Stellungnahme - 2010/AN/1050-01 (SN)
Grunddaten
- Betreff:
-
Katalog für Ausgleichsmaßnahmen in Bebauungsplänen
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlage freigegeben:
- 19.04.2010
- Vorlageart:
- Stellungnahme
- Federführend:
- Amt für Stadtgrün, Naturschutz u. Landschaftspflege
- Fed. Senator/in:
- S 4, Holger Matthäus
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Ausschuss für Stadt- und Regionalentwicklung, Umwelt und Ordnung
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Kenntnisnahme
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22.04.2010
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Erledigt
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Bau- und Planungsausschuss
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Kenntnisnahme
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27.04.2010
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25.05.2010
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Erledigt
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Bürgerschaft
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Kenntnisnahme
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05.05.2010
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09.06.2010
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Beschlussvorschriften: keine
bereits gefasste Beschlüsse: keine
Sachverhalt:
Die Erstellung eines Kataloges
für „Ausgleichsmaßnahmen in Bebauungsplänen“ ist nicht erforderlich, da es bereits ein Kompensationsflächenkataster
der Stadt, geführt im Amt für Stadtgrün, Naturschutz und Landschaftspflege,
gibt.
Darin sind neben bereits
registrierten und behördlich festgesetzten auch alle z.Z. bekannten potentiellen
Flächen für Kompensationsmaßnahmen auf dem Gebiet der Hansestadt Rostock
erfasst. Dieses Kataster ist ein offenes System, d.h. es wird bei neuen
Erkenntnissen permanent fortgeschrieben.
Das Kataster dient außerdem als
Handlungsrahmen für die Verfügbarmachung, d.h. die Flächen entweder ins
Eigentum zu bringen oder langfristig verbindliche Eigentümerzustimmungen zu
erreichen. Diese Verfügbarkeit ist einerseits unabdingbare Voraussetzung für
die Festsetzungen im Planverfahren, andererseits müssen die für Erwerb und
Vorhaltung anfallenden Kosten berücksichtigt
werden.
Unvermeidbare Eingriffe (§ 15
BnatSchG, Verursacherpflichten) sind gleichartig (Ausgleich) (z.B.
Gehölzbestand gegen Gehölzbestand, Feuchtgebiet gegen Feuchtgebiet usw.), aber
zumindest gleichwertig (Ersatz) auszugleichen. Unter gleichwertig ist
hier kein kaufmännischer Ansatz, sondern
eine Gleichwertigkeit im Sinne der Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes
(Flächenäquivalente gem. „Hinweise Eingriffsregelung“ MV) zu
verstehen. Ein solches Kataster kann
also insofern kein „Angebotskatalog“ sein, aus welchem die
Eingriffsverursacher (Kompensationspflichtigen) entsprechend ihrer
wirtschaftlichen Kalkulation nach eigenem Ermessen auswählen.
Ausführungszeiträume sowie konkrete Kosten sind an die Zuordnung der
Kompensationsmaßnahme zum jeweiligen konkreten Eingriff gebunden und damit im
Vorfeld im Kataster seriös nicht benennbar.
Es sollte Übereinstimmungen darin
bestehen, dass Kompensationsmaßnahmen vorrangig Natur und Landschaft auf dem Territorium
der Hansestadt Rostock zu Gute kommen sollten und damit in der Regel nicht im Umland realisiert
werden. In das Maßnahmenspektrum werden künftig zunehmend Bewirtschaftungs- und
Pflegemaßnahmen zur dauerhaften Aufwertung des Naturhaushaltes in bestehenden
wertvollen Naturräumen einbezogen, so dass auch mittelfristig eher kein Mangel
an Maßnahmen auf dem Gebiet der Hansestadt Rostock eintreten wird. Dem Abbau
von „städtebaulichen Missständen“ können
Naturschutzkompensationsnahmen nur insofern dienen, wenn diese Missstände
wesentlich naturschutzfachlicher Art sind.
Holger Matthäus