Beschlussvorlage - 2020/BV/1341

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Beschlussvorschlag:

 

Die Hanse- und Universitätsstadt Rostock sieht in der Fuß- und Radverkehrsförderung eine wichtige Aufgabe. Sie unterstützt daher die Gründung der „Arbeitsgemeinschaft fußgänger- und fahrradfreundlicher Kommunen Mecklenburg-Vorpommern (AGFK MV)“ als e.V. und tritt dem sich gründenden Verein bei.

 

Reduzieren

Beschlussvorschriften:

§ 22 (3) Kommunalverfassung MV,

§ 3 der Satzung des Vereins Arbeitsgemeinschaft für fahrrad- und fußgängerfreundliche Kommunen MV e. V.


bereits gefasste Beschlüsse:
-

 

Reduzieren

Begründung der Dringlichkeit für den Finanzausschuss und den Ausschuss für Stadt- und Regionalentwicklung, Umwelt und Ordnung:

 

Seit vielen Jahren setzt sich die Stadtverwaltung Rostock in Kooperation mit Städten wie Schwerin, Stralsund, Greifwald, Wismar und Neustrelitz für eine gemeinsame Arbeitsgemeinschaft fahrrad- und fußgängerfreundlicher Kommunen in M-V ein. Das Projekt ist an die Stadtverwaltung Rostock angedockt - hier arbeitet, basierend auf Landesfördermitteln und Finanzmitteln der anderen Kommunen, seit 3 Jahren ein Projektkoordinator. Am 19.10.2020 wird in der Hanse- und Universitätsstadt Rostock im Barocksaal der Verein AGFK e. V. unter Beteiligung des Oberbürgermeisters, des Ministers für Energie, Infrastruktur und Digitalisierung u. a. BürgermeisterInnen gegründet. Da die nächste Bürgerschaftssitzung erst nach der Vereinsgründung stattfindet, muss der Beschluss am 09.09.2020 in der Bürgerschaft gefasst werden. Nur wer einen kommunalen Beschluss zur Mitgliedschaft hat, kann an diesem Tag dem Verein beitreten (Anklam hat diesen, die andere AGFK-Städte folgen bis Mitte Sept.).

Es wäre ein schlechtes Zeichen, wenn die HRO / der Projektkoordinator mit großem Aufwand die Gründungsveranstaltung organisiert aber selbst bei diesem medialen Ereignis nicht dem Verein beitreten kann.

 

Sachverhalt:

In Mecklenburg-Vorpommern gibt es seit dem Jahr 2017 einen Zusammenschluss interessierter Kommunen, den sogenannten Initiativkreis der “Arbeitsgemeinschaft fahrrad- und fußgängerfreundliche Kommunen Mecklenburg-Vorpommern” (AGFK MV), zu dem auch die Hanse- und Universitätsstadt Rostock (im folgenden HRO) gehört. Am 19. Oktober 2020 wird die Vereinsgründung der AGFK M-V, als eingetragener und gemeinnütziger Verein (e.V.) in Rostock erfolgen.

 

Der Aufbau dieser landesweiten Arbeitsgemeinschaft wurde maßgeblich durch die Stadtverwaltung der HRO koordiniert und aktiv vorangetrieben. Für die Aufgabe wurde der Projektkoordinator Tim Birkholz in der Stabsstelle Mobilitätsmanagement (jetzt FB Mobilität im Amt für Mobilität) angestellt. Das Projekt wird aus Fördermitteln des Energieministeriums sowie kommunalen Mitgliedsbeiträgen finanziert.

 

Mit der Informationsvorlage 2020/IV/0687 wurde der aktuelle Sachstand zusammenfassend der Bürgerschaft im 1. Quartal d.J. z.K. gegeben.

 

Ab 2021 erhält die AGFK MV diese Landesmittel als institutionelle Förderung aus dem Landeshaushalt. Diese Finanzierung ist jedoch abhängig von den festen Strukturen einer Vereinsgründung.

 

Neben der HRO haben auch die Städte Stralsund, Greifswald, Wismar, Anklam, Schwerin, Neustrelitz sowie die Gemeinde Heringsdorf ihre Absicht bekundet, als Gründungs-Mitglieder der AGFK MV e.V. aufzutreten. Bis Mitte September ist mit Beschlüssen zum Vereinsbeitritt in allen genannten Kommunen zu rechnen.

 

Vergleichbare Arbeitsgemeinschaften für fahrrad- und fußgängerfreundliche Kommunen (AGFKs) haben sich in den letzten 10 bis 15 Jahren in fast allen Bundesländern etabliert. Die meisten dieser Arbeitsgemeinschaften sind als eingetragener Verein organisiert. Sie alle sind finanziell gemeinsam getragen durch Mittel der Landes- und Kommunalebenen. Sie sind wichtige Ansprechpartner für Fragen rund um den Rad- und Fußverkehr für die kommunalen Verwaltungen. Die AGFK MV ist mit den anderen AGFKs eng vernetzt, was den Austausch von Wissen und guter Praxis sehr schnell, günstig und einfach macht. Die Entwicklung der AGFK MV wird in Fachkreisen bundesweit wahrgenommen.

