Beschlussvorlage - 2021/BV/1933

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag:
 

Der Hauptausschuss beschließt die überplanmäßige Aufwendung im TH 40 im Ergebnishaushalt 2020 zur Zahlung des Schullastenausgleichs 2019/2020 in Höhe von 25.401,21 Euro im Produktkonto 23101.52559010.

 

Die Mehraufwendungen werden durch Minderaufwendungen im folgenden Produktkonto gedeckt:

 

Produktkonto

Bezeichnung

Deckungshöhe

24101

52410000

25.401,21 Euro

 

 

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Beschlussvorschriften:
§ 50 Abs. 1 KV M-V

§ 6 Abs. 4 Nr. 1 Hauptsatzung


bereits gefasste Beschlüsse:

keine
 

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Begründung der Dringlichkeit für den Finanzausschuss:

Die Dringlichkeit ergibt sich aus dem haushalterischen Vollzug vor Abschluss des Haushaltsjahres 2020. Nach dem 26.02.2021 ist keine Buchung für das Jahr 2020 mehr möglich.

 

Sachverhalt:

Zum Ende des Haushaltsjahres 2020 musste festgestellt werden, dass die Mittel für die Aufwendungen des Schullastenausgleichs (Zahlungen für das Schuljahr 2019/2020) sowie für die Begleichung von Rechnungen der anderen Schulträger aus der Abrechnung von Vorjahren bzw. aus abgeforderten Vorauszahlungen nicht ausreichen.

Bedingt durch große Arbeitsrückstände aufgrund personeller Engpässe im Aufgabengebiet des Schullastenausgleichs, konnte u. a. die Berechnung und Zahlung des Schullastenausgleichs 2019/2020 gegenüber freien Trägern nicht immer zeitnah bzw. fristgerecht im Verlauf des Jahres 2020 bearbeitet werden, so dass nicht rechtzeitig erkannt werden konnte, dass die im Haushalt 2020 geplanten Mittel nicht ausreichen.

 

Der genauen Bestimmung von Kostenansätzen sowie Ansprüchen liegen zudem aufwendige Berechnungsprozesse zugrunde. Die Berechnungsgrundlagen unterliegen erheblichen Schwankungen.

 

Sowohl die vorliegenden Rechnungen als auch die abschließende bzw. vorläufige Abrechnung vergangener Jahre ist nach der Verordnung zur Berechnung der Schulkostenbeiträge und zum Verfahren des Schullastenausgleichs sowie der Internatsunterbringungskosten in der jeweils geltenden Fassung in dem Haushaltsjahr zu veranschlagen, in dem der Schullastenausgleich von den anspruchsberechtigten Schulträgern erhoben wird (siehe § 8 Abs. 3 S. 2 GemHVO-Doppik). Dementsprechend sind die aus den genannten Sachverhalten entstehenden Erstattungen und Zahlungen dem Haushaltsjahr 2020 zuzuordnen und im Ergebnishaushalt 2020 zu buchen. Aufgrund von    § 15 Abs. 2 GemHVO-Doppik ergibt sich sodann auch eine Übertragung der Mittel aus dem Finanzhaushalt für die Auszahlungen 2021.

 

Da aus der Schülerbeförderung ausreichend Mittel zur Verfügung stehen, können diese zur Deckung herangezogen werden.

 

Die Aufwendungen aus dem Schullastenausgleich und der Schülerbeförderung befinden sich in unterschiedlichen Deckungskreisen. Somit besteht keine Deckungsfähigkeit gem.   § 14 Abs. 1 S. 1 GemHVO-Doppik.

 

Entsprechend den durch Hauptsatzung bzw. interne GA festgelegten Grenzen sind Bewilligungen einzuholen.

 

Da es zwischen dem Schulverwaltungsamt und dem Finanzverwaltungsamt unterschiedliche Auffassungen zu einer möglichen / notwendigen Bewilligung gab, wurde das Rechnungsprüfungsamt gebeten, Stellung zu nehmen. Auch aus deren Sicht ist eine überplanmäßige Bewilligung 2020 mit genannter Deckungsquelle notwendig. Aus vorgenannten Gründen erfolgt die Vorlage sehr spät.

