Beschlussvorlage - 0563/04-BV
Grunddaten
- Betreff:
-
Erste Satzung zur Änderung der Satzung der Hansestadt Rostock über die Erhebung von Beiträgen für den Ausbau von Straßen, Wegen und Plätzen (Straßenbaubeitragssatzung)
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlage freigegeben:
- 03.11.2004
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Bau- und Planungsausschuss
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21.09.2004
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Erledigt
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Finanzausschuss
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14.10.2004
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Erledigt
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Bürgerschaft
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03.11.2004
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HANSESTADT ROSTOCK
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Nummer |
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DER OBERBÜRGERMEISTER |
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Amt |
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Beschlussvorschriften |
Datum |
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Gremium |
Sitzungstermin |
Genehmigungsvermerk |
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Beratungsfolge |
Sitzungstermin |
federführend |
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Finanzausschuss |
14.10.2004 17:00 |
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Gegenstand |
beteiligt |
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bereits
gefaßte Beschlüsse |
zu
ändernde Beschlüsse |
aufzuhebende
Beschlüsse |
0370/00-BV |
0370/00-BV |
keine |
Beschlussvorschlag |
Begründung
Die
Satzung der Hansestadt Rostock über die Erhebung von Beiträgen für den Ausbau
von Straßen, Wegen und Plätzen (Straßenbaubeitragssatzung) vom 24. Juli 2000
soll hinsichtlich des Beitragsmaßstabs in § 6 geändert werden. Gegenstand der
Änderungen sind die Berücksichtigung des Maßes der Nutzung bei unbebaubaren
gewerblich nutzbaren Grundstücken und die Mehrfacherschließungsvergünstigung.
Anlaß für die Änderung der Berücksichtigung des Maßes
der Nutzung bei unbebaubaren gewerblich nutzbaren Grundstücken war eine
Entscheidung des OVG Greifswald vom 26.02.2004 (AZ 1 M 245/03), in dem sich das
OVG erstmalig mit der Straßenbaubeitragssatzung der HRO vom 24. Juli 2000
auseinandergesetzt hat.
Die Berücksichtigung des Maßes der Nutzung bei
unbebaubaren gewerblich nutzbaren Grundstücken war bisher in Abhängigkeit
davon, ob sie in einem beplanten Gebiet oder im unbeplanten Innenbereich
liegen, unterschiedlich geregelt. Die Berücksichtigung des Maßes der Nutzung
bei unbebaubaren gewerblich nutzbaren Grundstücken (§ 6 Abs. 8) war unverändert
aus der Satzung vom 27.05.1998 in die Satzung vom 24.07.2000 übernommen worden.
Bei Grundstücken, für die gewerbliche oder industrielle Nutzung ohne Bebauung
durch einen Bebauungsplan festgesetzt ist, wurde bisher die Zahl von einem
Vollgeschoss angesetzt. Bestand keine Festsetzung, mussten bei Grundstücken,
auf denen keine Bebauung zulässig ist, die aber gewerblich genutzt werden
können, zwei Vollgeschosse zu Grunde gelegt werden. Hier soll künftig
einheitlich ein Vollgeschoss angesetzt werden. Der bislang bestehende
Widerspruch war in dem o.g. Verwaltungsstreitverfahren zum Ausbau des
Jägerweges bzw. der Fährstraße geltend gemacht worden, ohne jedoch auf das
Ergebnis des Rechtsstreits in diesen konkreten Fällen durchschlagen zu können.
In anderen Verfahren könnte die Beibehaltung der bisherigen Regelung jedoch zur
Rechtswidrigkeit der darauf gestützten Beitragsbescheide führen.
Die
Mehrfacherschließungsvergünstigung (§ 6 Abs. 10) entspricht dem gemeinsamen
Satzungsmuster des Innenministeriums und des Städte- und Gemeindetages M-V e.V.
Dem Ortsgesetzgeber steht es aber frei, ob er eine Vergünstigungsregelung
trifft oder ganz auf sie verzichtet. Die Vergünstigung wurde bisher in
Wohngebieten im Sinne von §§ 2 - 5 und 10 BauNVO allen Grundstücken unabhängig
von ihrer tatsächlichen Nutzung und in Mischgebieten nach § 6 BauNVO nur
Wohngrundstücken gewährt. Die Mehrfacherschließungsvergünstigung wird zu Lasten
der Stadt gewährt (Beispiel Straßenbeleuchtung Strempelstraße, Beitragsnachlass
für die Universität in Höhe von 16.834 €.) Sie wird unter dem Aspekt der
Haushaltskonsolidierung – Einnahmeerhöhung auch in den Gebieten im Sinne
von §§ 2 - 5 und 10 BauNVO auf Wohngrundstücke beschränkt.
Arno Pöker
Anlage
Anlage
zur Beschlussvorlage 0563/04-BV
Erste Satzung zur Änderung der Satzung der
Hansestadt Rostock über die Erhebung von Beiträgen für den Ausbau von Straßen,
Wegen und Plätzen (Straßenbaubeitragssatzung)
Aufgrund des § 5 der Kommunalverfassung des
Landes Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juni
2004 (GVOBl. M-V S. 205), und der §§ 1, 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes
des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 1. Juni 1993 (GVOBl. M-V S. 522;
berichtigt S. 916), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. November 2001 (GVOBl.
M-V S. 438), wird nach Beschlussfassung durch die Bürgerschaft der Hansestadt
Rostock vom
.................... folgende Satzung erlassen:
§ 1 Änderungen
Die Satzung der
Hansestadt Rostock über die Erhebung von Beiträgen für den Ausbau von Straßen,
Wegen und Plätzen (Straßenbaubeitragssatzung) vom 24. Juli 2000, veröffentlicht
im Amts- und Mitteilungsblatt der Hansestadt Rostock „Städtischer
Anzeiger“ am 2. August 2000, wird wie folgt geändert:
1. In § 6 Abs. 8 Nr. 2 c) werden die Worte
„werden zwei Vollgeschosse“ durch „wird ein
Vollgeschoss“ ersetzt.
2. § 6 Abs. 10 Satz 1 wird wie folgt neu
gefasst:
„Bei Wohngrundstücken in Wohngebieten im Sinne von §§ 2 - 5 und 10 BauNVO sowie in Gebieten nach § 6 BauNVO (Mischgebiete), die durch mehrere Straßen, Wege oder Plätze erschlossen sind, wird der sich nach § 6 Abs. 1 - 9 ergebende Betrag nur zu zwei Dritteln (66,67 %) erhoben.“
§ 2 In-Kraft-Treten
Diese
Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in
Kraft.
Rostock,