfalls nicht den Tatbestand des § 118 OWiG.

 

Die öffentliche Ordnung sei schon deshalb nicht tangiert, weil das Betteln eine Erscheinungsform des (Zusammen-)Lebens der Menschen darstelle und daher im öffentlichen Raum hingenommen werden müsse.

 

Selbst wenn ein Schutzgut tangiert wäre, könnte diese Beeinträchtigung rechtlich kaum als „abstrakte Gefahr“ qualifiziert werden.


Dass Bettelei typischerweise und regelmäßig zu konkreten Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung führt, lässt sich schon deshalb nicht annehmen, weil das „stille“ Betteln mit bestimmten Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten nicht in einen engen Wirkungszusammenhang gebracht werden kann und das „aggressive“ Betteln i. d. R. allenfalls nur eine Belästigung darstellt.

 

Im Fazit ist festzustellen, dass das „stille“ Betteln keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt und daher auch nicht verordnungsrechtlich verboten werden kann.

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Finanzielle Auswirkungen:

 

keine

 

Bezug zum zuletzt beschlossenen Haushaltssicherungskonzept:

 

nein

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Beschlüsse

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14.06.2017 - Bürgerschaft - zur Kenntnis gegeben

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