Beschlussvorlage - 0438/06-BV
Grunddaten
- Betreff:
-
Entgeltordnung für den Ruheforst "Rostocker Heide"
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlage freigegeben:
- 05.07.2006
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Finanzausschuss
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07.06.2006
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●
Erledigt
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Bürgerschaft
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14.06.2006
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05.07.2006
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HANSESTADT ROSTOCK
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Nummer |
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DER OBERBÜRGERMEISTER |
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Amt |
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Beschlussvorschriften |
Datum |
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§ 35 Friedhofssatzung
i.V. m. § 1 Kommunalabgabengesetz |
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Gremium |
Sitzungstermin |
Genehmigungsvermerk |
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Beratungsfolge |
Sitzungstermin |
federführend |
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Gegenstand |
beteiligt |
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Entgeltordnung
für den Ruheforst "Rostocker Heide" |
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bereits
gefaßte Beschlüsse |
zu
ändernde Beschlüsse |
aufzuhebende
Beschlüsse |
0949/05-BV |
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Beschlussvorschlag |
Die Entgeltordnung für den RuheForst "Rostocker Heide" der Hansestadt Rostock wird |
finanzielle
Auswirkungen |
Abdeckung
vorhandener Kosten sowie zusätzliche Einnahmen Amt 82 (Unterabschnitt 1201)
und Amt 67 (Unterabschnitt 7510 – Friedhöfe). |
Begründung
Nach den §§ 14 und 18 Bestattungsgesetz i. V. m. § 2
(3) Kommunalverfassung sind Friedhöfe von den Gemeinden im eigenen Wirkungskreis
zu betreiben und deren Benutzung per Friedhofsordnung zu regeln. Entspr. § 4
(1) KV M-V haben die Gemeinden notwendige Mittel eigenverantwortlich aus
eigenen Einnahmen aufzubringen. § 1 (3) Kommunalabgabengesetz ermöglicht ihnen
dabei, für ihre öffentlichen Einrichtungen Entgeltregelungen in
privatrechtlicher Form zu treffen.
Mit der Entgeltordnung kann eine kostendeckende Gebührenkalkulation um den naturschutzfachlichen und ökologischen Wert des Waldes erweitert werden. Es lassen sich also zusätzliche Einnahmen für die Hansestadt Rostock erzielen – insbesondere, weil der Ruheforst „Rostocker Heide“ auch für auswärtige Interessenten geöffnet ist und an dieser Bestattungsform ein überregionales Interesse besteht. Außerdem steigt der ökologische Wert der betroffenen Waldflächen wegen der 99jährigen Nutzungsrechte nach der Entgeltordnung bei gleichzeitiger Aufgabe der forstlichen Nutzung.
Am 01.03.2006 hat die Bürgerschaft die aktuelle
Friedhofssatzung beschlossen (0949/05-BV), die einen Ruheforst beinhaltet und
für dessen Nutzung eine Entgeltordnung vorsieht. In anderen Bundesländern mit
ähnlichen Bestattungsgesetzten werden Ruheforste unter Einbeziehung einer privaten
Firma seit 2001 ohne rechtliche Beanstandung betrieben. Dieses Modell soll auch
in der Hansestadt Rostock umgesetzt werden.
Die Entgelte für den Ruheforst „Rostocker Heide“ wurden unter Berücksichtigung der Friedhofsgebührensatzung und nach den Vorgaben der RuheForst GmbH, die die Rechte am Ruheforst-Konzept hält, kalkuliert. Grundlage bilden die zu erwartende Anzahl und Zuordnung der gegenwärtig in Ausweisung befindlichen RuheBiotope sowie erste Schätzungen zu deren Belegungsgrad. Die Kosten beinhalten neben dem Ersatz der Einnahmeausfälle bei Holz und Jagd und den tatsächlichen oder zu erwartenden Aufwendungen einschließlich der Lizenzabgabe für die Ruheforst GmbH einen Einnahmeüberschuss zugunsten der Hansestadt Rostock aus der In-Wert-Setzung des Naturhaushalts.
Die tatsächlichen oder zu erwartenden Kosten fallen in allen Waldflächen teilweise auch ohne den RuheForst an, können nun aber dem RuheForst zugeordnet und auf die Entgelte umgelegt werden.
Mit Erweiterung der Begräbnisformen um das Angebot des Ruheforstes stärkt die Hansestadt Rostock ihr Image als naturverbunde, innovationsfreudige Stadt und kann zusätzliche Einnahmen ohne risikobehaftete Vorleistungen erzielen.
Für die Einwohner Rostocks ist der Ruheforst „Rostocker Heide“ ein zusätzliches Angebot zu den bestehenden Friedhöfen der Hansestadt.
Roland Methling
Anlagen: – Anlage
1: Entgeltordnung für den Ruheforst
„Rostocker Heide“
– Anlage 2: Flächendarstellung
RuheForst „Rostocker Heide“
– Anlage 3: Herleitung
Entgelt
– Anlage 4: Kalkulation
der Entgelte (Zusammenfassung und Aufschlüsselung)
(Anlagen 2 bis 4 liegen nur in Papierform
vor)
Anlage
1 zur Beschlussvorlage
0438/06-BV
Entgeltordnung
für den Ruheforst „Rostocker Heide“ der Hansestadt Rostock
Auf der Grundlage des § 44 der Kommunalverfassung für
das Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalverfassung – KV M-V) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juni 2004 (GVOBl. M-V S. 205), zuletzt
geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 19. Dezember 2005 (GVOBl. M-V, S.
