Maßnahme
gemäß Anlage der Kostenerstattungssatzung
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Dauer Entwicklungspflege
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Begründung/Bemerkungen
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1.1
Anlage von Wäldern mit einheimischen und standortgerechten Baum- und
Straucharten
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bis 30 Jahre
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Um
Verluste zu vermeiden, muss der mit den Gehölzen um Raum, Licht, Wasser und
Nährstoffe konkurrierende Gras und Staudenwuchs 1-2 mal jährlich über einen
Zeitraum von mindestens 2- 4 Jahren
ausgemäht werden. Eine einmalige Jungwuchspflege erfolgt bei
einmalig bei 1,5 bis 7 m Bestandesmittelhöhe, wobei die Jungwuchspflege
zweckmäßigerweise bei einer Mittelhöhe von 1,5 bis 3,0 m durchgeführt
werden sollte. In der Regel handelt es sich um eine Negativauslese (z. B.
Beseitigung von Zwieseln). Je nach Baumart und Standort findet die
Jungwuchspflege nach 10 bis 12 Jahren statt.
Die
Jungbestandspflege, auch Läuterung genannt, erfolgt einmalig bei 7 bis 10 m
Bestandesmittelhöhe. In der Regel handelt es sich um eine Positivauslese
(Markierung und Förderung der Zukunftsbäume (kurz: Z-Bäume) und die von Konkurrenzbäumen (Bedränger).
Nach
25 -40 Jahren ist von einer relativ stabilen selbständigen
Weiterentwicklung des jungen Waldbestandes auszugehen. Im Rahmen dieser
Satzung wird der Bemessungszeitraum für die Entwicklungspflege auf 30 Jahre
begrenzt, so dass die Läuterung spätestens im 30. Jahr nach Herstellung der
Fläche durchzuführen ist.
Der
Schutzzaun ist über einen Zeitraum von 15 Jahren erforderlich, um
Wildschäden (Verbiss- und Fegeschäden) zu vermeiden.
Die
Mahd des als Randstruktur wertvollen Krautsaums über den genannten Zeitraum
ist erforderlich, um unerwünschten Gehölzwuchs zurückzudrängen und die
Artenvielfalt in der Krautschicht zu fördern.
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1.2
Anlage parkartiger Grünflächen mit einheimischen und standortgerechten
Arten und extensiver Nutzung
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bis
10 Jahre
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Nach
der Pflanzung erfolgt ein Rückschnitt der Pflanzen, um den Austrieb der
Pflanzen anzuregen. Um Verluste zu vermeiden, muss der mit den Gehölzen um
Raum, Licht, Wasser und Nährstoffe konkurrierende Gras und Staudenwuchs
über einen Zeitraum von mindestens 5 Jahren ausgemäht werden. Ggf. sind bis
zum 10. Jahr punktuell Nachpflanzungen bzw. regulierende Lichtungsschnitte
und im Bedarfsfall eine Bewässerung vorzunehmen. Nach 10 Jahren ist von
einer relativ stabilen selbständigen Weiterentwicklung des jungen
Gehölzbestandes auszugehen.
Die
extensive Wiesenpflege mit 2 Mahden pro Jahr über 3 Jahre dient zum
Nährstoffentzug (Aushagerung) der Flächen und damit zur Erhöhung der
Wiesenvielfalt. Ein Vegetationsschluss auch mit weniger stark wüchsigen
Wiesenarten wird dadurch erreicht.
