Beschlussvorlage - 2018/BV/3854
Grunddaten
- Betreff:
-
Satzung der Hanse- und Universitätsstadt Rostock zur Gestaltung und Pflege der Vorgärten in der Kröpeliner-Tor-Vorstadt (Vorgartensatzung Kröpeliner-Tor-Vorstadt)
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlage freigegeben:
- 19.07.2018
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung und Wirtschaft
- Beteiligt:
- Zentrale Steuerung; Finanzverwaltungsamt (vor 31.10.2018); Ortsamt Mitte; Bauamt; Kataster-, Vermessungs- und Liegenschaftsamt; Amt für Verkehrsanlagen; Amt für Stadtgrün, Naturschutz u. Landschaftspflege; Amt für Umweltschutz; Rechtsamt; Hauptamt
- Fed. Senator/in:
- OB, Roland Methling
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
---|---|---|---|---|
●
Erledigt
|
|
Ortsbeirat Kröpeliner-Tor-Vorstadt (11)
|
Vorberatung
|
|
|
15.08.2018
| |||
●
Erledigt
|
|
Bau- und Planungsausschuss
|
Vorberatung
|
|
|
28.08.2018
| |||
●
Erledigt
|
|
Ausschuss für Stadt- und Regionalentwicklung, Umwelt und Ordnung
|
Vorberatung
|
|
|
30.08.2018
| |||
●
Erledigt
|
|
Bürgerschaft
|
Entscheidung
|
|
|
05.09.2018
|
Beschlussvorschriften: § 22 KV M-V
bereits gefasste Beschlüsse:Nr. 2014/AN/0213 vom 05.11.2014
Sachverhalt:
Am 05.11.2014 wurde von der Bürgerschaft der Hansestadt Rostock die Erstellung einer Vorgartensatzung zur Gestaltung und Pflege der Vorgärten in der Kröpeliner-Tor-Vorstadt, auf Vorlage des Ortsbeirates „KTV“, beschlossen (Beschluss Nr. 2014/AN/0213).
Das Stadtgebiet Kröpeliner-Tor-Vorstadt wird in großen Teilen noch maßgeblich durch die Vorgartenflächen geprägt, welche dem Quartier einen einzigartigen Charakter verleihen. Die Vorgärten bilden ein historisches Zeugnis, beginnend im 19. Jahrhundert, und sind bis heute weitestgehend in ihrer Struktur erhalten geblieben. Diese signifikanten Freiflächen sind sowohl aus städtebaulicher als auch aus grünordnerischer Sicht zu schützen und zu erhalten. In den vergangenen Jahren waren jedoch Entwicklungstendenzen in der Umgestaltung einzelner Vorgartenflächen zu beobachten, welche dem Charakter eines Vorgartens widersprechen. Immer häufiger wurden Versiegelungen der Flächen, Umnutzungen oder das komplette Entfernen der Vorgärten verzeichnet. Um diese negativen Entwicklungen zu stoppen, wurde der Beschluss einer Vorgartensatzung gefasst. Die Satzung verfolgt das Ziel die Vorgärten zu erhalten, die Gestaltung und Pflege der Vorgärten zu regeln, die Ästhetik der Stadtlandschaft zu wahren, die Funktionen, die die Vorgärten übernehmen, zu sichern, Ökologische Nischen zu schützen und im Allgemeinen Sinne das Wohl der Einwohner/innen und Gäste der Hansestadt Rostock zu gewährleisten.
Das Stadtquartier Kröpeliner-Tor-Vorstadt unterliegt bereits einer Erhaltungssatzung
(§172 BauGB), welche jedoch auch zusammen mit § 34 BauGB keine ausreichenden Rechtsinstrumente für die Sicherung der Vorgärten darstellen. Dies macht die Vorgartensatzung unabdingbar.
Mit Inkrafttreten der Satzung wird eine Bestandsaufnahme in Form einer umfangreichen Fotodokumentation (fallbezogen mit Maßband) aller Vorgärten im Geltungsbereich erfolgen müssen (durch Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung und Wirtschaft).
Für alle Vorgärten gilt nach Satzungsbeschluss Bestandsschutz, weiterhin erfolgt keine Rückwirkung der Satzung.
Von 789 Vorgärten im Geltungsbereich sind 354 in Bewirtschaftung des Kataster-, Vermessungs- und Liegenschaftsamtes, dies sind also ca. 45 % der Vorgärten. Der Beschluss der Satzung bedeutet, dass die Hansestadt Rostock in der Selbstverantwortungspflicht ist, die Vorgärten entsprechend der Satzung herzustellen und zu pflegen, um eine Vorbildfunktion einzunehmen und dem Gleichheitsgrundsatz gerecht zu werden. Dies wird ein sehr langwieriger Prozess sein, der mit zusätzlichen Kosten und Aufwendungen für Personal verbunden sein wird. Ein Interesse Privater, Vorgärten zu kaufen, besteht im Grunde nicht.
