Beschlussvorlage - 0635/04-BV
Grunddaten
- Betreff:
-
Änderung der Satzung über den Bebauungsplan Nr. 09.WA.16.2 "Wohnpark Schwaaner Landstraße Nord" (Beitrittsbeschluss)
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlage freigegeben:
- 26.01.2005
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Bau- und Planungsausschuss
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11.01.2005
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●
Erledigt
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Ausschuss für Wirtschaft und Tourismus
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11.01.2005
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●
Erledigt
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Bürgerschaft
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26.01.2005
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HANSESTADT ROSTOCK
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Nummer |
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DER
OBERBÜRGERMEISTER |
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Amt |
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Beschlussvorschriften |
Datum |
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§ 10 BauGB |
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Gremium |
Sitzungstermin |
Genehmigungsvermerk |
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Beratungsfolge |
Sitzungstermin |
federführend |
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Ortsbeirat
Südstadt (12) Bau- und Planungsausschuss Ausschuss für Wirtschaft und Tourismus |
11.01.2005 17:00 11.01.2005 17:00 |
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Gegenstand |
beteiligt |
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bereits gefaßte Beschlüsse |
zu ändernde Beschlüsse |
aufzuhebende Beschlüsse |
Satzungsbeschluss
Nr. 1896/71/1999 vom 02.06.1999 |
Keine |
keine |
Beschlussvorschlag |
2. Die während der Beteiligung der Betroffenen zum
geänderten Entwurf des Bebauungsplanes vorgebrachten Anregungen von Bürgern
werden mit dem in der Anlage 1a dargestellten Ergebnis geprüft. 3. Auf Grund des § 10 des BauGB (alte Fassung) sowie
nach § 86 der LBauO M- V beschließt die Bürgerschaft den Bebauungsplan Nr.
09.WA.16.2 "Wohnpark Schwaaner Landstraße Nord", bestehend aus der
Planzeichnung (Teil A) und dem Text (Teil B) in der geänderten Fassung erneut als Satzung (Anlage 2) 4. Die geänderte Begründung wird gebilligt (Anlage
3). |
finanzielle Auswirkungen |
ggf.
Erschließungskosten und Folgekosten für die Unterhaltung öffentlicher Grün-
und Verkehrsflächen |
Begründung
Das
Ministerium für Arbeit und Bau Mecklenburg-Vorpommern hat als
Genehmigungsbehörde für den von der Bürgerschaft am 02.06. 1999 beschlossenen
Bebauungsplan Nr. 09.WA.16.2 „Wohnpark Schwaaner Landstraße Nord“
am 05.07.1999 die Genehmigung (Az.: VIII 230e-512.03000 (09.W.16.2) nach § 246a
Abs. 1 Nr. 4 Baugesetzbuch (BauGB) erteilt. Die Genehmigung erfolgte unter
einer Maßgabe und einer Auflage. Der Beitrittsbeschluss dient der Erfüllung
dieser Auflage.
Die von
der MET als angrenzendem Nachbarn geäußerten Bedenken zum
„Heranrücken“ des Wohnungsbaus an die gewerblich genutzten Flächen
und damit verbundenen Einschränkungen können dahingehend entkräftet werden,
dass für MET nach BImSchG in Verbindung mit der TA Lärm Einschränkungen für den
Schutz des Bestandes bestehen.
Die
geplante Wohnbebauung ist durch die neu festgesetzten Baugrenzen nahezu gleich
weit vom Betriebsgelände der MET entfernt wie der Bestand.
Es sind
also keine zusätzlichen oder nachträglichen Maßnahmen gefordert.
Alle
weiteren Immissionsschutzmaßnahmen sind im neuen Wohngebiet selbst zu
erbringen, was mit den geänderten Festsetzungen erfolgt ist.
In den
schallschutztechnischen Berechnungen sind die Emissionen aus den weiter
westlich gelegenen Gewerbe- und Industrieflächen des ehemaligen DMR- Geländes
mit einer „Wachstumsreserve“ von 3 dB(A) enthalten, so dass auch
hier keine unzumutbaren Einschränkungen erforderlich werden.
Die
Nachberechnungen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 09.WA.16.2 haben im
Ergebnis die vorliegenden Festsetzungen zum Schallschutz erbracht, so dass den
Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse ( § 1 Abs. 5 Nr. 1BauGB)
gewährleistet sind.
Die
festgesetzten passiven Schallschutzmaßnahmen sind auf Lärmbelastungen aus den
nördlich und westlich angrenzenden Bereichen ausgerichtet und berücksichtigen
auch Emissionen aus den weiter entfernt gelegenen Bereichen des ehemaligen
„DMR“- Geländes.
Damit ist
die Maßgabe aus dem Genehmigungsbescheid erfüllt.
Ida
Schillen
1.
Stellvertreterin des Oberbürgermeisters