Informationsvorlage - 2025/IV/0537

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Beratungsfolge

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Sachverhalt:

 

Gemäß § 20 GemHVO-Doppik schreibt der Gesetzgeber eine Berichtspflicht vor, die nach den örtlichen Bedürfnissen zu gestalten ist. Es ist sicherzustellen, dass die Bürgerschaft während des Haushaltsjahres über den Stand des Haushaltsvollzugs einschließlich der Erreichung der Finanz- und Leistungsziele unterrichtet wird.

 

Der vorliegende Bericht informiert über den Haushaltsvollzug per 31.12.2024 mit Buchungsstand vom 13.01.2025 für die vorläufige Finanzrechnung 2024.

 

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Eva-Maria Kröger

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Anlagen

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Beschlüsse

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Mar 13, 2025 - Finanz- und Beteiligungsausschuss - zur Kenntnis gegeben

Erweitern

Mar 26, 2025 - Bürgerschaft - zur Kenntnis gegeben