Stellungnahme - 2021/AN/1983-01 (SN)

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Beratungsfolge

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Sachverhalt:

 

§ 11 Abs. 3 der Sondernutzungssatzung der Hanse- und Universitätsstadt Rostock ermöglicht die Festsetzung  reduzierter Gebühren bzw. den Verzicht auf die Festsetzung insbesondere zur Vermeidung sozialer Härten.

 

Dies wäre jeweils anhand der wirtschaftlichen Verhältnisse im Einzelfall nachzuweisen. Der pauschalisierte, vollständige Verzicht auf die Erhebung von Sondernutzungsgebühren erscheint in der Gesamtbetrachtung unverhältnismäßig und würde Gastronomiebetriebe und Betriebe mit Warenauslagen gegenüber anderen Sondernutzungsberechtigten wie bspw. Friseure, Fotografen etc., welche ebenfalls mit den Auswirkungen der Pandemielage zu kämpfen haben, in nicht zu rechtfertigender Weise bevorteilen.

 

Auch die Auswirkungen auf den Gesamthaushalt der Hanse- und Universitätsstadt Rostock sind unbedingt in die Betrachtung miteinzubeziehen.

 

Hierzu merkte das Kämmereiamt (OE 20) bereits im Mai 2020 an, dass ein pauschalisierter Verzicht auf Sondernutzungsgebühren nicht befürwortet werden könne, da ein Verzicht  von Sondernutzungsgebühren grundsätzlich einem Erlass nach § 22 Abs. 3 GemHVO-Doppik M-V gleichkommt und somit immer als Einzelfallentscheidung zu behandeln ist.

 

Hinsichtlich der Verwendung der genannten Deckungsmittel wurde darauf hingewiesen, dass diese Mittel nur im Finanzhaushalt, jedoch nicht im Ergebnishaushalt zur Verfügung stehen. Eine Deckung wäre daher nur durch eine aktuelle haushaltsrechtliche Sonderbestimmung möglich. Hinzu kommt, dass aufgrund der aktuell angespannten Haushaltssituation die Verwendung der Finanzmittel nur für Auszahlungen eingesetzt werden soll, welche in einem direkten Zusammenhang mit der Coronapandemie stehen.

 

Zur Entlastung und Unterstützung der Gewerbetreibenden wird darüber hinaus bereits folgendes praktiziert:

Für die Zeiträume der pandemiebedingten Schließungen vom 22.03.2020 bis 09.05.2020 sowie ab 01.11.2020 wurden keine Gebühren erhoben, da hier in den überwiegenden Fällen

auch keine Beanspruchung der öffentlichen Flächen erfolgte. Somit wurden nur für den Zeitraum, welcher von den Gewerbetreibenden auch tatsächlich aktiv genutzt werden konnte, Gebühren fällig. Darüber hinaus wurden für die nach fachlicher Prüfung genehmigten Flächenerweiterungen keine zusätzlichen Sondernutzungsgebühren erhoben.

 

Eine darüber hinaus gehende Gebührenreduzierung ist stets gesondert zu begründen, da nicht alle Betriebe in gleichem Maße von den wirtschaftlichen Auswirkungen der Pandemie betroffen sind und somit der Grundsatz der Einzelfallentscheidung und der Gleichbehandlung gegenüber anderen Gewerbetreibenden gewahrt bleibt.

 

Es wird in diesem Zusammenhang jedoch nochmals explizit darauf hingewiesen, dass jeder Unternehmer die Möglichkeit hat, seine Forderungen zur Stundung oder zum Erlass anzumelden, insofern seine wirtschaftliche Situation keine Zahlung zulässt. Die Entscheidung hierüber wird auf Grundlage der tatsächlichen, nachzuweisenden wirtschaftlichen Verhältnisse getroffen.

 

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Finanzielle Auswirkungen:

 

Teilhaushalt:

 

Produkt:      Bezeichnung:

 

ggf. Investitionsmaßnahme Nr.:   Bezeichnung:

 

Haushalts-jahr

Konto / Bezeichnung

Ergebnishaushalt

 

Finanzhaushalt

 

 

Erträge

Auf-

wendungen

Ein-zahlungen

Aus-zahlungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die finanziellen Mittel sind Bestandteil der zuletzt beschlossenen Haushaltssatzung.

 

Weitere mit der Beschlussvorlage mittelbar in Zusammenhang stehende Kosten:

 

 

liegen nicht vor.

 

 

werden nachfolgend angegeben

 

 

 

 

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Holger Matthäus

 

 

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Beschlüsse

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03.03.2021 - Bürgerschaft - zur Kenntnis gegeben