Antrag - 2013/AN/4402
Grunddaten
- Betreff:
-
Herr Dr. Jörn-Christoph Jansen für den Ortsbeirat Südstadt
Änderung der Hauptsatzung der Hansestadt Rostock und der Ortsbeiratssatzung
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlage freigegeben:
- 18.04.2013
- Vorlageart:
- Antrag
- Federführend:
- Ortsamt Mitte
- Beteiligt:
- Sitzungsdienst; Büro der Präsidentin der Bürgerschaft
- Fed. Senator/in:
- S 2, Georg Scholze
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Ortsbeirat Gartenstadt/ Stadtweide (10)
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Vorberatung
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02.05.2013
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Erledigt
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Ausschuss für Stadt- und Regionalentwicklung, Umwelt und Ordnung
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Vorberatung
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02.05.2013
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13.06.2013
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Erledigt
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Ortsbeirat Lütten Klein (5)
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Vorberatung
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02.05.2013
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●
Erledigt
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Ortsbeirat Schmarl (7)
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Vorberatung
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07.05.2013
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●
Erledigt
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Ortsbeirat Reutershagen (8)
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Vorberatung
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07.05.2013
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Bereit
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Ortsbeirat Brinckmansdorf (15)
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Vorberatung
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07.05.2013
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04.06.2013
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●
Erledigt
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Ortsbeirat Dierkow-Ost, Dierkow-West (17)
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Vorberatung
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07.05.2013
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04.06.2013
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●
Bereit
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Ortsbeirat Kröpeliner-Tor-Vorstadt (11)
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Vorberatung
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08.05.2013
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12.06.2013
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Geplant
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Ortsbeirat Biestow (13)
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Vorberatung
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08.05.2013
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12.06.2013
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●
Erledigt
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Ortsbeirat Seebad Warnemünde, Seebad Diedrichshagen (1)
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Vorberatung
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14.05.2013
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●
Erledigt
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Ortsbeirat Evershagen (6)
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Vorberatung
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14.05.2013
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11.06.2013
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●
Erledigt
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Ortsbeirat Hansaviertel (9)
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Vorberatung
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14.05.2013
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●
Erledigt
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Ortsbeirat Dierkow-Neu (16)
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Vorberatung
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14.05.2013
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●
Erledigt
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Ortsbeirat Stadtmitte (14)
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Vorberatung
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15.05.2013
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19.06.2013
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Erledigt
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Ortsbeirat Groß Klein (4)
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Vorberatung
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21.05.2013
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Erledigt
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Ortsbeirat Seebad Markgrafenheide, Seebad Hohe Düne, Hinrichshagen, Wiethagen, Torfbrücke (2)
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Vorberatung
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22.05.2013
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●
Erledigt
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Ortsbeirat Toitenwinkel (18)
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Vorberatung
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23.05.2013
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Erledigt
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Ortsbeirat Lichtenhagen (3)
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Vorberatung
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28.05.2013
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●
Erledigt
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Ortsbeirat Gehlsdorf, Hinrichsdorf, Krummendorf, Nienhagen, Peez, Stuthof, Jürgeshof (19)
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Vorberatung
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28.05.2013
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●
Erledigt
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Bürgerschaft
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Entscheidung
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19.06.2013
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Beschlussvorschlag:
I. Die Hauptsatzung wird wie folgt geändert:
1. 14 Abs. 3 der Hauptsatzung erhält folgenden Wortlaut:
In Angelegenheiten, die einen Ortsbeiratsbereich in besonderer Weise betreffen, kann der zuständige Ortsbeirat einem Beschluss der Bürgerschaft gemäß § 42 Abs. 6
KV M-V widersprechen, sofern dieser das Wohl des Ortsbeiratsbereiches beeinträchtigt.
