Beschlussvorlage - 2021/BV/2396

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag:

Die Bürgerschaft beschließt die Satzung zur Kindertagesförderung in Kindertages­einrichtungen in der Hanse- und Universitätsstadt Rostock (KiföG- Satzung) - Anlage 1.

 

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Beschlussvorschriften:   § 22 (3) Nr. 6 Kommunalverfassung M-V

 

bereits gefasste Beschlüsse:

- Nr. 2011/BV/2652 vom 09.05.2012
Satzung über die Nutzung und Finanzierung der Plätze der Kindertagesförderung in der Hansestadt Rostock (KiföG-Satzung)

- Nr. 2021/BV/4220 vom 15.05.2013
Erste Änderung der Satzung über die Nutzung und Finanzierung der Plätze der Kindertagesförderung in der Hansestadt Rostock (KiföG-Satzung)

- Nr. 2014/AN/5212 vom 5. März 2014
Zweite Satzung zur Änderung der Satzung über die Nutzung und die Finanzierung der Plätze in der Kindertagesförderung in der Hansestadt Rostock(KiföG-Satzung)

 

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Begründung der Dringlichkeit für den Jugendhilfe- und den Finanzausschuss:

Die Dringlichkeit liegt insbesondere darin, dass das Thema Erhöhung des Personalschlüssels aktuell sehr öffentlichkeitswirksam diskutiert wird und der Bürgerschaft zu ihrer Sitzung am 16.06.2021 bereits 2 Anträge zur Beschlussfassung dazu vorlagen. Diese wurden vor dem Hintergrund vertagt, dass die Verwaltung der Bürgerschaft in ihrer Sitzung am 18. August 2021 einen abgestimmten Vorschlag zur Umsetzung der vorliegenden Anträge zur Kindertagesförderung vorlegt.


Die für die Beschlussfassung notwendige Aussage des Landes MV, dass die Anpassung des Personalschlüssels im Satzungsentwurf dem gesetzlichen Standard nach dem KiföG M-V entspricht und damit die nach diesem Gesetz vorgesehene Landesbeteiligung auslöst, liegt der Verwaltung erst seit dem 28.07.2021 vor.

 


Sachverhalt:  

Das Gesetz zur Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und in der Tagespflege vom 1. April 2004 (GVOBI. M-V S.146), das zuletzt durch das Gesetz vom 31. Dezember 2018 (GVOBI. M-V S.417) geändert worden ist, wurde am 1. Januar 2020 durch das Gesetz zur Einführung der Elternbeitragsfreiheit, zur Stärkung der Elternrechte und zur Novellierung des Kindertagesförderungsgesetzes Mecklenburg- Vorpommern (Kindertagesförderungs­gesetz- KiföG M-V) vom 4. September 2019 abgelöst.

 

Mit dem neuen KiföG M-V wurden die Einführung der Elternbeitragsfreiheit, die Verein­fachung und Entbürokratisierung des Systems der Finanzierung der Kindertages­förderung und weitere wesentliche Änderungen in der Kindertagesbetreuung beschlossen.

Das Kindertagesförderungsgesetz M-V legt weiterhin eine Beteiligung des Landes Meck­lenburg Vorpommern mit 54,5 % an den Gesamtkosten der Kindertagesbetreuung fest.

Da die aktuelle Satzung der Hanse- und Universitätsstadt Rostock nicht den gesetzlichen Anforderungen Rechnung trägt und zu einem großen Teil neuen Regelungen des KiföG M-V widerspricht, muss diese vollständig an das novellierte Kindertagesförderungsgesetz M-V angepasst werden. Ein Änderungsbedarf ergibt sich u.a. daraus, dass das Fachkraft- Kind- Verhältnis im Bereich des Kindergartens nicht mehr davon ausgeht, dass eine Fachkraft durchschnittlich 18 Kinder ab dem vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Eintritt in die Schule (Kindergarten) fördert. Entsprechend § 14 Abs. 1 Nr. 2 KiföG M-V sind es seit 1. August 2015 durchschnittlich 15 Kinder. Ebenfalls findet in der derzeitig gültigen Satzung die Elternbeitragsfreiheit gem. § 29 Abs.1 KiföG M-V keine Berücksichtigung.