 

Zweck und Aufgaben der AGFK MV e.V. sind in der Vereinssatzung unter § 2 Zweck des Vereins (Anlage 1) definiert. Zu den Aufgaben im Einzelnen gehören:

 

1. Koordinierung von Informations- und Erfahrungsaustausch

2. Beratung und Hilfestellung für die Mitglieder

3. Entwicklung und Durchführung von Projekten

4. Organisation von Fortbildungsveranstaltungen, Fachtagungen und Beratungen  sowie Arbeitskreisen

5. Interessenvertretung und Darstellung der Belange fahrrad- und  fußgängerfreundlicher Städte, Gemeinden und Landkreise gegenüber Land, Bund

6. Durchführung gemeinsamer Öffentlichkeitsarbeit

7. Informations- und Erfahrungsaustausch mit den kommunalen  Arbeitsgemeinschaften für Rad- und Fußverkehr in anderen Bundesländern.

 


Um auch weiterhin gemeinsam mit anderen Kommunen, Landkreisen und Interessensvertretern den Rad- und Fußgängerverkehr zu stärken, sollte die HRO die AGFK M-V als Gründungsmitglied unterstützen. Vorteile für die HRO ergeben               sich aus den genannten Aufgaben des Vereins u.a.:

 

- Durch gemeinsame, von einer Geschäftsstelle der AGFK MV e.V. koordinierte Projekte sparen die Mitglieder Zeit- und Projektkosten für immer wieder geforderte Kampagnen z.B. zur Verkehrssicherheit und zum Verkehrsverhalten einschließlich Vermittlung geltender Verkehrsregeln (Bsp. siehe Anlage 3). Mitunter werden diese durch einen gemeinsamen Mitteleinsatz erst möglich.

 

- Vorträge im Rahmen regelmäßiger Arbeitstreffen sowie organisierte Fortbildungen zu günstigen Konditionen stellen sicher, dass die Mitglieder über aktuelles Fachwissen informiert sind und neue Kenntnisse aus Praxisbeispielen anderer auch vor Ort anwenden können, z.B. bei Radverkehrsführungen an Kreuzungen oder der Gestaltung von Fahrradstraßen.

 

- Die Mitgliedschaft im Verein ermöglicht es den Mitgliedern zudem, institutionell gebündelt und damit koordiniert kommunale Belange gegenüber dem Land, Bund oder weiteren Akteuren zu vertreten.

Voraussetzungen für die Aufnahme als ordentliches Mitglied nach Vereinssatzung sind:
 

a) der Beschluss eines zuständigen kommunalen Gremiums zum Beitritt des Vereins,

b) die Benennung einer festen Ansprechperson,

c) die Zahlung der Mitgliedsbeiträge gemäß Satzung,

d) die grundsätzliche Unterstützung der Vereinszwecke,

e) der Nachweis einer Strategie, eines Konzeptes oder ähnlicher Planungsgrundlagen,               welche dem Vereinszweck entsprechen.
 

Bis auf den notwendigen Beschluss eines kommunalen Gremiums werden durch die HRO die Voraussetzungen für die Aufnahme als ordentliches Mitglied bereits erfüllt.

 

Mit dem Verkehrsentwicklungsplan „Mobilitätsplan Zukunft“ (MOPZ) liegt ein Konzept vor, das dem Vereinszweck entspricht. Da die HRO bereits seit vielen Jahren das Projekt maßgeblich vorantreibt und seit 2017 Gründungsmitglied der Initiative ist, unterstützt sie grundsätzlich den durch sie mitbestimmten Vereinszweck. Eine feste Ansprechperson ist bereits jetzt im Amt für Mobilität benannt. Eine neue Personalstelle hierfür ist nicht notwendig.

 

Durch den Beitritt in die AGFK MV e.V. als ordentliches Mitglied wird der Stellenwert des Fuß- und Fahrradverkehrs in der HRO unterstrichen und eine Basis für die Weiterentwicklung der Nahmobilität geschaffen.

 

Der vorliegende Satzungsentwurf ist an die Vereinssatzungen anderer AGFK´s angelehnt und wurde innerhalb des Initiativkreises intensiv abgestimmt und mit den Rechtsämtern der Landeshauptstadt Schwerin, der Hansestadt Wismar und der HRO vorab besprochen.

 

Des Weiteren wurde der Satzungsentwurf dem Registergericht und dem Finanzamt Rostock vorgelegt. Eine Einbeziehung des Innen- und Finanzministeriums in die Gründungsaktivitäten erfolgte ebenfalls durch den Projektkoordinator der AGFK MV.