Angelegenheiten, die das Wohl des Ortsbeiratsbereiches in besonderer Weise betreffen, sind insbesondere:
- Planung und Durchführung von Investitionsvorhaben und Nahverkehrsplan im Ortsbeiratsbereich,
- im Bereich der örtlichen Verkehrsplanung, wie z.B. wesentlicher Veränderung oder Einstellung von Angeboten des ÖPNV oder Bau, Rückbau, wesentlicher Veränderung von öffentlichen Straßen und Wegen oder Plätzen
- Aufstellung, Änderung, Ergänzung und Aufhebung des Flächennutzungsplanes sowie von Satzungen nach dem Baugesetzbuch, soweit sie sich auf den Ortsbeiratsbereich erstrecken,
- Im Bereich der örtlichen Schulentwicklung, z. B. der Schließung von Schulen und Kita-Planung
- Die Errichtung, Aufhebung,Übernahme, oder wesentlichen Änderungen von öffentlichen/ sozialen Einrichtungen innerhalb des Ortsbeiratsbereiches,
- Die Veräußerung, Vermietung und Verpachtung von Grundvermögen der Hansestadt Rostock, soweit es im Ortsbeiratsbereich gelegen ist,
- Die Änderung von Grenzen des Ortsbeiratsbereiches.
Der Widerspruch ist binnen zwei Wochen bei der Präsidentin oder dem Präsidenten der Bürgerschaft einzulegen und zu begründen. In der Begründung ist insbesondere darauf einzugehen, in welcher Weise der beanstandete Bürgerschaftsbeschluss das Wohl des Ortsbeiratsbereiches beeinträchtigt.
Der Widerspruch hat aufschiebende Wirkung, solange er nicht durch Beschluss der Bürgerschaft zurückgewiesen wurde.
2. Der jetzige Absatz 3 wird zu Absatz 4 in § 14 der Hauptsatzung.
II. In § 4 Abs. 4 der Satzung für Ortsbeiräte (Ortsbeiratssatzung) wird folgender Satz
2 ergänzt:
Sie/Er übt das Widerspruchsrecht nach § 42 Abs. 6 KV M-V und § 14 Abs. 3 der Hauptsatzung der Hansestadt Rostock aus.
Sachverhalt:
§ 42 Absatz 6 der Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern ermöglicht für Angelegenheiten, die den Ortsteil in besonderer Weise betreffen ein weitergehendes Mitbestimmungsrecht der Ortsbeiräte. Eine entsprechende Regelung ist in der Hauptsatzung zu treffen und hat eine Änderung der Satzung für Ortsbeiräte zur Folge.
Der Antrag zielt nicht auf ein Widerspruchsrecht gegen jeden beliebigen Beschluss der Bürgerschaft bzw. eines beschließenden Ausschusses ab, sondern definiert enge Grenzen formaler und materieller Zulässigkeit.
Der Antrag des Ortsbeirates Südstadt fasst alle bisherigen Anliegen vorhergehender Anträge zusammen und unterliegt dem Grundgedanken, dass Bedenken der Ortsbeiräte trotz Anhörung in beschließenden Ausschüssen und in der Bürgerschaft, die das Wohl des Ortsteils betreffen, nicht immer ausreichend bei den Beschlussfassungen Berücksichtigung finden.
Die endgültige Entscheidung wird durch die Bürgerschaft in der folgenden Bürgerschaftssitzung bzw. der folgenden Sitzung des beschließenden Ausschusses getroffen, nach dem eine nochmalige Behandlung der Angelegenheit erfolgte.
Die hier vorgenommene Herausstellung von Angelegenheiten, die den Ortsteil in besonderer Weise betreffen und damit die Auslegung dieses unbestimmten Rechtsbegriffs, ist zwischen dem Ortsbeirat Südstadt und dem Ministerium für Inneres und Sport des Landes Mecklenburg-Vorpommern in Abstimmung erfolgt.
Die Ergänzungsänderung der Satzung für Ortsbeiräte (Ortsbeiratssatzung) stellt klar, wer das Widerspruchsrecht für den jeweiligen Ortsbeirat ausüben kann und korrespondiert mit dem Antragsrecht der/ des Ortsbeiratsvorsitzenden (§ 4 Abs. 4 Satz 1 der Ortsbeiratssatzung).