 

Im Beschlussvorschlag zur KiföG-Satzung erfolgt die Umsetzung der sich aus der Praxis ergebenden Notwendigkeit einer Verbesserung des Personalschlüssels in den Betreuungs­formen Krippe, Kindergarten und Hort sowie des dazu in der Bürgerschaft geäußerten politischen Willens.

 

Weiterhin soll es eine Veränderung der Berechnungsgrundlage des Freistellungsanteils für die Leitungstätigkeit geben. Zur Berechnung des Freistellungsanteils wird künftig auf die Anzahl der Vollzeitäquivalentente der in der Einrichtung angestellten pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (VZÄ) abgestellt, welche auch von der Anzahl der in der Einrichtung geförderten Kinder abhängt.

 

Infolge der Gesetzesänderung sowie der aktuellen Herausforderungen in der Tages­betreuung von Kindern ist die Satzung zur Kindertagesförderung in Kindertages­einrichtungen der Hanse- und Universitätsstadt Rostock (KiföG- Satzung) neu zu fassen.

 

aufzuhebende Beschlüsse:

- Nr. 2011/BV/2652 vom 09.05.2012

- Nr. 2012/BV/4220 vom 15.05.2013

- Nr. 2014/AN/5212 vom 05.03.2014

 

Bei Eingliederungshilfeleistungen im Hort handelt es sich in der Regel um Leistungen zur Sozialen Teilhabe nach §§ 113 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. 78 SGB IX. Mit der Umsetzung der 3. Reformstufe des Bundesteilhabegesetzes (BTHG) zum 01.01.2020 wurde die Kosten­beteiligung an Leistungen der Eingliederungshilfe in den §§ 135 ff. neu geregelt.

Die Neuausrichtung führt zu einer Entlastung der leistungsberechtigten Personen bzw. bei minderjährigen leistungsberechtigten Kindern der im Haushalt lebenden Eltern bzw. Elternteile und berücksichtigt neben der Einkommenssituation auch die Personenanzahl des Haushaltes. So sind Eltern, die gemeinsam mit ihrem minderjährigen Kind in einem Haushalt leben, nur dann zur Aufbringung eines Beitrags zu den Aufwendungen der Leistungen zur Sozialen Teilhabe im Hort verpflichtet, wenn ihr gemeinsames Brutto­jahreseinkommen aus einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nach Abzug aller Werbungskosten sowie Freibeträgen nach § 136 SGB IX einen Betrag von 63.168,00 € über­steigt. Durch den bestehenden Bürgerschaftsbeschluss Nr. 2014/AN/5212 sind in diesen Einzelfällen die Kostenbeteiligungen der Eltern in Form einer freiwilligen Leistung zu übernehmen. Jährlich werden somit 11.640,00 € aufgrund des § 2 KiföG Satzung nicht von den im Haushalt lebenden Eltern bzw. Elternteilen gefordert. Dies widerspricht den Regelungen der Bundesgesetzgebung und stellt minderjährige Leistungsberechtigte, die Leistungen zur Sozialen Teilhabe im Hort nach §§ 113 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. 78 SGB IX beziehen, im Vergleich zu anderen anspruchsberechtigten minderjährigen/volljährigen Personen, die Leistungen zur Sozialen Teilhabe nach §§ 113 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. 78 SGB IX außerhalb des Hortes beziehen, besser.

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Finanzielle Auswirkungen:

Teilhaushalt: 50 Produkt: 36101  Bezeichnung: Tageseinrichtungen

 

HH-jahr

Kto./ Bez.

Ergebnishaushalt 

Finanzhaushalt

 

 

Erträge

Aufwendungen

Einzahlungen

Auszahlungen

2022

41442070 - Zuweisungen vom Land - allgemeine Förderung Kita

5.442.845,90€

 -

-

-

2022

54191100 - Zuweisungen und Zuschüsse für laufende Zwecke (KiföG M-V) - Entgelte

 -

               9.986.873,22€

-

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2022

61442070 - Zuweisungen vom Land - allgemeine Förderung Kita

 -

-

               5.442.845,90€

-

2022

74191100 - Zuweisungen und Zuschüsse für laufende Zwecke (KiföG M-V) - Entgelte

-

-

-

              9.986.873,22€

2023

41442070 - Zuweisungen vom Land - allgemeine Förderung Kita

              5.551.702,82€

-

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-

2023

54191100 - Zuweisungen u. Zuschüsse für laufende Zwecke (KiföG M-V) - Entgelte

-

            10.186.610,68€

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2023

61442070 - Zuweisungen vom Land - allgemeine Förderung Kita

-

-

5.551.702,82€

-

 

2023

74191100 - Zuweisungen und Zuschüsse für laufende Zwecke (KiföG M-V) - Entgelte

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-

-

   10.186.610,68€

 

Die finanziellen Auswirkungen der Erhöhung des Personalschlüssels wurden auf Basis der betreuten Kinder zum Stichtag 01.03.2021 und bei Anwendung des TVöD ermittelt.