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1.3
Umbau von Pflanzungen mit standortfremden Bestockungen außerhalb des Waldes
mit Entnahme standortfremder und nicht heimischer Gehölze und Nachpflanzen
mit einheimischen, standortgerechten Gehölzen
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bis
10 Jahre
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Nach
der Pflanzung erfolgt ein Rückschnitt der Pflanzen, um den Austrieb der
Pflanzen anzuregen. Um Verluste zu vermeiden, muss der mit den Gehölzen um
Raum, Licht, Wasser und Nährstoffe konkurrierende Gras und Staudenwuchs
über einen Zeitraum von mindestens 5 Jahren ausgemäht werden. Ggf. sind bis
zum 10. Jahr punktuell Nachpflanzungen bzw. regulierende Lichtungsschnitte
und im Bedarfsfall eine Bewässerung vorzunehmen. Nach 10 Jahren ist von
einer relativ stabilen selbständigen Weiterentwicklung des jungen
Gehölzbestandes in dem sonst älteren, umzubauenden Gehölzbestand
auszugehen.
Die
Mahd des als Randstruktur wertvollen Krautsaums über den genannten Zeitraum
ist erforderlich, um unerwünschten Gehölzwuchs zurückzudrängen und die
Artenvielfalt in der Krautschicht zu fördern.
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1.4
Anpflanzung von Gehölzen, frei wachsenden Hecken und Waldsäumen
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bis
10 Jahre
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Nach
der Pflanzung erfolgt ein Rückschnitt der Pflanzen, um den Austrieb der
Pflanzen anzuregen. Um Verluste zu vermeiden, muss der mit den Gehölzen um
Raum, Licht, Wasser und Nährstoffe konkurrierende Gras- und Staudenwuchs
über einen Zeitraum von mindestens 5 Jahren ausgemäht werden. Ggf. sind bis
zum 10. Jahr punktuell Nachpflanzungen bzw. regulierende Lichtungsschnitte
und im Bedarfsfall eine Bewässerung vorzunehmen. Nach 10 Jahren ist von
einer relativ stabilen selbständigen Weiterentwicklung des jungen
Gehölzbestandes auszugehen.
Die
Mahd des als Randstruktur wertvollen Krautsaums über den genannten Zeitraum
ist erforderlich, um unerwünschten Gehölzwuchs zurückzudrängen und die
Artenvielfalt in der Krautschicht zu fördern.
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1.5
Anpflanzung von Einzelbäumen, Neuanlage/Ergänzung von Alleen/Baumreihen
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bis
10 Jahre
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Für
Neupflanzungen von Einzelbäumen, Alleen und Baumreihen ist ein längerer
Zeitraum der Entwicklungspflege erforderlich, um eine optimale Entwicklung
im Sinne eines ökologischen Optimums zu gewährleisten. Im ersten Jahrzehnt
nach der Pflanzung sind die für das langfristige und gesunde Wachstum der
Bäume zwingend erforderlichen Pflegegänge, wie z.B. Wässern in ausgeprägten
Trockenheitsperioden, Nachbesserung der Baumpfähle bzw. Verankerungen für
die optimale Be- und Einwurzelung der Bäume, Erziehungsschnitte für die
Optimierung der Krone durchzuführen. Insbesondere für alle zukünftigen
Straßenbäume ist diese frühe Entwicklungsphase essentiell für die Erfüllung
der erhöhten Anforderungen hinsichtlich Vitalität und Verkehrssicherheit,
die an den Standort Straße gestellt werden. Dies gilt gleichermaßen auch
für alle im Siedlungsbereich stehenden Bäume.
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1.6
Anlage von Obstwiesen
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bis
25 Jahre
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Für
Neuanpflanzungen von Obstbäumen ist ein längerer Zeitraum der
Entwicklungspflege erforderlich, um eine optimale Entwicklung im Sinne
eines ökologischen Optimums zu gewährleisten. Im ersten Jahrzehnt nach der
Pflanzung sind die für das langfristige und gesunde Wachstum der Bäume
zwingend erforderlichen Pflegegänge, wie z. B. Wässern in ausgeprägten
Trockenheitsperioden, Nachbesserung der Baumpfähle bzw. Verankerungen für
die optimale Be- und Einwurzelung der Bäume, Erziehungsschnitte für die
Optimierung der Krone durchzuführen.
