Stellungnahme - 2020/AN/1245-01 (SN)

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Beratungsfolge

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Sachverhalt:

 

Der Antrag konterkariert die langjährige Verwaltungspraxis, nach der Verwaltung und Personalausschuss Einzelheiten zu Stellenausschreibungen bzw. Einstellungen ab der Entgeltgruppe E 13 TVöD-VKA bzw. Besoldungsgruppe A 13 einvernehmlich abstimmen (vgl. Beschluss der Bürgerschaft 2018/AN/3415).

 

Die Bürgerschaft hat ihre Aufgaben als oberste Dienstbehörde (§ 20 Abs. 5 S. 1 KV MV) auf den Hauptausschuss (§ 6 Abs. 5 Nr. 1 bis 3 Hauptsatzung) und im Übrigen auf den Oberbürgermeister (§ 7 Abs. 4 Hauptsatzung) übertragen. Sie hat zudem das Verfahren beschlossen, wie Stellen ab der Vergütungsgruppe E 13/A 13 zu besetzen sind und durch Beschluss im PERMAKO Grundsätze festgelegt, die bei der Besetzung von Stellen zu beachten sind. Zudem wird seit Bestehen und damit im steten Einklang mit dem Personalausschuss grundsätzlich so verfahren, dass „interne“ Besetzungen einer „externen" Besetzung vorzuziehen sind. Es soll danach erst dann extern ausgeschrieben werden, wenn eine interne Ausschreibung nicht als zielführend erachtet wird. Von dieser grundsätzlichen Verfahrensweise soll in den beiden Fällen, die Gegenstand des Antrages sind, abgewichen werden, ohne dass ausgeführt würde, warum eine interne Ausschreibung nicht zielführend sein solle.

 

Befugnisse als oberste Dienstbehörde (hier die Abweichung von selbst beschlossenen und im Einvernehmen mit dem Oberbürgermeister praktizierten Grundsätzen) hat die Bürgerschaft im Einvernehmen mit dem Oberbürgermeister auszuüben (§ 22 Abs. 5 S. 4 KV MV). Auf ein einvernehmliches Handeln zielt der Wortlaut des Antrages nicht ab. Mit dem Oberbürgermeister soll danach nicht das Einvernehmen gesucht, er soll vielmehr „beauftragt“ werden.

 

Die beschriebene Verfahrensweise bei Stellenbesetzungen vergleichbarer Art hat sich bewährt. So sollte sachgerecht auch bei den beiden im Antrag 2020/AN/1245 genannten Stellen verfahren werden. Vorliegend steht zudem zumindest in einem der Fälle eine organisatorische, ämtergleiche Umsetzung in Aussicht. Das wäre keine Personalmaßnahme, sondern eine innerdienstliche organisatorische Weisung, die das Dienst- bzw. Arbeitsverhältnis statusrechtlich nicht berührte.


Organisationsmaßnahmen haben Vorrang vor Stellenausschreibungen (vgl. BVerwG, U.v. 03.12.2014, Az.: 2 A 3/13, Rn. 36). Solche vorrangigen organisatorischen Maßnahmen, die der Oberbürgermeister als Leiter der Verwaltung vornehmen kann, stimmt die Verwaltung in der Praxis stets mit dem Personalausschuss ab (zuletzt: Umsetzung der Personalratsvorsitzenden auf die Stelle "Amtsleitung Schulverwaltungsamt").

 

Beide Stellen werden nach Einbindung des Personalausschusses bis spätestens Ende September ausgeschrieben.

 

Kurzum: Es wird dringend empfohlen, dem Antrag nicht zuzustimmen und damit zum Ausdruck zu bringen, bei diesen beiden geplanten Stellenbesetzungen an den bewährten arbeitsorganisatorischen Abläufen festzuhalten.  

 

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Finanzielle Auswirkungen:

 

 

X

Die finanziellen Mittel sind Bestandteil der zuletzt beschlossenen Haushaltssatzung.

 

Weitere mit der Beschlussvorlage mittelbar in Zusammenhang stehende Kosten:

 

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liegen nicht vor.

 

 

werden nachfolgend angegeben

 

 

 

 

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Claus Ruhe Madsen     

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Beschlüsse

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09.09.2020 - Bürgerschaft - zur Kenntnis gegeben