Antrag - 2020/AN/1643

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag:

 

Der Oberbürgermeister wird beauftragt, die Allgemeinverfügungen des Gesundheitsamtes der Hanse- und Universitätsstadt Rostock, vertreten durch Amtsleiter Dr. med. Markus Schwarz, vom 30. Oktober 2020 aufzuheben.

 

 

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Sachverhalt:

 

Die von Herrn Dr. Markus Schwarz, per Allgemeinverfügung vom 30. Oktober angeordneten

Maßnahmen sind unverhältnismäßig und rechtswidrig. In diesem Zusammenhang weise ich auf folgende Sachverhalte hin:
 

1) Die Grafik des Robert-Koch-Instituts (rki-ili-2020-kw43.jp, nachfolgend  abgebildet mit Datenstand vom 27.10.2020), veröffentlicht unter grippeweb.rki.de/

 

Die RKI-Grafik zeigt die fiebrigen Atemwegserkrankungen (ILI) der jüngsten vier Jahre. Sie ist ergänzt um die beiden roten Kreuze. Das rechte Kreuz markiert den Zeitpunkt, als der erste Lockdown im Frühjahr dieses Jahres begonnen hat - in der zweiten Märzhälfte 2020. Das linke Kreuz markiert den Zeitpunkt, als am 28.10.2020 der jetzt in Kraft getretene „zweite Lockdown“ beschlossen wurde. Die Lockdown-Phasen beginnen absurderweise jeweils in einem Moment eines Tiefstands der Erkrankungen. Hinzu kommt die folgende Aussage des RKI: "Im Nationalen Referenzzentrum (NRZ) für Influenzaviren wurden in der 43. KW 2020 (19.-25.10.) in insgesamt elf (39 %) der 28 eingesandten Sentinelproben ausschließlich Rhinoviren identifiziert. In keiner der untersuchten Sentinelproben wurden Influenzaviren oder SARS-CoV-2 identifiziert."

 


 

Für die von Herrn Dr. Markus Schwarz im Rahmen der Allgemeinverfügung vom 30. Oktober 2020 angeordneten Maßnahmen gibt es vor diesem Hintergrund keine begründende Datenlage.

 

(GRAFIK –siehe Ende des Antrages)

 

Die von Herrn Dr. Markus Schwarz im Rahmen der Allgemeinverfügung vom 30.10.2020

angeordneten Maßnahmen stellen einen unverhältnismäßig schweren und damit rechtswidrigen Eingriff in die grundgesetzlich garantierten Grundrechte dar. Insbesondere werden dadurch dieFreiheit der Person, das Grundrecht auf Freizügigkeit, die Freiheit der Berufsausübung, das Recht auf Versammlungsfreiheit sowie das Recht auf körperliche Unversehrtheit (nachweisbar negative gesundheitliche Auswirkungen des „Maskenzwangs“) stark eingeschränkt.

Inzwischen sind zahlreiche juristische Stellungnahmen zu diesem Thema bekannt. Der Antragsteller verweist stellvertretend auf eine aktuelle Stellungnahme des Mainzer Staatsrechtlers Prof. Friedhelm Hufen. Prof. Hufen hält die jüngst von Bund und Ländern verabredeten Anti-Corona-Maßnahmen für klar verfassungswidrig und führte dies am vergangenen Freitag in einem Zeitungsinterview mit der Rhein-Main-Verlagsgruppe aus. Diese auch der Allgemeinverfügung des Gesundheitsamts Rostock

vom 30.10.2020 zugrunde liegenden Beschlüsse würden nach Ansicht des emeritierten Professors für Verwaltungsrecht „wahrscheinlich von Gerichten schnell wieder gekippt“. Quelle: https://www.main-spitze.de/lokales/rhein-main/mainzer-verfassungsrechtler-kritisiert-coronabeschlusse_22509589

Bei der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit der ergriffenen Maßnahmen ist insbesondere die Entwicklung der Zahlen von Erkrankten und Infizierten von Betracht. Nach offiziellen Angaben des LAGuS zur Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) in Mecklenburg-Vorpommern beträgt der 7-Tage-Inzidenzwert am gestrigen 01.11.2020 für Rostock lediglich 27,7. Damit ist die Definition einer„seltenen Erkrankung“ erfüllt; siehe

https://www.bundesgesundheitsministerium.de/themen/praevention/gesundheitsgefahren/selteneerkrankungen.html

Die unverändert sehr geringe Anzahl der CORONA-Erkrankten und -Infizierten in der Hansestadt Rostock kann vor diesem Hintergrund nicht als Rechtfertigung für die von Herrn Dr. Markus Schwarz per Allgemeinverfügung vom 30.10.2020 angeordneten gravierenden Einschränkungen dienen.

Dem Antragsteller ist bewusst, dass Herr Dr. Markus Schwarz in einer ganz besonderen

Verantwortung steht. Er ist nicht nur in besonderer Weise dem Gemeinwohl verpflichtet, sondern er trägt als Beamter auch die volle persönliche Verantwortung für die Rechtmäßigkeit seiner dienstlichen Handlungen. Dies ist im §63 des Bundesbeamtengesetzes BBG sowie im §36 des Beamtenstatusgesetzes eindeutig geregelt.


Bei Bedenken bezüglich der Rechtmäßigkeit von Anordnungen durch Vorgesetzte oder übergeordnete Behörden sieht das Gesetz für Beamte eine Remonstrationspflicht vor. Die Remonstration bei gegebenem Verdacht auf rechts- oder auch nur ordnungswidrige Anordnungen dient vor allem auch der Absicherung gegen eine persönliche straf- oder zivilrechtliche Haftung.

Bedenken bezüglich der Rechtmäßigkeit der von übergeordneten Behörden oder Vorgesetzten im Rahmen der „Corona-Pandemie“ getroffenen Verfügungen, Empfehlungen oder Verordnungen sollten angesichts der oben getroffenen Ausführungen für Amtsleiter, Herrn Dr. Markus Schwarz, auf der Hand liegen.

Der Antragsteller fordert Herrn Oberbürgermeister hiermit auf, die von Amtsleiter Herrn Dr. med. Markus Schwarz des Gesundheitsamts der Hanse- und Universitätsstadt Rostock im Rahmen der Allgemeinverfügung vom 30.10.2020 angeordneten Maßnahmen unverzüglich wieder aufzuheben.

 

 

gez. Stefan Treichel


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Beschlüsse

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11.11.2020 - Bürgerschaft - abgelehnt