Stellungnahme - 2021/DA/1884-01 (SN)

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Beratungsfolge

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Sachverhalt:

 

Der Dringlichkeitsantrag ist rechtlich nicht unbedenklich.

Die Bürgerschaft kann Ausschüsse bilden und sie damit beauftragen, sie (die Bürgerschaft) in von ihr bestimmten Angelegenheiten zu beraten. Gegen die Bildung eines Ausschusses, der sich ausschließlich mit der Frage der Essenversorgung der Schulen beschäftigt bestehen insoweit keine Bedenken.

Nach dem Wortlaut des Gesetzes können Ausschüsse gebildet werden, um die Gemeindevertretung zu beraten. Die Kommunalverfassung sieht indes nicht vor, Ausschüsse bilden zu können, die wiederum beratende Ausschüsse beraten. 

Inwieweit eine indirekte Beratung der Angelegenheit an sich förderlich ist, dadurch dass der  eigens gebildete Ausschuss zunächst den Schul- und Sportausschuss berät, so dass dieser dann ein Votum zu dem Thema Schulessen abgeben kann, ist hier nicht ohne weiteres erkennbar. Wenn die Beratung letztlich der Entscheidungsfindung der Bürgerschaft dient, mag diese Konstruktion als vertretbar angesehen werden können.

Nicht mit der Kommunalverfassung in Einklang zu bringen ist das vorgesehene Wahlverfahren. Nach § 36 KV M-V bildet die Gemeindevertretung die Ausschüsse. Mit Bildung ist nach hier vertretener Auffassung nicht nur die Entscheidung über das ob sondern auch über die personelle Besetzung zu verstehen. Nach dem Antrag soll der Ausschuss selbst die Mitglieder des Unterausschusses bestimmen. Dies verstößt gegen den erwähnten § 36 KV M-V i.V.m. § 22 Abs. 3 Ziffer 1 KV M-V. Nach § 22 Abs. 3 Ziffer 1 KV M-V kann die Gemeindevertretung Angelegenheiten über die sie kraft Gesetzes zu entscheiden hat nicht auf Ausschüsse übertragen. Hinzu kommt dass der Schul- und Sportausschuss ein rein beratender Ausschuss und kein beschließender Ausschuss ist, der abschließende Entscheidungen treffen könnte. Dazu werden hier auch die Wahlen zu der Besetzung eines Unterausschusses gezählt.  

Zudem könnte eine Besetzung dieses Unterausschusses durch den Schul- und Sportausschuss auch zu einem Bruch der demokratischen Legitimation führen. Dem Schul- und Sportausschuss gehören vier sachkundige Einwohner an, die nicht direkt durch die Kommunalwahl legitimiert sind und bei denen Zweifel bestehen, ob sie mangels direkter demokratischer Legitimation befugt sind, andere in Ehrenämter zu berufen.

Wegen dieser Bedenken ist auch fraglich, ob mit dem Dringlichkeitsantrag die damit beabsichtigte Beschleunigung erreicht werden kann.     

Die Besetzung des avisierten Ausschusses könnte – weil nicht durch den Schul-und Sportausschuss möglich - ohnehin erst in der nächsten Bürgerschaft  erfolgen.

 

 

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Claus Ruhe Madsen

 

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Beschlüsse

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20.01.2021 - Bürgerschaft - zur Kenntnis gegeben