Stellungnahme - 2020/AN/1099-05 (SN)

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Beratungsfolge

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Sachverhalt:

 

Mit oben genanntem Antrag beabsichtigt der Antragsteller den Antragstext zur Vorlage 2020/AN/1099 wie folgt zu ersetzen:

Der Oberbürgermeister wird beauftragt zu prüfen, welche rechtlichen Möglichkeiten bestehen bei der RSAG Zustimmungsvorbehalte durch die Hanse- und Universitätsstadt Rostock bei wichtigen Entscheidungen, wie z. B. Personalangelegenheiten des Vorstandes, Kauf und Verkauf von Unternehmen(santeilen), Gründung von Unternehmen, Eintritt oder Austritt bei Tarifverträgen etc., einzuführen und welche Schritte hierfür notwendig sind.

Gleichzeitig sollen alle notwendigen Schritte mit der Rostocker Versorgungs- und Verkehrs-Holding GmbH (RVV) aufgearbeitet und geprüft werden, wie ein Formwechsel der Rostocker Straßenbahn AG in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung vorgenommen werden könnte. Dabei sind die zeitlichen Abläufe ebenso zu berücksichtigen wie die juristischen, Mitbestimmungs- und finanziellen sowie steuerlichen Auswirkungen. Daneben sollen die notwendigen Gremienbeteiligungen (Betriebsrat u. a.) dargestellt werden. 

Die Bürgerschaft ist in ihrer Sitzung im Dezember über die Prüfergebnisse zu informieren.

 

Hierzu nimmt die Verwaltung wie folgt Stellung:

 

Die Hanse- und Universitätsstadt Rostock hält unmittelbar 2 % der Gesellschaftsanteile und mittelbar 98 % der Gesellschaftsanteile über die RVV Rostocker Versorgung- und Verkehrs-Holding GmbH an der Rostocker Straßenbahn AG.

 

Der Aufsichtsrat besteht aus zwölf Mitgliedern. Durch die Bürgerschaft der Hanse- und Universitätsstadt Rostock sind sechs Mitglieder für den Aufsichtsrat der Rostocker Straßenbahn AG zu benennen. Die verbleibenden sechs Mandate im Aufsichtsrat haben die gewählten Vertreter der Arbeitnehmer (§ 7 der Satzung) inne.

Wird die Position des/der Aufsichtsratssitzenden aus der Gruppe der vom Anteilseigner bestellten Aufsichtsratsmitglieder gewählt (§ 8 der Satzung), ist der/die stellvertretende Vorsitzende aus der Gruppe der von den Arbeitnehmer(innen) gewählten Aufsichtsratsmitgliedern wählen umgekehrt.

In der Regel wurde in den vergangenen Legislaturperioden die Position des/der Aufsichtsratsvorsitzenden aus der Gruppe des Anteilseigners gewählt.

In Pat-Situationen hat der/die Vorsitzende zwei Stimmen. Damit können die Interessen des Anteilseigners durchgesetzt werden.

 

 

 

Mit Beschluss der Bürgerschaft vom 07.05.2008 (Beschluss-Nr. 0769/07-BV) sowie mit Änderungen vom 17.03.2010 wurde der Public Corporate Governance Kodex der Hanse- Universitätsstadt Rostock anerkannt und der Umsetzung zugestimmt. Im Public Corporate Governance Kodex der Hanse- und Universitätsstadt Rostock sind die grundsätzlichen Aufgaben, Rechte und Pflichten der Organe der städtischen Unternehmen geregelt.

 

Wesentliche Unternehmensentscheidungen, welche auch einen finanziellen bzw. wirtschaftlichen Einfluss auf die Hanse- und Universitätsstadt Rostock nach sich ziehen, werden grundsätzlich der Bürgerschaft zur Beschlussfassung vorgelegt.

 

Bezüglich der vom Antragsteller benannten Zustimmungsvorbehalte durch die Hanse- und Universitätsstadt Rostock bei wichtigen Entscheidungen wird auf nachfolgende Regelungen hingewiesen:

Der § 12 der Satzung regelt die zustimmungsbedürftigen Rechtsgeschäfte. Außer in den gesetzlich vorgesehenen Fällen bedarf der Vorstand der Zustimmung des Aufsichtsrates u.a.:

 

  • zur Gründung, Erwerb und Veräußerung von Unternehmen oder Unternehmensbeteiligungen,
  • zum Abschluss, zur Änderung oder Aufhebung von Verträgen von grundsätzlicher Bedeutung (hierzu gehören u.a. auch die Tarifverträge).

 

Personalangelegenheiten des Vorstandes werden vom Aufsichtsrat durch 2/3-Mehrheitsbeschluss gefasst, sodass hier auch der Einfluss der Hanse- und Universitätsstadt Rostock geltend gemacht werden kann. Unter normalen Bedingungen würde der Hauptausschuss vor Beschlussfassung des Aufsichtsrates über die beabsichtigten Personalangelegenheiten des Vorstandes informiert werden, was Corona-bedingt im Frühjahr 2020 nicht so umgesetzt werden konnte.

 

Mit den vorgenannten Reglungen und unter Berücksichtigung des § 71 Abs. 4 der Kommunalverfassung M-V bestehen bereits aus Sicht der Verwaltung wirkungsvolle Instrumente für die Gemeindevertretung, um ihren Einfluss auf das Unternehmen geltend zu machen. Diese sind überwiegend identisch mit den bestehenden Steuerungsinstrumenten wie bei den in der Rechtsform einer GmbH geführten Unternehmen.

 

Abschließend wird auf die Stellungnahmen 2020/AN/1099-01 (SN) und 2020/AN/1099-03 (SN) der Verwaltung verwiesen. Zu der im Änderungsantrag genannten Prüfung von Zustimmungsvorbehalten kann die Verwaltung diese in einer dezidierten Betrachtung berücksichtigen.

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Claus Ruhe Madsen

 

 

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Beschlüsse

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21.10.2020 - Bürgerschaft - zur Kenntnis gegeben