Informationsvorlage - 2021/IV/2068

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Beratungsfolge

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Sachverhalt:

Ziel dieser Vorlage ist es, der Bürgerschaft die Handlungsweise der Ämter insbesondere des Finanzverwaltungsamtes der Hanse- und Universitätsstadt Rostock in Bezug auf den Umgang mit Forderungen zur Unterstützung der Unternehmen und Bürger im Zusammenhang mit der Bewältigung der finanziellen Auswirkungen der Pandemie seit März 2020 darzulegen.

 

Das Finanzverwaltungsamt erhebt kommunale Steuern und Abgaben und treibt die Forderungen der Stadt für diese ein.

 

Durch die Corona-Pandemie sind viele Zahlungspflichtige in finanzielle Schwierigkeiten geraten. Mit den ergriffenen Maßnahmen wurde auf die besondere Situation der Steuerpflichtigen und Zahlungspflichtigen reagiert.

 

Um auf die wirtschaftlichen Auswirkungen infolge der Corona-Krise angemessen zu reagieren, hatten das Bundesministerium der Finanzen und die obersten Finanzbehörden der Länder im März 2020 verschiedene Möglichkeiten beschlossen, den von den Folgen der Corona-Krise betroffenen Steuerpflichtigen zur Vermeidung unbilliger Härten unbürokratisch entgegen zu kommen und insbesondere auf Liquiditätsengpässe der Steuerpflichtigen angemessen zu reagieren.

Vorgesehen war danach für Steuern, die von Landesfinanzbehörden im Auftrag des Bundes verwaltet werden, dass nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich betroffene Steuerpflichtige bis zum 31.12.2020 unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Stundung der bis zu diesem Zeitpunkt bereits fälligen oder fällig werdenden Steuern sowie Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftssteuer stellen können. Diese Anträge sollten nicht deshalb abgelehnt werden, weil die Steuerpflichtigen die entstandenen Schäden wertmäßig nicht im Einzelnen nachweisen können. Bei der Nachprüfung der Voraussetzungen für Stundungen sollten keine strengen Anforderungen gestellt werden. Auf die Erhebung von Stundungszinsen sollte bis zum 31.12.2020 grundsätzlich verzichtet werden.

 

Der Deutsche Städtetag empfahl daraufhin den Städten und Gemeinden entsprechende Liquiditätshilfen in ihrem kommunalen Zuständigkeitsbereich auch zu gewähren. Das Ministerium für Inneres und Europa des Landes Mecklenburg – Vorpommern stellte klar, dass eine entsprechende Anwendung der Billigkeitsmaßnahmen der Finanzbehörden erfolgen kann bzw. keine Bedenken bestehen.

 

Daraus schlussfolgernd wurde im April, nach Bestätigung durch den Oberbürgermeister und mit dem Ziel ebenso auf kommunaler Ebene auf die besondere Pandemie-Situation zu reagieren und vor allem stadtintern einheitlich vorzugehen, eine Handlungsanweisung zur Bearbeitung von Stundungen in der Hanse-und Universitätsstadt erstellt.

 

Die Festlegung sah, angelehnt an die steuerpolitischen Maßnahmen des Bundes und der Länder, vor, dass ein Antrag für fällige und fällig werdende Forderungen durch den Zahlungspflichtigen zu stellen ist, an die Erbringung der begründenden Nachweise dabei keine hohen Anforderungen gestellt werden und auf die Erhebung von Stundungszinsen verzichtet wird. Diese erste Festlegung wurde zunächst zeitlich bis zum 31.08.2020 befristet. Grund für die im Vergleich zum Vorgehen des Landes kürzere Frist war, dass der Verlauf der Situation im Frühjahr 2020 noch unklar und schwer absehbar war. Erneute Anträge waren aber nicht ausgeschlossen.

 

Die Regelung wurde später  über den 31.08.2020 hinaus bis zum 31.12.2020 verlängert.

