Stellungnahme - 2015/AN/0714-01 (SN)

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Beschlussvorschlag aus Antrag Nr. 2015/AN/0714:

„Der Oberbürgermeister wird aufgefordert, der Bürgerschaft ein Konzept zur Bewahrung der Baudenkmäler in der Hansestadt Rostock bis zur Sitzung der Bürgerschaft am 03. Juni 2015 vorzulegen.

 

Dazu sollen in einer Liste aller Baudenkmäler die jeweiligen denkmalpflegerischen Zielsetzungen und notwendigen Maßnahmen und Zuständigkeiten aufgezeigt werden.“

 

Beschlussvorschlag aus Änderungsantrag Nr. 2015/AN/0714-02 (ÄA):

„Satz 2 des Beschlussvorschlags wird gestrichen und durch den folgenden Satz ersetzt:

 

Dazu sollen in einer Prioritätenliste gefährdeter Baudenkmäler, unterschieden nach kommunalen und privaten Eigentümern, die jeweiligen denkmalpflegerischen Zielsetzungen und Handlungsbedarfe aufgezeigt werden.

 

Stellungnahme:

Umfängliche Vorgaben zum Denkmalschutz und zur Denkmalliste ergeben sich aus dem Denkmalschutzgesetz (DSchG)*.

 

Denkmale werden gemäß § 5 Abs. 1 DSchG in die Denkmalliste der Hansestadt Rostock eingetragen, diese ist im Internet unter www.rostock.de/denkmalpflege für jeden einsehbar. Dort sind auch die Denkmalbereiche aufgeführt, die nach § 5 Abs. 3 DSchG ausgewiesen wurden.

 

Eine denkmalpflegerische Zielstellung kann nach § 7 Abs. 1 und 2 DSchG bei

Veränderungen an Denkmalen verlangt werden. Bei Objekten, an denen in der Vergangenheit größere Umbau- und Sanierungsmaßnahmen durchgeführt wurden, liegen diese in den jeweiligen Objektakten vor. Die denkmalpflegerische Zielstellung formuliert auch die erforderlichen Maßnahmen zum Erhalt des Denkmals.

 

Die Zuständigkeiten sind in § 3 Abs. 2 DSchG eindeutig geklärt: Die unteren Denkmalschutzbehörden sind für den Vollzug des Denkmalschutzgesetzes zuständig. In der Hansestadt Rostock wird diese Aufgabe vom Bereich Denkmalpflege des Amtes für Kultur, Denkmalpflege und Museen wahrgenommen.

 

Nach § 6 Abs.1 DSchG sind  Eigentümer, Besitzer und Unterhaltspflichtige von Denkmalen verpflichtet, diese im Rahmen des Zumutbaren denkmalgerecht instand zu setzen, zu erhalten und pfleglich zu behandeln.

 

Erhält die untere Denkmalschutzbehörde Kenntnis von der Gefährdung eines Denkmals, sei es durch regelmäßige Kontrollgänge oder nach Hinweisen von  Ämtern der Stadtverwaltung, den Ortsbeiräten oder von aufmerksamen Bürgern, ist sie nach  § 20 DSchG ermächtigt, erforderliche Erhaltungsmaßnahmen vom Eigentümer zu fordern (Abs. 1) oder selbst einzuleiten (Abs.2).

 

Wird der Aufforderung, die beanstandeten Mängel abzustellen, nicht nachgekommen, ergreift die untere Denkmalschutzbehörde weitere Maßnahmen wie Buß- oder Zwangsgeld. Auch eine Ersatzvornahme ist möglich (Die untere Denkmalschutzbehörde lässt die Sicherungsmaßnahmen selbst durchführen und stellt die Kosten dem Eigentümer in Rechnung).

 

In den Anlagen sind aktuelle Beispiele zu der Vorgehensweise bei gefährdeten Denkmalen aufgeführt (Lokschuppen des ehemaligen Friedrich-Franz-Bahnhofs – Anlage 2; Eselföterstraße 23 – ehem. Kleines Haus – Anlage 3)

 

Für das Denkmal der revolutionären Matrosen werden die Sanierungsplanungen zurzeit erarbeitet.

 

Die starken Schäden an der Heinkelwand resultieren daher, dass sie seit 20 Jahren frei steht. Dieser Zustand war nicht beabsichtigt, vielmehr war vorgesehen, dass die Mauer in ein neues Gebäude einbezogen wird. Dass sich die damaligen Planungen für ein Büro- und Gewerbestandort nicht realisieren ließen, ist nicht der Denkmalpflege anzulasten.

Bei einem Antrag auf Abbruch prüft die Untere Denkmalschutzbehörde nach dem in

Anlage 1 beigefügten Handlungsleitfaden.

 

Das Landesamt für Denkmalpflege als zuständige Fachbehörde nach § 4 DSchG kann aufgrund akuten Personalmangels ihre gesetzlich geregelten Aufgaben nur eingeschränkt erfüllen. Dadurch ergibt sich eine erhebliche zusätzliche Belastung der unteren Denkmalschutzbehörden.

 

Bei den Denkmalen ist zu differenzieren zwischen Denkmalen im Eigentum der Hansestadt Rostock und solchen, die im Eigentum anderer stehen.

 

Eine Prioritätenliste gefährdeter Baudenkmale wird auf dieser Grundlage erstellt.

 

* Denkmalschutzgesetz (DSchG M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Januar 1998

   (GVOBl. M-V, S.12), zuletzt geändert durch Artikel 5 und 10 des Gesetzes vom 12. Juli 2010 (GVOBl. M-V, S.

     366, 379, 383, 392)

Reduzieren

Anlagen

Loading...

Beschlüsse

Erweitern

25.03.2015 - Bürgerschaft - zur Kenntnis gegeben

Online-Version dieser Seite: https://ksd.rostock.de/bivo020?VOLFDNR=1010789&VOLFDNR=1010789&selfaction=print