Beschlussvorlage - 2015/BV/0665
Grunddaten
- Betreff:
-
Festlegung von Aufnahmekapazitäten für die kommunal getragenen Schulen der Hansestadt Rostock ab dem Schuljahr 2015/16
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlage freigegeben:
- 10.02.2015
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Amt für Schule und Sport
- Fed. Senator/in:
- S 3, Steffen Bockhahn
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Ausschuss für Schule, Hochschule und Sport
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Vorberatung
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18.02.2015
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Erledigt
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Bürgerschaft
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Entscheidung
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25.02.2015
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Beschlussvorschlag:
Die Bürgerschaft der Hansestadt Rostock beschließt die „Festlegung von Aufnahmekapazitäten für die kommunal getragenen Schulen der Hansestadt Rostock ab dem Schuljahr 2015/16“ an nachfolgend aufgeführten Schulen:
Schule | bisherige Aufnahme-kapazität | Aufnahme-kapazität ab dem Schuljahr 2015/16 |
Gehlsdorfer Grundschule | 182 | 273 |
Grundschule „Rudolf Tarnow“ | 360 | 467 |
Jenaplanschule Rostock | 420 | 478 |
Beschlussvorschriften:
- § 22 Abs. 3 KV M-V in der aktuell gültigen Fassung
- § 45, § 51 SchulG M-V in der aktuell gültigen Fassung
- Schul-KapVO M-V v. 26. Januar 2010 in der aktuell gültigen Fassung
bereits gefasste Beschlüsse:
2013/BV/4233 Beschluss zur jährlichen Fortschreibung und Aktualisierung des Schulentwicklungsplanes der allgemeinbildenden Schulen der Hansestadt Rostock und die daraus resultierenden schulorganisatorischen Maßnahmen in Vorbereitung des Schuljahresbeginns 2013/14
2014/BV/5209 Beschluss zur Festlegung von Aufnahmekapazitäten für die kommunal getragenen Schulen der Hansestadt Rostock ab dem Schuljahr 2014/15
Sachverhalt:
Das Schulgesetz Mecklenburg-Vorpommern (SchulG M-V) in der aktuell gültigen Fassung regelt den Aufnahmeanspruch von Schülerinnen und Schülern in die weiterführenden Schulen nach Wahl der Erziehungsberechtigten oder der volljährigen Schülerinnen und Schüler.
Im Gegenzug dazu fordert das Schulgesetz M-V § 45 Absatz 3 von den Schulträgern die Festlegung von Aufnahmekapazitäten für die jeweilige Schule.
Im Detail weist der § 45 Absatz 3 aus:
(3) „Der Träger der Schule legt im Einvernehmen mit dem Träger der Schulentwicklungsplanung Aufnahmekapazitäten für die Schule fest. (...)“
Vorgaben und Kriterien zur Festlegung der Aufnahmekapazitäten für die einzelnen Schulen werden in der Verordnung zur Festsetzung der Aufnahmekapazität an den öffentlichen allgemein bildenden Schulen (Schulkapazitätsverordnung – SchulKapVO M-V) geregelt i.V. mit § 51 SchulG M-V.
Für die einzelnen kommunal getragenen Schulstandorte der Hansestadt Rostock wurden der Schulkapazitätsverordnung entsprechend Kapazitätsfestlegungen ab dem Schuljahr 2013/14 (2013/BV/4233) sowie Anpassungen ab dem Schuljahr 2014/15 (2014/BV/5209) getroffen.
Der Beschlussinhalt unterliegt nicht dem Genehmigungsvorbehalt des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur M-V.