Antrag - 2017/AN/2748
Grunddaten
- Betreff:
-
Thomas Jäger (NPD)
Ordnungsbehördliche Verordnung zum Betteln auf dem Gebiet der Hansestadt Rostock
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlage freigegeben:
- 12.05.2017
- Vorlageart:
- Antrag
- Federführend:
- Sitzungsdienst
- Beteiligt:
- Büro der Präsidentin der Bürgerschaft
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
---|---|---|---|---|
●
Erledigt
|
|
Bürgerschaft
|
Entscheidung
|
|
|
Jun 14, 2017
|
Beschlussvorschlag:
Die Bürgerschaft möge beschließen:
1. Die Verwaltung der Hansestadt Rostock erarbeitet in enger Zusammenarbeit mit dem Stadtamt und dem Kommunalen Ordnungsdienst eine Ordnungsbehördliche Verordnung zum Betteln auf dem Gebiet der Hansestadt Rostock. Diese Verordnung folgt dem Beispiel der Stadt Essen und enthält in jedem Fall Verbote für
• bandenmäßiges und organisiertes Betteln;
• aggressives Betteln durch Anfassen, Festhalten, Versperren des Weges, bedrängendes oder hartnäckiges Ansprechen;
• das Betteln durch gezieltes körpernahes Ansprechen von Personen,
• das Betteln mit Beeinträchtigungen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs;
• das Betteln unter Vortäuschen körperlicher Behinderungen, Krankheiten oder Notlagen;
• das stille, passive Betteln, auch unter Zuhilfenahme von Kindern und Tieren
• sowie das Vortäuschen von künstlerischen Darbietungen.
2. Die mit dem Betteln verbundenen möglichen Straftatbestände wie Nötigung (§ 240 StGB) oder Betrug (§ 263 StGB) sowie Kindeswohlgefährdung (§ 1666 Abs. 1 BGB) sind in der Verordnung extra hervorzuheben.
3. Die Einziehung von Gegenständen erfolgt nach den §§ 22 bis 29 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG).
4. Das bei Zuwiderhandeln zu verhängende Bußgeld soll 500 Euro nicht unterschreiten.
5. Die Ordnungsbehördliche Verordnung ist auch mehrsprachig, in jedem Fall in albanischer, bulgarischer, mazedonischer, rumänischer und serbischer Sprache sowie in Romani, zu verfassen und wird dem Kommunalen Ordnungsdienst (KoD) sowie der Polizei zur Verfügung gestellt.
6. Die Ordnungsbehördliche Verordnung wird der Bürgerschaft bis zum 01.10.2017 in Form einer Informationsvorlage vorgelegt und tritt am 04.10.2017 in Kraft.
Sachverhalt:
In einer Mitteilung der Hansestadt Rostock vom 13.10.2016 (Titel: „Betteln erlaubt?“) wird Betteln als „Ausdruck großer persönlicher Not“ bezeichnet. Größtenteils handelt es sich auch mit Blick auf Rostock bei den Bettelnden um Personen aus dem osteuropäischen Raum. Diese Staaten profitieren, sofern sie wie Bulgarien und Rumänien der „EU“ angehören, von Transferleistungen aus Brüssel, die vornehmlich von der Bundesrepublik und den Niederlanden aufgebracht werden. Ein Beitrittskandidat wie Serbien erhielt von Deutschland seit Beginn der entwicklungspolitischen Zusammenarbeit im Jahre 2000 mehr als 1,6 Milliarden Euro, womit die Bundesrepublik auch hier größter bilateraler Geber ist (www.auswaertiges-amt.de; Mitteilung vom April 2017).
Die deutschen Steuerbürgerinnen und –bürger leisteten und leisten also ihren Beitrag zur Verringerung des Wohlstandsgefälles. Dessen ungeachtet sehen sie sich – auch angesichts sperrangelweit offenstehender Grenzen – neben dem ungebrochenen Ansturm von Wirtschaftsflüchtlingen auch Bettlergruppen ausgesetzt, die größtenteils gut organisiert sind.
Die o. g. Mitteilung der Hansestadt Rostock enthält im Hinblick auf das Betteln immerhin Aspekte, mit denen fraglos Straftatbestände (v. a. Betrug und Nötigung) erfüllt werden. Mit der Erarbeitung einer vom Antragsteller geforderten Ordnungsbehördlichen Verordnung würden diese in der Bettel-Praxis vorkommenden Aspekte in eine juristische Form gegossen.
Das Betteln hat in der HRO zwar noch nicht das Ausmaß wie in Berlin oder anderen Metropolen erreicht, doch sind Ansätze durchaus vorhanden. Insofern stünde es der Verwaltung gut zu Gesicht, zu agieren und mit der Erarbeitung einer Ordnungsbehördlichen Verordnung auch und gerade in präventiver Hinsicht tätig zu werden.