Die Verwaltungskosten wurden mit 6,3 % (auf Personalkosten) kalkuliert. In dieser Position kann mit steigender Bezugsgröße von einer Absenkung ausgegangen werden.

Im Bereich der Krippe, dem Kindergarten und dem Hort entstehen für das Land Mecklenburg-Vorpommern und die Hanse- und Universitätsstadt Rostock im Jahr 2022 Mehrkosten im Personal- und Verwaltungsbereich von insgesamt bis zu 9.565.910,64 EUR. Davon sind 8.998.975,20 EUR dem Personal und 566.935,44 EUR der Verwaltung zuzuordnen. Die Hanse- und Universitätsstadt Rostock finanziert 45,5 %, also 4.352.489,34 EUR.

Im Jahr 2023 entstehen Mehrkosten von bis zu 9.178.954,70 EUR im Bereich des Personals und 578.274,15 EUR im Bereich der Verwaltung. Von der Gesamtsumme 9.757.228,85 EUR, hat die Hanse- und Universitätsstadt Rostock 4.439.539,13 EUR (45,5%) aufzubringen.

Durch den höheren Personalbedarf im Bereich der Leitung ergeben sich insgesamt für das Jahr 2022 zusätzliche Personalkosten in Höhe von 396.013,72 EUR und Verwaltungs­mehrkosten von 24.948,86 EUR, wobei sich der Anteil der Hanse- und Universitätsstadt Rostock auf 191.537,98 EUR beläuft. Im Jahr 2023 liegen die Mehrkosten im Bereich des Leitungspersonals bei 403.933,99 EUR und bei der Verwaltung bei bis zu 25.447,84 EUR.
Der Anteil für die Hanse- und Universitätsstadt Rostock ist mit 195.368,74 EUR zu beziffern.

 

 

Die finanziellen Mittel sind Bestandteil der zuletzt beschlossenen Haushaltssatzung.

 

Weitere mit der Beschlussvorlage mittelbar in Zusammenhang stehende Kosten:

 

 X

liegen nicht vor.

 

 

werden nachfolgend angegeben

   

 

 

 

 

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Claus Ruhe Madsen

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Anlagen

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Beschlüsse

Erweitern

Aug 17, 2021 - Jugendhilfeausschuss - ungeändert beschlossen

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Aug 17, 2021 - Finanzausschuss - ungeändert beschlossen

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Aug 18, 2021 - Bürgerschaft - geändert beschlossen

 


 

 

Beschlussvorschlag:

 

Die Bürgerschaft beschließt die Satzung zur Kindertagesförderung in Kindertages­einrichtungen in der Hanse- und Universitätsstadt Rostock (KiföG-Satzung) - Anlage 1.

 

 

Beschluss Nr. 2021/BV/2396:

 

Die Bürgerschaft beschließt die Satzung zur Kindertagesförderung in Kindertages­einrichtungen in der Hanse- und Universitätsstadt Rostock (KiföG-Satzung) - Anlage 1.

 

Die im Jahr 2021 überplanmäßig zu erwartenden, anteiligen Kompensationszahlungen für die Gewerbesteuerausfälle in Höhe von 5.187.000,- EUR im Teilhaushalt 90 werden unter Berücksichtigung der Auswirkungen auf den in das Folgejahr zu übertragenden Finanzsaldo als Deckungsquelle für die erwarteten Mehrauszahlungen aus der geänderten KiföG-Satzung eingesetzt.

 

Anlage:

Satzung zur Kindertagesförderung in Kindertages­einrichtungen in der Hanse- und Universitätsstadt Rostock (KiföG-Satzung)

 

 

 

Abstimmungsergebnis:

Angenommen

X

Abgelehnt

 

Dafür:

50

Dagegen:

0

Enthaltungen:

0