640), wird nach Beschlussfassung der Bürgerschaft der Hansestadt Rostock vom
XXXXXX folgende Entgeltordnung erlassen:
§ 1 Allgemeines
(1) Für die Benutzung des Ruheforstes Rostocker Heide und seiner Einrichtungen sowie für die damit zusammenhängenden Leistungen der Hansestadt Rostock werden Entgelte nach den folgenden Bestimmungen erhoben.
(2) Das für ein bis zu 99jähriges Nutzungsrecht am Ruhebiotop zu zahlende Entgelt richtet sich nach der Werteinstufung des Ruhebiotops entsprechend Ruhebiotopiotopregister; für die Werteinstufung sind die Ausstattung und Lage des Ruhebiotops maßgeblich.
(3) Für
besondere zusätzliche Leistungen setzt der Friedhofsträger das zu zahlende
Entgelt im Einzelfall nach dem tatsächlichen Aufwand fest.
(4) Werden im
Zusammenhang mit Leistungen Auslagen notwendig, die nicht in die Entgelte einbezogen
sind, so sind diese zu erstatten, auch wenn keine Entgeltpflicht besteht.
§ 2 Zahlungspflichtiger
(1) Zur Zahlung der Entgelte ist verpflichtet:
– wer die Erbringung einer entgeltpflichtigen
Leistung durch Abschluss eines Vertrages veranlasst hat und
– wer eine Leistung in Anspruch genommen hat
und
– wer zum Tragen der Kosten gesetzlich oder aufgrund letztwilliger Verfügung verpflichtet ist.
(2) Mehrere Entgeltschuldnerinnen und/oder Entgeltschuldner haften gesamtschuldnerisch.
§ 3 Entstehung und Fälligkeit der Ansprüche
(1) Die
Entgelte entstehen mit Vertragsabschluss. Müssen Leistungen ohne Vertrag
erbracht werden, entsteht die Entgeltpflicht mit Erbringung der Leistung.
(2) Das Entgelt
wird innerhalb von 14 Tage nach Rechnungseingang fällig.
§ 4 Entgelt für das Nutzungsrecht an einem Ruhebiotop
für eine Einzelperson
(1) Ruhebiotop
der Kategorie 1 (durchschnittliche Naturausstattung/Lage): 2.750,00 €.
(2) Ruhebiotop
der Kategorie 2 (gehobene Naturausstattung/Lage): 3.800,00 €.
(3) Ruhebiotop
der Kategorie 3 (sehr gute Naturausstattung/Lage): 4.900,00 €.
(4) Ruhebiotop
der Kategorie 4 (herausragende Naturausstattung/Lage): 8.000,00 €.
(5) Das Entgelt
beinhaltet das Nutzungsrecht für das Ruhebiotop. Auf dem Ruhebiotop darf 1 Urne
beigesetzt werden.
§ 5 Entgelt für das Nutzungsrecht an einem Ruhebiotop
für Familien
(1) Ruhebiotop
der Kategorie 1 (durchschnittliche Naturausstattung/Lage): 2.750,00 €.
(2) Ruhebiotop
der Kategorie 2 (gehobene Naturausstattung/Lage): 3.800,00 €.
(3) Ruhebiotop
der Kategorie 3 (sehr gute Naturausstattung/Lage): 4.900,00 €.
(4) Ruhebiotop
der Kategorie 4 (herausragende Naturausstattung/Lage): 8.000,00 €.
(5) Das Entgelt
beinhaltet das Nutzungsrecht für das Ruhebiotop. Auf dem Ruhebiotop dürfen bis
zu 10 Urnen beigesetzt werden.
§ 6 Entgelt für das anteilige Nutzungsrecht an einem
Gemeinschafts-Ruhebiotop
(1) Ruhebiotop
der Kategorie 1 (durchschnittliche Naturausstattung/Lage): 475,00 €.
(2) Ruhebiotop
der Kategorie 2 (gehobene Naturausstattung/Lage): 750,00 €.
(3) Ruhebiotop
der Kategorie 3 (sehr gute Naturausstattung/Lage): 930,00 €.
(4) Ruhebiotop
der Kategorie 4 (herausragende Naturausstattung/Lage): 1.475,00 €.
(5) Das Entgelt
beinhaltet das Nutzungsrecht für die Beisetzung einer Urne. Auf dem Ruhebiotop
dürfen bis zu 10 Urnen beigesetzt werden.
§ 7 Entgelt für eine Urnenbeisetzung
Öffnen und Schließen des Urnenloches einschließlich
Urnenbeisetzung: 180,00
€.
§ 8 Entgelt für besondere
zusätzliche Leistungen
Für besondere zusätzliche Leistungen, wie bspw.
– Beisetzungen an Samstagen,
– die Gestellung einer biologisch abbaubaren, durch ein Krematorium abfüllbaren und versiegelbaren Schmuckurne (einschließlich des Versands an ein Bestattungsunternehmen oder ein Krematorium),
– die Gestellung, Beschriftung und Anbringung
eines Markierungsschildes an einem Ruhebiotop bzw. die Ergänzung der
Beschriftung
wird ein Entgelt nach dem tatsächlichen Aufwand erhoben.
§ 9 Schlussbestimmungen
Diese Entgeltordnung tritt am Tage nach ihrer
Bekanntmachung in Kraft.
Rostock,
Roland Methling
Oberbürgermeister