Stellungnahme - 2021/AN/2027-01 (SN)

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Beratungsfolge

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Sachverhalt:

 

In der Januarsitzung des Betriebsausschusses des KOE wurde auf Grund einer Vergabeentscheidung die Frage nach der Wichtung der Wertungskriterien bei der Ausschreibung der Reinigungsdienstleistungen behandelt.

 

Im Auftrag der Nutzervertreter schreibt der KOE Reinigungsleistungen aus, wobei die Wichtung sich zu 70 % nach dem Preis und 30 % nach Qualitätskriterien (Zeit und Qualitätssicherungsmaßnahmen) bemisst. Angesichts der aktuellen Diskussion hat der KOE die beratenden Dienstleister beauftragt, Vorschläge zu unterbreiten, wie die Qualität verstärkter in die Bewertung einfließen kann, ohne dass ein haushaltsrechtlicher Verstoß gegen das Gebot der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit auch § 7 LHO MV bewirkt wird.

 

Sobald die Vorlage erarbeitet und mit den Nutzervertretern abgestimmt ist, werden die entsprechenden Fachausschüsse der Bürgerschaft informiert werden.

 

 

 

 

 

 

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Claus Ruhe Madsen

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Beschlüsse

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03.03.2021 - Bürgerschaft - zur Kenntnis gegeben