Die
extensive Mahd über einen Zeitraum von 25 Jahren stellt sicher, dass die
Maßnahmenfläche mit Ausnahme der Obstgehölze von anderen Gehölzen
freigehalten wird. Zudem wird über die relativ späte Mahd die langfristige
Weiterentwicklung der auf der Fläche zunehmend vorkommenden blühenden
Wiesenarten durch Abwarten der Samenreife sichergestellt. Die Zeitdauer der
Entwicklungspflege ist erforderlich, um die naturschutzfachlich gewünschte
Artenvielfalt in der Krautschicht zu erreichen.
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1.7
Anlage von naturnahen Wiesen und Weiden auf ehemaligen Acker- oder
Wirtschaftsgrünlandflächen
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bis
20 Jahre
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Die
extensive Mahd über einen Zeitraum von 20 Jahren stellt sicher, dass die
Maßnahmenfläche von Gehölzen freigehalten wird. Zudem wird über die relativ
späte Mahd die langfristige Weiterentwicklung der auf der Fläche zunehmend
vorkommenden blühenden Wiesenarten durch Abwarten der Samenreife
sichergestellt. Zu dem werden Voraussetzungen für die Ansiedlung von Arten,
die auf Bedingungen von offenen Landschaftsbereichen angewiesen sind (z. B.
Vögel, speziell Wiesenbrüter), geschaffen. Die Zeitdauer der
Entwicklungspflege ist erforderlich, um die naturschutzfachlich gewünschte
Artenvielfalt in der Vegetationsschicht und in der Tierwelt zu erreichen.
Im Falle einiger, auch häufig stark gefährdeter Tierarten sind die
langjährigen Pflegemaßnahmen das
tragende Element des angestrebten Ausgleichs.
Die
bis 4-mal jährlich durchzuführende Aushagerungsmahd auf
nährstoffreichen/stark gedüngten Standorten einschließlich Abfuhr des
Mähgutes bis zum 5. Jahr nach Herstellung der Fläche soll sicherstellen,
dass vorhandene Nährstoffe effektiv von der Fläche entfernt werden. Damit
wird die Entwicklung von hochwüchsigen, artenarmen, naturschutzfachlich
weniger wertvollen Staudenfluren vermieden. Darüber hinaus werden
Nährstoffausträge in Gewässer und ins Grundwasser weitgehend minimiert. Die
Voraussetzungen für die kurzfristige Entwicklung einer höheren Vielfalt an
Wildkräutern und -gräsern werden geschaffen.
Wird
ein Acker, der erst vor wenigen Jahren durch Umbruch aus einer artenreichen
Wiese entstanden ist, wieder in eine Wiese umgewandelt, ist aufgrund des
noch im Boden vorhandenen Samenvorrates ein Entwicklungspflegezeitraum von
5 Jahren in Form einer Aushagerungsmahd ausreichend.
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1.8
Vegetationsmanagement zur Neuanlage (Magerrasen) und zur Wiederherstellung
von historischen Landnutzungsformen (z. B. Seggenriede, Heiden,
Magerrasen)
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bis
20 Jahre
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Bei
der Rückführung von verbuschtem Magerrasen in Magerrasen ist ein
Entwicklungspflegezeitraum von 20 Jahren angemessen, weil durch die
Gehölzentwicklung die Standortbedingungen für die Magerrasenarten sich über
einen längeren Zeitraum so verschlechtert haben, dass der Samenvorrat im
Boden stark reduziert wurde.
Die
extensive Mahd über einen Zeitraum von 20 Jahren stellt sicher, dass die
Maßnahmenfläche von Gehölzen freigehalten wird. Zudem wird über die relativ
späte Mahd die langfristige Weiterentwicklung der auf der Fläche zunehmend
vorkommenden blühenden Wiesenarten durch Abwarten der Samenreife
sichergestellt. Die Zeitdauer der Entwicklungspflege ist erforderlich, um
die naturschutzfachlich gewünschte Artenvielfalt in der Vegetationsschicht
und in der Tierwelt zu erreichen. Im Falle einiger, auch häufig stark
gefährdeter Tierarten sind die langjährigen Pflegemaßnahmen das tragende
Element des angestrebten Ausgleichs.
