Antrag - 2014/AN/5212
Grunddaten
- Betreff:
-
Eva-Maria Kröger (für die Fraktion DIE LINKE.)
Zweite Änderung der Satzung über die Nutzung und Finanzierung der Plätze der Kindertagesförderung in der Hansestadt Rostock (KiföG-Satzung)
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlage freigegeben:
- 10.04.2014
- Vorlageart:
- Antrag
- Federführend:
- Fraktion DIE LINKE.PARTEI
- Beteiligt:
- Sitzungsdienst; Büro der Präsidentin der Bürgerschaft
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Jugendhilfeausschuss
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Vorberatung
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14.01.2014
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25.02.2014
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Erledigt
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Bürgerschaft
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Entscheidung
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05.03.2014
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bereits gefasste Beschlüsse: 2012/BV/4220
Sachverhalt:
Mit der Neufassung der KiföG-Satzung 2012 ist die Finanzierung von Personalkosten für Kinder mit besonderem Förderbedarf (Eingliederungshilfe) nicht mehr konkret festgelegt. Dies betrifft auch die Betreuung von Kindern mit Behinderung/en und festgestelltem Förderbedarf in den Ferienzeiten. Die Änderungssatzung soll nun den rechtlichen Anspruch der Eltern auf eine Finanzierung des besonderen Förderbedarfs durch die Hansestadt Rostock, auch in den Ferien, sicher stellen. Es ist ein Gebot der Gleichstellung von Kindern mit und ohne Behinderung/en auf angemessene Betreuung, auch in den Ferien, ohne dass die Eltern dafür zusätzlich finanziell herangezogen werden. Gerade schwer- und schwerstbehinderte Kinder benötigen auch in der Ferienzeit pädagogische Betreuung, weil ansonsten die Gefahr besteht, dass bereits Erlerntes verloren geht.
Das Sozialgericht Rostock hat mit seinem Urteil vom 4.Januar 2013 (S 8 SO 84/ 12 ER) den Anspruch auf Finanzierung von Eingliederungshilfe auch während der Ferienzeit bestätigt.
gez. i. V. Dr. Wolfgang Nitzsche
2. stellv. Fraktionsvorsitzender
Anlage:
Zweite Satzung zur Änderung der Satzung über die Nutzung und die Finanzierung der Plätze der Kindertagesförderung in der Hansestadt Rostock (KiföG-Satzung)
Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-
Vorpommern (Kommunalverfassung - KV M-V) vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V S. 777), der §§ 22 bis 24, § 90 des Sozialgesetzbuches (SGB) Achtes Buch (VIII) Kinder- und Jugendhilfe in der Fassung der Bekanntgabe vom 14. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3134), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Juni 2011 (BGBI. I S. 1306), sowie des Gesetzes zur Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und in Tagespflege (Kindertagesförderungsgesetz - KiföG M-V) vom 1. April 2004 (GVOBl. M-V S. 146), zuletzt geändert durch Gesetz vom
12. Juli 2010 (GVOBl. M-V S. 396) und geändert durch Erste Änderungssatzung der Hansestadt Rostock, veröffentlicht am 19.06.2013, wird nach Beschlussfassung der Bürgerschaft vom …………………. folgende Zweite Änderungssatzung erlassen:
Artikel 1 Änderungen
Die Satzung über die Nutzung und die Finanzierung der Plätze der Kindertagesförderung in der Hansestadt Rostock (KiföG-Satzung), wird wie folgt geändert:
In § 2 der Satzung wird am Ende ein neuer Absatz (4) mit folgendem Inhalt angefügt:
Der Personalbedarf für Hortkinder mit besonderem Förderbedarf wird individuell festgelegt und gesondert mit den Trägern vereinbart. Die Kosten, einschließlich für die Betreuung in den Ferienzeiten, trägt die Hansestadt Rostock.
Artikel 2 In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt am Tag nach der Bekanntgabe in Kraft.
Rostock,
Roland Methling
Oberbürgermeiste
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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10,4 kB
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