Stellungnahme - 2018/AM/3469-01 (SN)

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Sachverhalt:

Frage 1. Wie stellt sich mit Blick auf das Amt für Jugend, Soziales und Asyl der Hanses- und Universitätsstadt Rostock für die Jahre 2015, 2016 und 2017 die Zahl der Fallzuweisungen unbegleiteter minderjähriger Ausländer gemäß § 42b SGB VIII dar (bitte in Jahresscheiben angeben)?

Antwort:  Zuweisungen nach §42b SGB VIII durch die zuständige Landesstelle

2015: 02016: 32 davon 27 vom 01.01.-31.03.16 2017: 72018: 0

Frage 2. Wie viele unbegleitete minderjährige Ausländer hielten sich zum jüngsten statistisch erfassten Zeitpunkt in der Hanse- und Universitätsstadt Rostock auf? Aus welchen Staaten kommen sie (Bitte nach prozentualen Anteilen aufschlüssel)?

Antwort:

Stand: 06.03.2018 befinden sich 118 umA in der Zuständigkeit der Hanse- und Universitätsstadt Rostock

Land

Anzahl

Afghanistan

42       36%

Elfenbeinküste

1

Eritrea

8          7 %

Ghana

1

Gambia

2

Libyen

1

Pakistan

1

Palästina

1

Rumänien

1

Somalia

19       16 %

Sudan

8          7 %

Syrien

31       26 %

Sonstige

2

Frage 3. Wie hoch ist pro Monat der Kostenaufwand für die Unterbringung und Versorgung eines unbegleiteteten minderjährigen Ausländers?

Antwort:   durchschnittlich ca. 3500€/Monat

Frage 4. Welche Kosten entstanden in den Jahren 2016 und 2017 durch die Betreuung unbegleiteter minderjähriger Ausländer?

Antwort: Für die Hansestadt Rostock entstanden durch die Versorgung und Betreuung unbegleiteter minderjähriger AusländerInnen keine Kosten, da diese durch  Kostenerstattung durch den überörtlichen Träger der Kinder- und Jugendhilfe getragen werden.

Frage 5. Wie definiert die Verwaltung „qualifizierte Inaugenscheinnahme“ gemäß § 42f Absatz 1 SGB VIII? Mit welchen Maßnahmen ist sie verbunden? Wer nimmt sie vor und welche wissenschaftlichen Methoden kommen dabei zur Anwendung?

Antwort: Die qualifizierte Inaugenscheinnnahme wird durch geschulte und erfahrene MitarbeiterInnen des Amtes für Jugend, Soziales und Asyl durchgeführt. Diese erfolgt auf Grundlage des einheitlichen Fragebogens der Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter.

Frage 6. Mit welchen Maßnahmen und Methoden ist die ärztliche Untersuchung zur Altersbestimmung gemäß § 42 f Absatz 2 SGB VIII verbunden?

Antwort:a. Körperliche Untersuchung des Betroffenen zur Burteilung der körpl. Reife

   b. Röntgenuntersuchung der Hand/ Zähne

  c. visuelle Begutachtung des Gebisses/ Röntgenuntersuchung des Gebisses

   d. ggf. CT-Untersuchung der Schlüsselbeine

Frage 7. Wie hat sich mit Blick auf Rostock und die Jahre 2015, 2016 und 2017 die Zahl jener unbegleiteter Ausländer entwickelt, bei denen eine ärztliche Untersuchung zur Altersfestellung erfolgte (bitte jahrweise, absolut und in Prozent angeben)?

Anwort: Es erfolgte bei keinem  Jugendlichen eine Untersuchung zur Altersfeststellung.

 Frage 8. In wie vielen Fällen hatten diese Untersuchungen in den genannten Jahren die Festellung der Volljährigkeit zur Folge (bitte in Jahresscheiben angeben)

Antwort: bei keinem Jugendlichen

Frage 9. Inwieweit gibt es nach Kenntnis der Verwaltung eine Methode, mit der das Alter exakt bestimmt werden kann? Welchen Standpunkt nimmt sie hierbei zur radiologischen Methode ein?

Antwort: Das Amt für Jugend, Soziales und Asyl arbeitet streng nach den gesetzlichen Vorgaben. Die Veranlassung der Altersbestimmung richtet sich nach § 49 Abs. 3  und 6 AufenthaltsG sowie nach § 42 f Abs. 2 SGB VIII. Desweiteren verweisen wir auf die Ausarbeitung des Wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestages WD 3-3000-044/16.

Frage 10. In wie vielen Fällen wurden in den Jahren 2015, 2016 und 2017 durch unbegleitete minderjährige Ausländer, die ohne Papiere eingereist waren, die Feststellung des Alters verweigert? In wie vielen Fällen kamen dabei in § 66 SGB i genannte Maßnahmen zur Anwendung? In wie vielen Fällen wurde gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis verweigert? (bitte jeweils nach genannten Jahren aufschlüsseln)?

Antwort: Kein Jugendlicher hat die Alterseinschätzung verweigert.

Frage 11. Welche Schlüsse zieht die Verwaltung aus dem Beschluss des OVG Hamburg vom 09.02.2011 (Az.4 Bs. 9/11), wonach es zum einen der § 62 SGB I im Sinne von § 25 Abs. 1 Satz 1 Röntgenverordnung zulässt, an Menschen Röntgenstrahlen anzuwenden und zum zweiten die Behörde bei Zweifeln an der Richtigkeit des angegebenen Alters die (Erst-) Angaben nicht überprüft übernehmen muss, für ihr Handeln mit Blick auf die Altersfestellung bei unbegleiteten minderjährigen Ausländern

Antwort: Der Betroffene hat an der Ermittlung des Sachverhaltes durch eine medizinische Untersuchung mitzuwirken (§§ 62, 65 SGB I). Rechtsgrundlage für die Untersuchung ist weiterhin § 49 Nr. 3 Aufenthaltsgesetz. Die ärztlichen Untersuchungen und die damit verbundenen körperlichen Eingriffe sind nach § 49 Abs. 6 Aufenthaltsgesetz zulässig und nach § 49 Aufenthaltsgesetz auch zu dulden.

Dies gilt auch für die ggf. durchzuführende Röntgenuntersuchung. Diese steht im Einklang mit § 25 RöntgenVO. Bei § 62 SGB I handelt es sich um einen „sonstigen durch Gesetz (…) zugelassenen Fall“ i.S. des § 25 Abs. 1 RöntgenVO.

 

 

 

 

Steffen Bockhahn

Senator für Jugend und Soziales

Gesundheit, Schule und Sport

 

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