Änderungsantrag - 2020/AN/0829-02 (ÄA)
Grunddaten
- Betreff:
-
Julia Kristin Pittasch (FDP), Christoph Eisfeld (FDP)
Städtische Flächen für Kunst, Kultur und Ehrenamt öffnen - Temporären Leerstand sinnvoll nutzen
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlage freigegeben:
- 12.05.2020
- Vorlageart:
- Änderungsantrag
- Federführend:
- Sitzungsdienst
- Beteiligt:
- Büro der Präsidentin der Bürgerschaft
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Ausschuss für Stadt- und Regionalentwicklung, Umwelt und Ordnung
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Vorberatung
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May 28, 2020
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Erledigt
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Kulturausschuss
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Vorberatung
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Jun 4, 2020
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Erledigt
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Bürgerschaft
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Entscheidung
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Jun 17, 2020
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Beschlussvorschlag:
Der Beschlussvorschlag wird wie folgt ersetzt:
Der Oberbürgermeister wird beauftragt, Zwischennutzungen von Räumen in städtischem Eigentum und im Eigentum städtischer Gesellschaften, insbesondere der WIRO, für Künstlerinnen und Künstler, ehrenamtliche Initiativen und gemeinnützige Vereine unbürokratisch und bis auf die anfallenden Betriebskosten sowie ggf. anfallende Bearbeitungsgebühren unentgeltlich und rechtssicher zu ermöglichen.
Der Oberbürgermeister wird dazu beauftragt, entsprechende Vereinbarungen mit geeigneten kommunalen Unternehmen zu treffen. Weiterhin wird der Oberbürgermeister beauftragt, Ansprechpartner für Interessierte bei der Stadt sowie in den kommunalen Unternehmen zu benennen und zu veröffentlichen.
Sachverhalt:
Zum Änderungsantrag: Wie in der Stellungnahme der Verwaltung beschrieben, entspricht das Grundansinnen des Antrags den Leitlinien der Stadtentwicklung. Gerade in der aktuellen Situation ist es zudem Aufgabe der Hanse- und Universitätsstadt Rostock, Künstlerinnen und Künstler sowie die benannten möglichen Nutzergruppen auch auf neuartigen Wegen zu unterstützen. Im Änderungsantrag wird der Ausgangsantrag deshalb im Hinblick auf die durch die Verwaltung benannten Fragen präzisiert.
Wie in der Überschrift angegeben, bezieht sich der Antrag auf die Zwischennutzung von temporär leerstehenden, üblicherweise vermieteten bzw. vermietbaren Flächen. Durch die zuvor gewählte Formulierung „Flächen und Räume“ wurde in der Stellungnahme wesentlich Bezug auf Grün- und Verkehrsflächen genommen. Da diese Flächen für gewöhnlich nicht temporär leer stehen und die Nutzung einer Sondernutzung entsprechen würde, wird im Änderungsantrag zur Konkretisierung der Begriff „Flächen“ entfernt und die Zwischennutzung auf „Räume“ begrenzt.
Eine künstlerische oder kulturelle Nutzung öffentlicher Freiflächen kann grundsätzlich zwar ebenfalls in Betracht gezogen werden, entspricht jedoch nicht dem primären Ansinnen des Antrages.
In der Stellungnahme waren weiterhin unspezifische Verweise auf die steuerrechtliche Situation enthalten. Eine Rechtsgrundlage, welche unentgeltliche Überlassungen aus steuerrechtlicher Sicht grundsätzlich verneint, ist dem Antragsteller nicht bekannt. Denkbar wäre ggf. der Verweis auf § 3 Abs. 1b S. 1 Nr. 3 UStG. Folge wäre hier jedoch voraussichtlich nicht die Unzulässigkeit der unentgeltlichen Bereitstellung, sondern vielmehr die Pflicht, bei der Überlassung der Räume an umsatzsteuerpflichtige Nutzergruppen Steuern abzuführen. Ggf. wären diese Kosten bei den auf die jeweiligen Nutzer umzulegenden Betriebs-/Bearbeitungsgebühren zu berücksichtigen.
Die Möglichkeit der Umlegung von Nebenkosten wurde bereits im Ausgangsantrag vermerkt und im Änderungsantrag präzisiert. Mögliche Mehrkosten z.B. durch unsachgemäße Nutzungen können durch vertragliche Vereinbarungen zu Kautionen etc. abgewendet werden. Durch kurze Nutzungsdauern in einem festgelegten Zeitraum wird auch die Vermarktung der Objekte nicht gefährdet, sondern vielmehr positive Aufmerksamkeit auf diese Räume gelenkt. Weiterhin besteht keine Verpflichtung, jede freiwerdende Immobilie für kulturelle Vorhaben zur Verfügung zu stellen. Vielmehr müssen dazu selbstverständlich geeignete Rahmenbedingungen gegeben sein.
Die genaue Ausgestaltung rechtssicherer, steuerrechtlich zulässiger vertraglicher Vereinbarungen kann im Zuge der Umsetzung des Vorhabens erarbeitet werden. Gleiches gilt für die Prüfung und Abschätzung der Höhe der umlegbaren bzw. umzulegenden Betriebs-/Bearbeitungsgebühren.
Als weitere aus dem Antrag resultierende Kosten sind grundsätzlich die Personalkostenanteile für den Entwurf eines Mustervertrages sowie für die Erstellung eine Liste mit Ansprechpartnern denkbar. Der Bearbeitungsaufwand geht hierbei jedoch nicht über vergleichbare, gewöhnliche Vorhaben mit den verbundenen Prüfungen hinaus.
Das Ziel des Antrages wird nicht durch bereits bestehende, finanzielle Zuschussmöglichkeiten im Rahmen der genannten Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur kommunalen Kulturförderung abgedeckt. Vielmehr wird eine neue, unbürokratische Unterstützung geschaffen, welche anders als in der benannten Richtlinie unabhängig von der Langfristigkeit und Kontinuität der kulturellen Aktivität des Nutzers, zu erbringenden Eigenfinanzierungsanteilen, dem Vorliegen von Wirtschafts- und Stellenplänen etc. (siehe aktuelle, strenge Vorgaben der o.g. Richtlinie) ermöglicht wird. Die bestehenden Kulturfördermöglichkeiten durch finanzielle Zuschüsse bleiben insofern hiervon unberührt.
Abschließend wurde im Änderungsantrag die ursprünglich angedachte Herbeiführung eines Beschlusses durch die Gesellschafterversammlung der WIRO aus formalen Gründen ersetzt durch das Erfordernis der Schließung entsprechender Vereinbarungen mit den kommunalen Unternehmen.