 

Gemäß Beitragsordnung der AGFK MV (Anlage 2) beträgt der Mitgliedsbeitrag für die HRO 3.000 €/a. Gemäß § 3 der Beitragsordnung Arbeitsplatz und Administration gilt aber auch:

„Der Arbeitsplatz für die Geschäftsstelle der AGFK MV ist zum Zeitpunkt der Vereinsgründung in der Hanse- und Universitätsstadt Rostock angesiedelt.


Die Hanse- und Universitätsstadt Rostock und die AGFK MV können eine Vereinbarung darüber schließen, dass die Geschäftsstelle auch nach der Vereinsgründung dort verbleibt.

 

In der Vereinbarung werden die in Anspruch genommenen Nutzungsüberlassungen und Dienstleistungen und der entsprechende Gegenwert festgehalten und mit dem Mitgliedsbeitrag verrechnet, so lange wie die Geschäftsstelle dort angesiedelt ist. Sollte die Geschäftsstelle in eine andere Mitgliedskommune verlegt werden, kann eine entsprechende Regelung vereinbart werden.“

 

Die Stadtverwaltung strebt an, auch zukünftig Sitz der Geschäftsstelle des AGFK MV e.V. zu bleiben. Rostock war (gemeinsam mit Greifswald) Initiator des Projektes, hier ist der Projektkoordinator bereits seit drei Jahren angesiedelt. Die Unterstützung und der Austausch zwischen HRO und AGFK MV ist deshalb etabliert und für beide Seiten mit Vorteilen verbunden:

 

• Aufgrund der erklärten Ziele von Bürgerschaft und dem Oberbürgermeister bei der Radverkehrsförderung, ist es der Anspruch der HRO, den Sitz der landesweiten kommunalen Organisation für Rad- und Fußverkehr weiterhin nah an der eigenen Verwaltung zu haben.

 

• Die lokalen Aktivitäten in der HRO ergänzen sich sehr gut mit den landesweiten Aktivitäten der AGFK MV, die außerdem bundesweit mit den Arbeitsgemeinschaften der anderen Bundesländer vernetzt ist. Dadurch ergeben sich kontinuierlich gegenseitige Synergie-Effekte beim Austausch von Inhalten und Informationen.

 

• Des Weiteren finden aufgrund der zentralen Lage von Rostock viele  Veranstaltungen der AGFK MV in der HRO statt. Wenn die AGFK MV den Sitz weiterhin in der HRO hat, kann die Organisation dieser Veranstaltungen wie bisher durch die AGFK MV selbst erfolgen, ohne Personalaufwand durch die HRO.

 

Die Arbeit der Geschäftsstelle würde unterstützt durch die Überlassung von Räumen (tageweise Nutzung von Desk-Sharing-Arbeitsplätzen) und anderen Dienstleistungen (gfls. Personalkostenabrechnung, Nutzung von Technik, etc.). Darüber wird zwischen der AGFK e.V. und der HRO eine Kooperationsvereinbarung geschlossen. Der entsprechende Gegenwert dieser Leistungen soll mit dem Mitgliedsbeitrag der HRO verrechnet werden, solange diese Vereinbarung gilt.

 

Sollte die Kooperation nicht zustande kommen oder beendet werden, sind für den Mitgliedsbeitrag im Haushaltsjahr 2021 und ff finanzielle Mittel eingestellt und für die Folgejahre eingeplant (Prod.konto 11111.56290014).

 

Reduzieren

 


Finanzielle Auswirkungen:

 

Teilhaushalt: 03

 

Produkt: 11111.56290014  Bezeichnung: Aufwendungen für Dienstleistungen durch Dritte – Mobilität

 

ggf. Investitionsmaßnahme Nr.:      Bezeichnung:

 

Haushalts-jahr

Konto / Bezeichnung

Ergebnishaushalt

 

Finanzhaushalt

 

 

 

Erträge

Auf-

wendungen

Ein-zahlungen

Aus-zahlungen

  2021

  11111.56290014

  -

3.000*

 

 3.000*

  2022

  11111.56290014

 

  3.000*

 

       3.000*

  2023

  11111.56290014

 

  3.000*

 

       3.000*

 

*Gemäß des letzten Absatzes im Sachverhalt werden die zu zahlenden Aufwendungen der HRO für einen Mitgliedsbeitrag in Höhe von 3.000 €/a nur fällig, wenn die HRO nicht im Rahmen einer Kooperationsvereinbarung die Arbeit der Geschäftsstelle unterstützt.

 

 X

Die finanziellen Mittel sind Bestandteil der zuletzt beschlossenen Haushaltssatzung.

 

Weitere mit der Beschlussvorlage mittelbar in Zusammenhang stehende Kosten:

 

X

liegen nicht vor.

 

 

Reduzieren

 

 

 

Claus Ruhe Madsen

Reduzieren

Anlagen

Loading...

Beschlüsse

Erweitern

27.08.2020 - Finanzausschuss - ungeändert beschlossen

Erweitern

03.09.2020 - Ausschuss für Stadt- und Regionalentwicklung, Umwelt und Ordnung - ungeändert beschlossen

Erweitern

09.09.2020 - Bürgerschaft - ungeändert beschlossen