Beschlussvorlage - 2017/BV/2639
Grunddaten
- Betreff:
-
Beschluss über die Aufhebung des Aufstellungsbeschlusses zum Bebauungsplan Nr. 11.VS.181 "Vergnügungsstätten Stadtmitte"
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlage freigegeben:
- 28.03.2017
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung und Wirtschaft
- Beteiligt:
- Ortsamt Mitte; Bauamt
- Fed. Senator/in:
- OB, Roland Methling
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Ortsbeirat Stadtmitte (14)
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Vorberatung
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19.04.2017
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Erledigt
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Ausschuss für Wirtschaft und Tourismus
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Vorberatung
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31.05.2017
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Erledigt
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Ausschuss für Stadt- und Regionalentwicklung, Umwelt und Ordnung
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Vorberatung
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18.05.2017
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Erledigt
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Bau- und Planungsausschuss
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Vorberatung
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13.06.2017
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Erledigt
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Bürgerschaft
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Entscheidung
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14.06.2017
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Beschlussvorschlag:
Für das Gebiet Stadtmitte begrenzt:
• nördlich entlang der Strandstraße am Stadthafen
• östlich entlang der Grubenstraße einschließlich der östlichen Grundstücke der Straße
• südlich entlang der historischen Stadtmauer, ausgenommen die Sondergebiete der Universität und des Kulturhistorischen Museums
• westlich entlang der historischen Stadtmauer und ihres Verlaufes sowie entlang der östlichen Straßenseite Am Kanonsberg.
soll der Aufstellungsbeschluss aufgehoben werden.
Der als Anlage beigefügte Lageplan ist Bestandteil des Beschlusses.
Beschlussvorschriften:
§ 22 Abs. 2 KV M-V
§ 1 Abs. 3 BauGB, § 2 Abs. 1 BauGB
bereits gefasste Beschlüsse:
2012/BV/4185 Beschluss über die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 11.VS.181 "Vergnügungsstätten Stadtmitte"
Sachverhalt:
Als Grundlage für die Abgrenzung des Gebietes diente die vorliegende Analyse der räumlichen Bestandssituation der Vergnügungsstätten (ausgenommen „Rotlicht“-Milieu).
Im Ergebnis der Bestandsanalyse zeigte sich, dass in jedem Ortsteil Spielhallen existieren. Sie befinden sich zumeist in den zentralen Versorgungsbereichen der Kerngebiete und in Gewerbegebieten. Eine Konzentration bzw. Häufung von Spielhallen ist derzeit in diesem B-Planbereich erkennbar:
In Auswertung des Bestandes an Spielhallen durch das Stadtamt, Abt. Gewerbeangelegenheiten wurden keine Probleme oder Ordnungswidrigkeiten festgestellt.
Das städtebauliche Erscheinungsbild ist akzeptabel.
Der Bereich befindet sich darüber hinaus im Sanierungsgebiet „Stadtzentrum Rostock“. Hier sind städtebauliche Ziele formuliert und beschlossen worden, welche der Stärkung und Aufwertung der Quartiere dienen und die durch die vermehrte Ansiedlung von Vergnügungsstätten/Spielhallen konterkariert werden können.
Dieser vermehrten befürchteten Ansiedlung kann jetzt entgegengewirkt werden durch die Umsetzung des Glücksspielstaatsvertrages (GlüStV) und des Glücksspielstaatsvertagsaus-führungsgesetz M-V (GlüStVAG M-V)
Abschließend ist festzustellen, dass der gesamte Bereich sich planungsrechtlich als Kerngebiet und Gemengelage darstellt. Die Steuerung der Zulässigkeit von Spielhallen insbesondere in Gemengelagen erscheint planungsrechtlich jetzt auch ohne B-Plan möglich durch Ausführung des Glücksspielstaatsvertrages (GlüStV) und des Glücksspielstaatsvertagsausfüh-rungsgesetz M-V (GlüStVAG M-V).
Der Gesetzgeber hat geregelt, dass ab dem 01.07.2017 jeder der eine Spielhalle betreibt eine glücksspielrechtliche Erlaubnis nach § 24 GlüStV in Verbindung mit § 11 GlüStVAG
M-V benötigt.
Erlaubnisse nach§ 11 Abs. 3 GlüStVAG M-V sind zu versagen, wenn mindestens einer An-forderung dieses und des § 11a Abs.1-3 nicht entsprochen wird.
Die Genehmigungen erfolgen im Stadtamt, Abt. Gewerbeangelegenheiten.
Auf der Grundlage des Gesetzes ist ab dem 01.07.2017 u.a. auch ein Mindestabstandsgebot einer Spielhalle zu Schulen in einem Radius von 500 m einzuhalten, Mehrfachkonzessionen in einem baulichen Verbund sind ausgeschlossen.
Parallel zur gewerblichen Erlaubnis ist ein Baugenehmigungsverfahren erforderlich bei Neu-ansiedlungen.
Für die Hansestadt Rostock entstehen durch die Aufhebung des Aufstellungsbeschlusses keine Kosten.
Aus städtebaulicher Sicht besteht durch Kenntnis dieser neuen Regelungen kein Erfordernis mehr der B-Planaufstellung.
Finanzielle Auswirkungen:
Keine.
Die finanziellen Mittel sind Bestandteil der zuletzt beschlossenen Haushaltssatzung.
Weitere mit der Beschlussvorlage mittelbar in Zusammenhang stehende Kosten:
liegen nicht vor.
werden nachfolgend angegeben
Bezug zum zuletzt beschlossenen Haushaltssicherungskonzept:
Kein Bezug zum Haushaltssicherungskonzept.
Roland Methling
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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2,9 MB
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