Ein Widerspruch der Ortsbeiräte gegen Beschlüsse der Bürgerschaft und der beschließenden Ausschüsse sollte bei Wahrnehmung der Anhörung der Ortsbeiräte in der Bürgerschaft und in den Ausschüssen die Ausnahme sein. Dem jeweiligen Ortsbeirat steht ausdrücklich nur dann ein Widerspruchsrecht zu, wenn seine eigenen Angelegenheiten betroffen sind.
Mit dem Widerspruchsrecht der Ortsbeiräte wird die demokratische Mitbestimmung der Bürger des Ortsteils gestärkt. Eine Behinderung der Bürgerschaft in ihrer Entscheidung oder eine Verzögerung der Verfahren ist auf Grund der Terminabläufe nicht zu erkennen.
07.05.2013 - Ortsbeirat Dierkow-Ost, Dierkow-West (17) - vertagt
Beschluss:
Beschlussvorschlag:
I. Die Hauptsatzung wird wie folgt geändert:
1. 14 Abs. 3 der Hauptsatzung erhält folgenden Wortlaut:
In Angelegenheiten, die einen Ortsbeiratsbereich in besonderer Weise betreffen, kann der zuständige Ortsbeirat einem Beschluss der Bürgerschaft gemäß § 42 Abs. 6
KV M-V widersprechen, sofern dieser das Wohl des Ortsbeiratsbereiches beeinträchtigt.
Angelegenheiten, die das Wohl des Ortsbeiratsbereiches in besonderer Weise betreffen, sind insbesondere:
- Planung und Durchführung von Investitionsvorhaben und Nahverkehrsplan im Ortsbeiratsbereich,
- im Bereich der örtlichen Verkehrsplanung, wie z.B. wesentlicher Veränderung oder Einstellung von Angeboten des ÖPNV oder Bau, Rückbau, wesentlicher Veränderung von öffentlichen Straßen und Wegen oder Plätzen
- Aufstellung, Änderung, Ergänzung und Aufhebung des Flächennutzungsplanes sowie von Satzungen nach dem Baugesetzbuch, soweit sie sich auf den Ortsbeiratsbereich erstrecken,
- Im Bereich der örtlichen Schulentwicklung, z. B. der Schließung von Schulen und Kita-Planung
- Die Errichtung, Aufhebung,Übernahme, oder wesentlichen Änderungen von öffentlichen/ sozialen Einrichtungen innerhalb des Ortsbeiratsbereiches,
- Die Veräußerung, Vermietung und Verpachtung von Grundvermögen der Hansestadt Rostock, soweit es im Ortsbeiratsbereich gelegen ist,
- Die Änderung von Grenzen des Ortsbeiratsbereiches.
Der Widerspruch ist binnen zwei Wochen bei der Präsidentin oder dem Präsidenten der Bürgerschaft einzulegen und zu begründen. In der Begründung ist insbesondere darauf einzugehen, in welcher Weise der beanstandete Bürgerschaftsbeschluss das Wohl des Ortsbeiratsbereiches beeinträchtigt.
Der Widerspruch hat aufschiebende Wirkung, solange er nicht durch Beschluss der Bürgerschaft zurückgewiesen wurde.
2. Der jetzige Absatz 3 wird zu Absatz 4 in § 14 der Hauptsatzung.
II. In § 4 Abs. 4 der Satzung für Ortsbeiräte (Ortsbeiratssatzung) wird folgender Satz
2 ergänzt:
Sie/Er übt das Widerspruchsrecht nach § 42 Abs. 6 KV M-V und § 14 Abs. 3 der Hauptsatzung der Hansestadt Rostock aus.
Abstimmung: Abstimmungsergebnis:
Dafür: | 7 |
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Dagegen: | 0 |
| Angenommen | x |
Enthaltungen: | 0 |
| Abgelehnt |
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