Stellungnahme - 2020/AN/0976-02 (SN)

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Beratungsfolge

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Sachverhalt:

 

Aufgrund der besonderen Situation für die Gastronomiebetriebe in Zusammenhang mit Covid-19 und dem damit verbundenen Wunsch vieler Gastronomen nach zusätzlichen Außenflächen ist in Zusammenarbeit mit dem Stadtamt, Sachgebiet Gaststättengewerbe, bereits ein Formular für einen „Bündel-Antrag“ entwickelt worden, um eine vereinfachte Antragstellung zu ermöglichen (siehe Anlage). Dieses findet bereits Anwendung.

 

Ein völliger Verzicht auf eine Antragstellung und somit auf eine rechtliche Prüfung ist nicht möglich, da die Einhaltung öffentlich-rechtlicher Vorschriften und Belange, insbesondere Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, jederzeit gegeben sein muss, unabhängig von den äußeren Umständen. Hierfür ist die bloße Anzeigepflicht nicht geeignet.

 

Gerade im Brandschutz- und Rettungsamt wird auch aus brandschutz-technischer Sicht eine bloße Anzeigepflicht abgelehnt.

Die Passierbarkeit als auch ggf. die Durchfahrt überbauter Areale für Fahrzeuge der Feuerwehr bzw. die Erreichbarkeit von baulichen Anlagen über zu bebauende Flächen als erweiterte Außenflächen für den Gastronomiebetrieb muss (auch temporär) und auch, wenn dies unbürokratisch erfolgen soll, jederzeit ungehindert möglich sein.

 

Insbesondere stellt vorbezeichnete Anforderung aus Sicht des abwehrenden Brandschutzes auf nachfolgende Details ab:

  • Erreichbarkeit / Passierbarkeit baulicher Anlagen / Areale in Umsetzung der „Richtlinie der Flächen für die Feuerwehr i. d. F. 2006“
  • Angriffspunkte der Feuerwehr bei Sonderbauten mit automatischen Brand-meldeanlagen
  • Sicherstellung der nötigen (Feuerwehr-) Zufahrten sowie Aufstell- und Bewegungs-flächen für Fahrzeuge der Feuerwehr zur Sicherstellung des 2. Rettungsweges über Leitern der Feuerwehr (Hubrettungsfahrzeug, tragbare Leitern)
  • Durchführung wirksamer Löscharbeiten ohne zeitlichen Verzug (ungehinderter Löschangriff) sowie auch damit verbundene Sicherstellung von (Feuerwehr-) Zufahrten sowie Aufstell- und/oder Bewegungsflächen zu Löschwasser-Einspeise-einrichtungen
  • ungehinderte Nutzung von Löschwasserentnahmestellen (z.B. Unterflurhydranten, Saugstellen...)

 

Auch dürfen die inneren und äußeren Rettungswege ins Freie bis hin zur öffentlichen Verkehrsfläche und ausgewiesenen Sammelstellen nicht beeinträchtigt werden.

 

Die aktuelle Verfahrensweise stellt aus Sicht der Fachämter die beste Lösung zwischen einerseits un-komplizierter Antragstellung und rascher Bearbeitung und andererseits rechtlich not-wendiger Prüfung dar.

 

Die aktuelle Verfahrensweise ermöglicht die Flächenerweiterung zunächst bis zum 31.10.2020 und deckt somit die Freiluftsaison vollständig ab, da der überwiegende Teil der Gastronomiebetriebe ab dem 01.11.2020 vollständig auf Außenflächen verzichtet oder aber von diesen nur noch in sehr reduzierter Form (z. B. Stehtische) Gebrauch macht.

 

Änderungsantrag 2020/AN/0976-03 (ÄA)

Dem Änderungsantrag kann gefolgt werden, sollte aber danach wieder zu einem normalen Antragsverfahren zurückgeführt werden.

 

 

 

 

Holger Matthäus

 

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Anlagen

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Beschlüsse

Erweitern

17.06.2020 - Bürgerschaft - zur Kenntnis gegeben