 

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Finanzielle Auswirkungen:

 

Teilhaushalt:  40

 

Ergebnishaushalt, Stand 25.01.2021

- in EUR -

laufende Nr. EHH

Bezeichnung

Gesamt-ermächtigung

Verfügbar

zu bewilligender Mehrbedarf

10

Summe der Erträge

8.502.100,00

-987.890,49

 

19

Summe der Aufwendungen

49.630.177,80

1.626.431,28

 

20

Jahresergebnis

-41.128.077,80

-2.614.321,77

 

 

 


Finanzhaushalt, Stand 25.01.2021

- in EUR -

laufende Nr. FHH

Bezeichnung

Gesamt-ermächtigung

Verfügbar

zu bewilligender Mehrbedarf

09

Summe der laufenden Einzahlungen

8.502.100,00

-519.562,56

 

17

Summe der laufenden Auszahlungen

49.747.728,47

1.700.249,01

 

18

Jahresbeszogener Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen

-41.245.628,47

-2.219.811,57

 

 

 

  1. Mehraufwendungen, Stand 25.01.2021

 

Produkt: 23101 Bezeichnung: Schulkostenbeiträge Berufsschulen

 

 

Ergebnishaushalt

Finanzhaushalt

Produktsachkonto

52559010

 

Bezeichnung

Kostenerstattungen an den sonstigen privaten Bereich - Schulkostenbeiträge an freie Schulträger

 

Ansatz

 

600.000

 

über-/außerplanmäßige

Aufwendungen/Auszahlungen

+/-

./.

 

AO

-

1.104.761,37

 

Vorm. AO

 

./.

 

Aufträge

-

./.

 

noch verfügbar

=

-504.761,37

 

Neue Haushaltsüberschreitung

 

25.401,21

 

 

Begründung der vorgesehenen Mehraufwendungen zur

Außer- bzw. überplanmäßige Aufwendungen sind nach § 50 Abs. 1 KV M-V nur zulässig, wenn sie unvorhergesehen und unabweisbar sind und die Deckung gewährleistet ist.

 

a) Unabweisbarkeit

Die Unabweisbarkeit ergibt sich aus der rechtlichen Verpflichtung zur Zahlung eines Schullastenausgleichs entsprechend SchulG M-V sowie der SchLAVO M-V.

b) Unvorhersehbarkeit:

Zum Zeitpunkt der Haushaltsplanung und im Verlauf des Haushaltsjahres war nicht absehbar, dass die geplanten Ansätze nicht reichen. Insbesondere aufgrund der Schwankung der Schülerzahlen sowie Kostensätze Dritter und der Anwendung der Schuleinzugsbereichssatzung ist eine genaue Bestimmung von Haushaltsansätzen in der Planung nicht möglich. Diese unterliegen erheblichen Schwankungen. Damit sind die genauen Aufwendungen unvorhersehbar.

Die Überschreitung im benannten Produktkonto i. H. v. 504 Teuro war bis dato innerhalb des Deckungskreises möglich.

 

c) Überschreitung des Teilhaushaltes lt. Punkt 8.1.7

./.

 

 

  1. Nachweis der Deckung durch Minderaufwendungen in Höhe von 25.401,21 EUR, Stand 25.01.2021

 

Teilhaushalt:   40

 

Produkt:  24101           Bezeichnung: Schülerbeförderung

 

 

Ergebnishaushalt

Finanzhaushalt

Produktsachkonto

52410000

 

Bezeichnung

Schülerbeförderungskosten

 

Ansatz

 

2.302.000

 

über-/außerplanmäßige

Aufwendungen/Auszahlungen

+/-

./.

 

AO

-

1.517.191,12

 

Vorm. AO

-

429,00

 

Aufträge

-

./.

 

bereitgestellt für Deckungskreis

-

39.334,13

 

noch verfügbar

=

784.379,88

 

Als Deckungsmittel einzusetzen

 

25.401,21

 

Begründung der Deckung

 

Aufgrund des geringeren Anfalls an Kosten für die Schülerbeförderung durch Corona wurde der Ansatz nicht ausgeschöpft und steht für die Deckung zur Verfügung.

 

 

 

 

 

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Claus Ruhe Madsen

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Beschlüsse

Erweitern

18.02.2021 - Finanzausschuss - ungeändert beschlossen

Erweitern

23.02.2021 - Hauptausschuss - ungeändert beschlossen