Die Fachämter erachten es als sinnvoll, dass bei anderen etwaigen Bautätigkeiten im Geltungsbereich zukünftig gleichzeitig auch die angrenzenden Vorgartenflächen im Sinne der Satzung geplant und hergerichtet werden.
Für Veränderungen von Vorgartenflächen, welche sich im Eigentum Dritter befinden, wird bei Satzungsbeschluss die Bauaufsicht für die Einhaltung der Bestimmungen verantwortlich sein. Ein Tätigwerden ergibt sich erst bei baulichen Veränderungen, die auch oder ausschließlich den Vorgartenbereich betreffen. Die untere Bauaufsichtsbehörde kann diese durch Kontrollen, flächendeckende Begehungen oder in einem vermutlich nur das Gebäude betreffende Genehmigungsverfahren feststellen. Sofern erforderlich sind entsprechende ordnungsbehördliche Verfahren durchzuführen um rechtmäßige Zustände herzustellen.
Mit Inkrafttreten der Satzung nimmt das Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung und Wirtschaft eine Bestandsaufnahme im gesamten Satzungsgebiet der insgesamt 789 Vorgärten vor. Dafür wird sich die Beauftragung Externer vorbehalten.
Umzusetzen sind die Ziele der Satzung nur, wenn finanzielle Mittel für die Bestandserfassung, die Herstellung und Pflege der Vorgärten sowie für zusätzliches Personal zur Verfügung stehen.
Finanzielle Auswirkungen:
Bestandserfassung:
Im Falle der Beauftragung eines externen Büros für die Bestandserfassung aller Vorgärten im Geltungsbereich der Satzung wurden ca. 6.000,00 €/brutto ermittelt.
Teilhaushalt:61
Produkt:51103Bezeichnung:Städtebauliche Sanierungs-
und Entwicklungsmaßnahmen
Haushalts-jahr | Konto / Bezeichnung | Ergebnishaushalt
| Finanzhaushalt | ||
|
| Erträge | Aufwendungen | Einzahlungen | Auszahlungen |
2018 | 56255010 Aufwendungen für die Erstellung von Bebauungsplänen – städtebauliche Planung, Landschaftsplanungen |
| 6.000,00€ |
|
|
| 76255010 Auszahlungen für städtebauliche Planungen, Landschaftsplanungen |
|
|
| 6.000,00 € |
Herstellungskosten/Unterhaltungsaufwand & Pflegekosten:
Für den Haushaltszeitraum 2018/19 fallen keine Herstellungs- sowie Pflege- und Unterhaltungskosten an.
Ab dem Haushaltsjahr 2020 sind jährlich Kosten, sowohl im Durchführungs- als auch im Investitionshaushalt des Kataster-, Vermessungs- und Liegenschaftsamtes zu sichern.
Als durchschnittliche Kosten für die Herstellung eines der Satzung entsprechenden Vorgartens wurden 5.000,00 €/brutto ermittelt. Ab 2020 werden 10-15 Vorgärten pro Jahr (Straßenzugsweise) im Sinne der Satzung hergestellt (ca. 50.000-75.000 € Investitionskosten).
Als durchschnittliche Aufwendungen für die Pflege der Vegetationsanteile eines der Satzung entsprechenden Vorgartens wurden 60,00 €/brutto/Jahr ermittelt (jährlich rund 21.300 € brutto Unterhaltungsaufwand).
Der o.g. Finanzmittelbedarf wird im Rahmen der Planung des kommenden Haushaltes 2020/2021 berücksichtigt.
Personelle Auswirkungen:
Im Stellenplan 2019 ist eine Sachbearbeiter/innenstelle (E9) für das Bauamt veranschlagt.
Die finanziellen Mittel sind Bestandteil der zuletzt beschlossenen Haushaltssatzung.
Weitere mit der Beschlussvorlage mittelbar in Zusammenhang stehende Kosten:
liegen nicht vor.
werden nachfolgend angegeben
Bezug zum zuletzt beschlossenen Haushaltssicherungskonzept:
Kein Bezug zum Haushaltssicherungskonzept.
Roland Methling
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
---|---|---|---|---|---|
1
|
(wie Dokument)
|
44,4 kB
|
|||
2
|
(wie Dokument)
|
10,4 MB
|