Beschlussvorlage - 2021/BV/2693

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag:
 

Die Zustimmung zur Leistung überplanmäßiger Aufwendungen im Ergebnishaushalt
Teilhaushalt (TH) 50 in Höhe von 8.276.041,80 Euro sowie überplanmäßiger Auszahlungen im Finanzhaushalt des TH 50 in Höhe von 8.767.586 Euro wird entsprechend der in der Anlage 1 aufgeführten Produktsachkonten erteilt. Die Deckung erfolgt durch Minderaufwendungen bzw. Minderauszahlungen entsprechend der in Anlage 2 und Mehrerträge bzw. Mehreinzahlungen entsprechend der in der Anlage 3 aufgeführten Produktsachkonten.

 

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Beschlussvorschriften:

§ 22 Abs. 4 S. 2 KV M-V i. V. m. § 6 Abs. 4 Nr. 1 Hauptsatzung

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Sachverhalt:


Wie in der Anlage 1 detailliert aufgelistet, wird zur Finanzierung der gesetzlichen Leistungen nach dem SGB IX und Haushaltsjahr 2021 eine überplanmäßige Bewilligung notwendig.

Gemäß § 17 SGB I sind Leistungsträger verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass jeder Berechtigte die ihm zustehenden Sozialleistungen in zeitgemäßer Weise, umfassend und zügig erhält. Der örtliche Träger hat eine fristgerechte  Auszahlung sicherzustellen. In der Analyse der Mehrbedarfe wurden Aufwendungen in Höhe von 8.276.041,80 Euro und Auszahlungen in Höhe von 8.767.586 Euro produktsachkontengenau prognostiziert.

 

Aufgrund der zum 01.01.2020 erfolgten grundlegenden Änderung des bisherigen Leistungsrechts der Eingliederungshilfe, unter der Prämisse des Bundesteilhabegesetzes sowie der UN-Behindertenkonvention, werden personenzentrierte Leistungen zur gesellschaftlichen Teilhabe erbracht. Die Leistungen der Eingliederungshilfe wurden in Umsetzung des SGB IX in Fachleistungen und existenzsichernde Leistungen getrennt. Das Verhandlungsergebnis der Landesrahmenvertragsparteien wurde mit der Rechtsverordnung vom 17.12.2019 als verbindlich erklärt, getroffene Vereinbarungen sind mit Wirkung ab 01.01.2020 umzusetzen.

Zum Zeitpunkt der Haushaltsplanung für den Doppelhaushalt 2020/ 2021 bis Juni 2019 lag die oben genannte Rechtsverordnung noch nicht vor. Entsprechende finanzielle Auswirkungen auf den Doppelhaushalt 2020/ 2021 waren zur Haushaltsplanung nicht abschätz- oder berechenbar. Aufgrund des kurzfristigen Inkrafttretens der Rechtsverordnung zum Jahreswechsel 2019/ 2020 sind gesetzlich Übergangsregelungen für die Neustrukturierung der Leistungen zugelassen. Alle Leistungserbringer haben diese Übergangs-regelung in Anspruch genommen. Infolgedessen wurde erst in den Jahren 2020/ 2021 begonnen, die Leistungsangebote neu zu verhandeln.

Die Verordnung zum Landesrahmenvertrag nach § 131 SGB IX enthält landeseinheitliche Maßstäbe für Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen nach neuem Recht. Die daraus resultierende Bedarfs- und Kostenstruktur führt zu erheblichen Steigerungen in den Kostensätzen. Im Rahmen der Entgeltverhandlungen haben die folgenden wesentlichen Parameter erhebliche Auswirkungen auf die Verhandlungsergebnisse nach neuem Recht:

-         Absenkung der Jahreskontaktstunden von 1.470 h/VZÄ auf 1.266 h/VZÄ für personenbezogene Leistungen, dieser Umstand alleine begründet eine Erhöhung einer Fachleistungsstunde (FLS) bereits um 16%,

-         zusätzliche Verpreislichung bzw. Anhebung des Personalschlüssels im Bereich Leitung/Verwaltung,

-         Absenkung der Auslastungsgrade in den unterschiedlichen Leistungsangeboten von 98% auf bis zu 95%,

-         zusätzliche Verpreislichung der Fahr- und Wegezeiten (war zuvor bereits in der FLS inkludiert),

-         zusätzliche Verpreislichung zur Erreichbarkeit einer Ansprechperson § 78 (6) SGB IX (war zuvor bereits in der FLS inkludiert).

Die durchschnittliche Steigerung der aktuell verhandelten Leistungs- und Entgeltvereinbarungen bewegt sich zwischen 45% und 75% im Vergleich zu den FLS nach dem Landesrahmenvertrag SGB XII.

Die Mehrbedarfe werden durch die Umsetzung der Landesverordnung zum Landesrahmenvertrag SGB IX verursacht. Die Mehraufwendungen und Mehrauszahlungen werden im  Produkt 31401 – Eingliederungshilfe nach Teil 2 SGB IX beantragt.

Weitere Abweichungen in einzelnen Finanzpositionen bzw. Produktsachkonten verrechnen sich im TH 50.

 

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Finanzielle Auswirkungen:

 

Im Ergebnishaushalt des TH 50 können Mehraufwendungen in Höhe von 8.276.041,80 Euro durch Mehrerträge in Höhe von 6.166.945,80 Euro gedeckt werden. Weitere 500.000 Euro werden durch Minderaufwendungen im TH 61 kompensiert. 1.609.096 Euro werden durch Mehrerträge im TH 90 zur Verfügung gestellt.

 

Im Finanzhaushalt des TH 50 können Mehrauszahlungen in Höhe von 8.767.586 Euro durch Mehreinzahlungen in Höhe von 4.360.292 Euro gedeckt werden. Weitere 500.000 Euro werden durch Minderauszahlungen im TH 61 kompensiert. 3.907.294 Euro werden durch Mehreinzahlungen im TH 90 zur Verfügung gestellt.

 

Im Detail sind die finanziellen Auswirkungen in den Anlagen 1, 2 und 3 dargestellt.

 

 

 

 

 

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Claus Ruhe Madsen

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Anlagen

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Beschlüsse

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17.11.2021 - Ausschuss für Soziales, Gesundheit und Migration - ungeändert beschlossen

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18.11.2021 - Finanzausschuss - ungeändert beschlossen

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01.12.2021 - Bürgerschaft - ungeändert beschlossen