Stellungnahme - 2020/AN/1344-01 (SN)

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Beratungsfolge

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Sachverhalt:

 

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Die Verwaltung steht dem Anliegen grundsätzlich offen gegenüber. Es handelt sich jedoch ohne Zweifel um eine freiwillige zusätzliche Leistung, die ohne Beschluss der Bürgerschaft nicht erbracht werden kann. Da die Dozent*innen (unverschuldet) keine Leistungen erbringen konnten, ist die Vergütung nur schwer zu begründen. Eine Regelung analog zum Konservatorium ist auch deswegen schwierig, weil im Unterschied zur Regelung dort das Nachholen von Unterrichtseinheiten objektiv nicht möglich ist.

 

Es wird zudem empfohlen zu unterscheiden, ob Honorarkräfte andere existenzsichernde Einkommen auch während der Schließung der VHS hatten, oder ob soziale Härten durch den Ausfall der Kurse entstanden sind, die auch durch die Hilfsangebote von Bund und Land nicht kompensiert werden konnten.

 

Durch den Ausfall der Kurse sind der Volkshochschule in relevantem Umfang Einnahmen entgangen. Eine Deckung aus dem TH43 erscheint daher nicht ohne weiteres möglich zu sein.

 

 

 

Steffen Bockhahn

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Beschlüsse

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09.09.2020 - Bürgerschaft - zur Kenntnis gegeben