Die
bis 4-mal jährlich durchzuführende Aushagerungsmahd auf
nährstoffreichen/stark gedüngten Standorten einschließlich Abfuhr des
Mähgutes bis zum 5. Jahr nach Herstellung der Fläche soll sicherstellen,
dass vorhandene Nährstoffe effektiv von der Fläche entfernt werden. Damit
wird die Entwicklung von hochwüchsigen, artenarmen, naturschutzfachlich
weniger wertvollen Staudenfluren vermieden. Darüber hinaus werden
Nährstoffausträge in Gewässer und ins Grundwasser weitgehend minimiert. Die
Voraussetzungen für die kurzfristige Entwicklung einer höheren Vielfalt an
Wildkräutern und -gräsern werden geschaffen.
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2.1
Umwandlung von Rohboden oder Acker in eine natürliche Sukzessionsfläche
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bis 5 Jahre
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Die
bis 4-mal jährlich durchzuführende Aushagerungsmahd auf
nährstoffreichen/stark gedüngten Standorten einschließlich Abfuhr des
Mähgutes bis zum 5. Jahr nach Herstellung der Fläche soll sicherstellen,
dass vorhandene Nährstoffe effektiv von der Fläche entfernt werden. Damit
wird die Entwicklung von hochwüchsigen, artenarmen, naturschutzfachlich
weniger wertvollen Staudenfluren vermieden. Darüber hinaus werden
Nährstoffausträge in Gewässer und ins Grundwasser weitgehend minimiert. Die
Voraussetzungen für die kurzfristige Entwicklung einer höheren Vielfalt an
Wildkräutern und -gräsern werden geschaffen.
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2.2
Zulassung der Sukzession in bislang durch naturfremde Nutzungen geprägten
Vegetationsbeständen
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entfällt
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-
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3.1
Herstellung von Standgewässern
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bis 5 Jahre
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Die
Mahd des als Randstruktur wertvollen Krautsaums über den genannten Zeitraum
ist erforderlich, um unerwünschten Gehölzwuchs zurückzudrängen und die
Artenvielfalt in der Krautschicht zu fördern.
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3.2
Renaturierung von Still- und Fließgewässern
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bis 5 Jahre
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Die
Mahd des als Randstruktur wertvollen Krautsaums über den genannten Zeitraum
ist erforderlich, um unerwünschten Gehölzwuchs zurückzudrängen und die
Artenvielfalt in der Krautschicht zu fördern.
Im
Falle einer gezielten Begründung eines Gehölzbestandes im Rahmen der
Renaturierung von Fließgewässern muss der Zeitraum der Entwicklungspflege
auf mindestens 10 Jahre ausgedehnt werden (vgl. Ziffer 1.4.)
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3.3
Wiederherstellung von Überflutungsregimen mit Retentionsräumen
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entfällt
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-
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3.4
Wiederherstellung der Durchlässigkeit von Fließgewässern
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entfällt
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-
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4.1
Fassadenbegrünung
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2 Jahre
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Um
eine optimale Entwicklung in der Anwachsphase zu gewährleisten, muss der
mit den Klettergehölzen um Raum, Licht, Wasser und Nährstoffe
konkurrierende Aufwuchs im Pflanzbeet über einen Zeitraum von mindestens 2
Jahren regelmäßig entfernt werden.
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4.2
Dachbegrünung
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2 Jahre
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Um
eine optimale Entwicklung der in der Anwachsphase zu gewährleisten, muss
der mit der Dachbegrünung konkurrierende Aufwuchs (z. B. Gehölzentwicklung
über Samenanflug) über einen Zeitraum von mindestens 2 Jahren regelmäßig
entfernt werden.
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