Antrag - 2021/AN/2477

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag:

Die Bürgerschaft beauftragt den OB zu prüfen, ob die Änderung des Beschlusses 0527/07-BV aus dem Jahre 2008 wie folgt herbeigeführt werden kann:

 

1. Die Bereiche der Hansestadt Rostock, für die die aktuelle Kurabgabesatzung Gültigkeit besitzt, werden aus dem Beschluss 0527/07 aus 2008 herausgenommen.

2. Die gültige Kurabgabesatzung der Hanse- und Universitätsstadt Rostock wird unter Verwendung der Kurabgabe ergänzt um den Zusatz: Entgeltfreie Nutzung der öffentlichen Sanitäranlagen im Kurbeitragsgebiet.

3. Der finanzielle Anteil, der nicht gänzlich durch den Einsatz der Kurabgabe ausgeglichen werden kann, wird durch den kommunalen Haushalt getragen.

 

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Sachverhalt:

Der Ortsbeirat Seebad Warnemünde, Seebad Diedrichshagen wirkt seit Jahren darauf hin, die Nutzung der öffentlichen Toiletten im Kurbeitragsgebiet entgeltfrei zu ermöglichen.

Dies wird die Attraktivität des Seebades weiter steigern.

 

Gäste, die sich im Geltungsbereich der Kurabgabesatzung aufhalten, zahlen eine Kurabgabe.

Diese ist durch die Neufassung der Kurabgabensatzung 2021 deutlich erhöht worden.

 

Eine Erhöhung der dafür gewährten Gegenleistungen für diese Kurabgabe ist nicht erkennbar.

 

In nahezu allen Ostseebädern in Mecklenburg-Vorpommern und auch in Schleswig-Holstein, insbesondere in denen, in denen eine Kurabgabe erhoben wird, ist die Nutzung der von der Kommune betriebenen Toiletten entgeltfrei und gilt als mit der Kurabgabe abgegolten.

 

Die Tatsache, dass ein erheblicher Teil der von der Kommune betriebenen Toiletten im Geltungsbereich der Kurabgabesatzung nur in der Saison geöffnet sind, belegt, dass die Nutzung dieser Toiletten zu einem überwiegendem Teil nicht den Einwohnern von Warnemünde, sondern den kurabgabepflichtigen Gästen zugerechnet wird.

 

Insoweit ist im Ergebnis nicht von einer kostenfreien Nutzung auszugehen, vielmehr wird die Nutzung durch die geleistete Kurabgabe bezahlt.

 

Ausweislich der von der Hanse- und Universitätsstadt Rostock erstellten Aufstellungen über die Einnahmen aus den Münztoiletten im Geltungsbereich der Kurabgabesatzung ergibt sich, dass diese Einnahmen vergleichsweise gering sind.

Der Widerspruch des Oberbürgermeisters vom 04.Mai 2021 gegen den Beschluss der Bürgerschaft – 2021/BV/1882-03 – geht insoweit von unzutreffenden Tatsachen aus.

Denn es geht ausschließlich um die Toiletten, die im Geltungsbereich der Kurabgabensatzung liegen, nicht um sämtliche Toiletten im gesamten Stadtgebiet.

Letztere werden dem Zahlenwerk in dem Widerspruch des Oberbürgermeisters zugrunde gelegt.

 

Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass die Anschaffung, Wartung und der Betrieb dieser Toiletten-Münzautomaten jährlich Kosten verusachen, die durch eine Kostenfreiheit dieser Toiletten eingespart werden können.

 

Hinzu kommt, dass die vorhandenen Münzautomaten störungsanfällig sind, mit der Folge, dass diese Toiletten jeweils längere Zeit nicht genutzt werden können.

 

Schließlich ist es ein Erfahrungswert, dass Schäden durch Vandalismus bei kostenpflichtigen Toiletten häufiger eintreten als bei kostenfreien Toiletten.

 

Soweit durch die Kostenfreiheit der von der Kommunde betriebenen Toiletten im Geltungsbereich der Kurabgabesatzung eine Mehrbelastung des städtischen Haushalts durch Umsatzsteuerpflichtigkeit entsteht, ist diese vergleichsweise gering. Denn diese Umsatzsteuerpflichtigkeit kann sich nur auf den prozentualen Teil erstrecken, in welchem diese Toiletten nicht durch kurabgabepflichtige Touristen, sondern die Einwohner des Kurabgabegeltungsbereichs genutzt werden.

 

Aus den genannten Gründen ist es – auch im Vergleich mit der Praxis der im Wettbewerb mit Warnemünde stehenden anderen Ostseebädern – geboten, die Benutzung der von der Kernverwaltung oder den Eigenbetrieben der Hanse- und Universitätsstadt Rostock betriebenen öffentlichen Toiletten kostenfrei zu gestatten.

 

 

 

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Finanzielle Auswirkungen

keine

 

 

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gez.

Dr. Wolfgang Nitzsche

 

 

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Beschlüsse

Erweitern

12.01.2022 - Ausschuss für Wirtschaft und Tourismus - abgelehnt

Erweitern

19.01.2022 - Bürgerschaft - ungeändert beschlossen