 

Folgende Beträge wurden seit Beginn der Coronasituation bis 31.12.2020 gestundet bzw. befinden sich noch in Bearbeitung:

 

-  Stundungen von Forderungen vor (Bearbeitung durch die Fachämter)

       Forderungen des Liegenschaftsamtes (Unternehmen und Private)

        177.106,07 EUR  (4 Fälle)

 

- Stundungen von Forderungen vor und nach Fälligkeit

     (Bearbeitung durch dasFinanzverwaltungsamt)

a. von Unternehmen

            Grundsteuer      343.667,70 EUR (21 Fälle)

            Straßenreinigungsgebühr        5.070,80 EUR  ( 8 Fälle)

b. verschiedene Forderungen von Bürgern   23.437,81 EUR ( 5 Fälle)

c. Gewerbesteuer             3.740.600,65 EUR (208 Fälle)

 

Eine Erholung der Wirtschaft ist in vielen Teilen auch bis zum heutigen Zeitpunkt noch nicht erkennbar und aufgrund des zweiten Lockdown auch noch nicht absehbar. Nach wie vor gibt es eine Vielzahl von Stundungsanträgen.

 

Der Deutsche Städtetag hatte sich bereits mit Schreiben vom 17.11.2020 erneut für eine lageangepasste Fortführung der Handlungsempfehlungen für die Ausgestaltung abgabenbezogener Liquiditätshilfen der Städte und Gemeinden an Unternehmen zur Bewältigung der Auswirkungen des Coronavirus ausgesprochen. Damit soll u. a. erreicht werden, dass Finanzverwaltung und kommunale Steuerverwaltung weiterhin eine einheitliche Vorgehensweise anwenden.

 

In der jetzigen weiter anhaltend schwierigen Situation werden die rechtlichen Spielräume zur Unterstützung der örtlichen Wirtschaft weiter ausgeschöpft. Die Anwendung der bisherigen Regelungen wurde verlängert. Sie gelten bis 30.06.2021 fort.

 

Bestandteil der stadtinternen Handlungsempfehlung seit März 2020 ist, dass im Stundungszeitraum, bis längstens 30.06.2021, auf die Erhebung von Stundungszinsen aufgrund der Coronasituation verzichtet werden kann, wenn dies nach Lage des Einzelfalles gerechtfertigt ist.

 

Rechtlich ist diese Vorgehensweise grundsätzlich gemäß § 22 GemHVO-Doppik bzw. § 1 Abs. 2, Nr. 5 AO i. V. m. §§ 163, 222 AO möglich, wobei sich mit der vorliegenden Vorgehensweise das Regel-Ausnahmeprinzip umkehrt.

Das heißt, dass grundsätzlich Zinsen zu erheben sind und auf diese nur ausnahmsweise verzichtet werden kann. Die Umkehranwendung ist mit dem in Betracht kommenden Billigkeitsgrund „Katastrophenfall“ über eine große Anzahl von Steuerpflichtigen begründet.

 

Der sich aus den gewährten Stundungen bis 31.12.2020 ergebende Verzicht auf Stundungszinsen beläuft sich auf folgende Beträge:

 

- Stundungen von Forderungen vor Fälligkeit (Bearbeitung durch die Fachämter)

Forderungen des Liegenschaftsamtes (Unternehmen und Private) 5.362,06 EUR

 

- Stundungen von Forderungen vor und nach Fälligkeit (Bearbeitung durch Amt 22)

         a. von Unternehmen

          Grundsteuer und Straßenreinigungsgebühr        5.611,00 EUR

b. verschiedene Forderungen von Bürgern           174,00 EUR

c.  Gewerbesteuer          41.877,00 EUR

 

Die vor allem durch die Finanzbehörden gewährten Herabsetzungen der Gewerbesteuer, also die Anpassungen der Vorauszahlungen, belaufen sich zum 31.12.2020 auf einen Betrag von ca. 19,3 Mio. EUR und bedeuten neben den verschobenen Zahlungen und Zahlungsverzicht, Gewerbesteuerausfälle für die Hanse- und Universitätsstadt Rostock.

In 814 Fällen wurden Anpassungen der Vorauszahlungen gewährt.

 

Die von allen Ämtern der Stadtverwaltung in gleicher Weise ergriffenen Maßnahmen hinsichtlich der Gewährung von Stundungen von Forderungen, die Aussetzung der Erhebung von Stundungszinsen sowie im Finanzverwaltungsamt die Anpassung von Vorauszahlungen seit Beginn der Corona-Pandemie im März 2020 sind Liquiditätshilfen. Die Stadt leistet damit einen Beitrag zur Bewältigung der Auswirkungen des Coronavirus.

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Claus Ruhe Madsen

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Beschlüsse

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08.04.2021 - Finanzausschuss - zur Kenntnis gegeben

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21.04.2021 - Bürgerschaft - vertagt

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19.05.2021 - Bürgerschaft - zur Kenntnis gegeben