Informationsvorlage - 2014/IV/5240
Grunddaten
- Betreff:
-
Urteil des Landessozialgerichts M-V vom 13.06.2013
im Rechtsstreit HRO ./. Ministerium für Gesundheit und Soziales M-V
wegen: Verteilung der Ausgleichsleistungen des Bundes für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung im Jahr 2003,Streitwert 670.000,00 ?
(gerichtl. Az: L9 SO 6/09 ; S 8 SO 9/06 SG Rostock)
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlage freigegeben:
- 17.01.2014
- Vorlageart:
- Informationsvorlage
- Federführend:
- Rechtsamt
- Fed. Senator/in:
- OB, Roland Methling
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Bürgerschaft
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Kenntnisnahme
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29.01.2014
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Sachverhalt:
Mit Urteil des LSG M-V vom 13.06.2013 (Anlage 1) wurde die Berufung der Hansestadt Rostock gegen das Urteil des Sozialgerichts Rostock vom 09.06.2009 (Anlage 2) zurückgewiesen .
Streitig war die Verteilung der Ausgleichsleistungen des Bundes für die Kosten der bedarfsorientierten Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Festbetrag des Bundes nach § 34 Abs. 2 Wohngeldgesetz) auf die Landkreise und kreisfreien Städte in M-V im Jahr 2003.
Mit Bescheid vom 10.02.2006 forderte das Ministerium für Gesundheit und Soziales M-V zu viel erhaltene Ausgleichsleistungen des Bundes für das Jahr 2003 - die HRO hatte Abschlagszahlungen von 1.271.343,98 € erhalten - in Höhe von 714.421,68 € zurück. Der Anteil der HRO an den Ausgleichsleistungen des Bundes betrug danach lediglich 284.929,04 €. Das Sozialamt der HRO hatte an das Statistische Landesamt versehentlich geringere Ausgaben für das Jahr 2003 gemeldet.
Das Sozialgericht geht in seiner Entscheidung vom 09.06.2009 davon aus, dass die Bundesstatistik rechtmäßig zustande gekommen ist. Die Verantwortung für die Richtigkeit der erhobenen Daten bürdet der Bundesgesetzgeber in § 15 Abs. 1 S 2 und Abs. 3 S. 1 BstatG ausdrücklich den Auskunftspflichtigen (hier nach § 8 Abs. 5 S. 1 GeSiG die Landkreise und kreisfreien Städte) auf.
Das Landessozialgericht nimmt zur Begründung seiner Entscheidung auf die ausführlichen erstinstanzlichen Entscheidungsgründe Bezug und macht sie zum Gegenstand seiner eigenen Rechtsfindung. Durch den Senat sind keine Vorschriften zu erkennen, die es gestattet hätten, die für andere statistische Zwecke erhobenen Angaben für die Bundesstatistik über die Grundsicherung zu verwenden. Für die Fehler, hier Meldung zu geringer Zahlen der Grundsicherung an das Ministerium für Gesundheit und Soziales, habe die HRO selbst einzustehen.
Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist nicht eingelegt worden, da nach summarischer Prüfung ein Revisionsgrund nach § 160 SGB nicht vorliegt.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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831,7 kB
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446,5 kB
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