Beschlussvorlage - 2020/BV/1558

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag:

Der Oberbürgermeister wird beauftragt, die 1. Änderung des Erschließungsvertrages vom 20.12.2018 zum B-Plan Nr. 10.W.63.1 „Wohnen am Werftdreieck“ abzuschließen (Anlage).

 

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Beschlussvorschriften:

§ 22 Abs. 4 Ziff. 5 Kommunalverfassung M-V  i. V. m. § 6 Abs. 3 Ziff. 9 Hauptsatzung

 

bereits gefasste Beschlüsse:

Vorlage Nr. 2018/BV/4109


 

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Sachverhalt:

 

Auf der Grundlage des durch die Bürgerschaft am 02.12.2018 gefassten Beschlusses (Vorlage Nr. 2018/BV/4109) wurde zwischen der Stadt und der WIRO unter dem 20.12.2018 der Erschließungsvertrag über die Herstellung der öffentlichen Erschließungs- und Grünanlagen für das Vorhaben „Wohnen am Werftdreieck“ abgeschlossen.

 

Nach Abschluss dieses Vertrages haben sich im Aufstellungsverfahren zum Bebauungsplan Änderungen im Hinblick auf die festzusetzenden Verkehrsflächen und öffentlichen Grünanlagen ergeben. Der B-Plan Nr. 10.W.63.1 „Wohnen am Werftdreieck“ wurde durch die Bürgerschaft am 17.06.2020 beschlossen (Vorlage Nr. 2020/BV/0957).

 

Gemäß den Festsetzungen des Bebauungsplans soll die geplante Buslinie des öffentlichen Personennahverkehrs von der Werftstraße kommend das Erschließungsvertragsgebiet über die Planstraße E, über den sich hieran anschließenden Teil des Radschnellweges fahren und sodann über den angrenzenden verkehrsberuhigten Bereich und über die Planstraße G sowie zurück über die Planstraße E geführt werden.

 

Die Stadt beabsichtigt, den auf die Buslinie bezogenen Teil des verkehrsberuhigten Bereichs sowie die sich hieran anschließende und in die Planstraße E einmündende Planstraße G für den öffentlichen Verkehr zu widmen. Da diese zukünftig öffentlichen Erschließungsanlagen nicht Gegenstand des zwischen der Stadt und der WIRO geschlossenen Erschließungsvertrages vom 20.12.2018 sind, bedarf es der vorliegenden Vertragsänderung.

 

Die Vertragsänderung erstreckt sich zudem auf die durch den Erschließungsträger herzustellende und nördlich an die Gemeinbedarfsfläche angrenzende selbständige öffentliche Grünanlage, die aufgrund des damaligen Planungsstandes gleichfalls nicht Gegenstand des Erschließungsvertrages ist.

 

Ausweislich der unter § 14 des Erschließungsvertrages getroffenen Regelung zur Refinan-zierung haben sich die Vertragsparteien u. a. darauf verständigt, dass sich der Erschlie-ßungsträger den von ihm zu tragenden und aus dem Ausbau der Werftstraße resultierenden Straßenbaubeitrag auf seinen gegenüber der Stadt aufgrund dieser Maßnahme entstehenden Kostenerstattungsanspruch anrechnen lässt.

 

Rechtsgrundlage für die in § 14 des Erschließungsvertrages angeführte Beitragsveranlagung war das Kommunalabgabengesetz – (KAG M-V) in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung. Danach oblag der Stadt die Verpflichtung, für die geplante Straßenbaumaßnahme Werftstraße entsprechend der Straßenbaubeitragssatzung der Stadt Straßenbaubeiträge zu erheben.

 

Mit dem nach Vertragsschluss in Kraft getretenen Gesetz zur Abschaffung der Straßenbaubei-träge vom 24.06.2019 werden gemäß § 8 a KAG M-V für Straßenbaumaßnahmen, mit deren Durchführung - wie vorliegend auch - ab dem 1. Januar 2018 begonnen wurde, keine Beiträge erhoben.

 

Da es ungeachtet dieser Gesetzesänderung bei der zwischen den Vertragsparteien in § 14 des Erschließungsvertrages getroffenen Kostenerstattungsregelung verbleiben soll, bedarf es auch im Hinblick darauf des Abschlusses der nachfolgenden 1. Vertragsänderung.

 

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Finanzielle Auswirkungen: keine

 

 

 

 

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Claus Ruhe Madsen

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Anlagen

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Beschlüsse

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03.11.2020 - Bau- und Planungsausschuss - ungeändert beschlossen

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05.11.2020 - Ausschuss für Stadt- und Regionalentwicklung, Umwelt und Ordnung - ungeändert beschlossen

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19.11.2020 - Finanzausschuss - ungeändert beschlossen

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02.12.2020 - Bürgerschaft - ungeändert beschlossen

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