Antrag - 2020/AN/1014

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag:

Die Regelung zur Ausgestaltung der Finanzierung in der Kindertagespflege gemäß § 23 SGB VIII aus dem Jahr 2017 ist unverzüglich zu überarbeiten und dem Jugendhilfeausschuss zum Beschluss vorzulegen. Die Überarbeitung hat die Rechtsauffassungen des OVG Greifswald (Urteil vom 03.12.2019) zu berücksichtigen.

 

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Sachverhalt:

Seit Ende 2014 haben Kindertagespfleger*innen eine unzureichende Finanzierung durch die Stadt Rostock bemängelt und höhere Sätze bei Sachkosten und Förderleistungsbeitrag geltend gemacht. Das führte 2016 zum Rechtsstreit, wobei die Kindertagespfleger*innen 2017 vor dem VG Schwerin in genau diesen Punkten obsiegten.

Mit Urteil vom 03.12.2019 hat das OVG Greifswald eine richtungsweisende Entscheidung für die Finanzierung der Kindertagespflege in ganz MV getroffen, siehe Anlage, welche die Rechtsauffassung der Kindertagespfleger*innen bestätigte. Eine Revision wurde nicht zugelassen.

 

Der zuständige Sozialsenator wollte trotz des OVG-Urteils vom 03.12.19 noch keine Überarbeitung der Finanzierungsregelung vornehmen, sondern erst die schriftliche Urteilsbegründung abwarten. Diese liegt seit 04.05.2020 vor.

Zudem erklärte der Sozialsenator mehrfach, das Urteil sei nicht auf Rostock anwendbar, da die Verfahren getrennt wurden. Das ist sachlich unzutreffend, denn zum einen wurden die Verfahren lediglich aus Zeitgründen getrennt, zum anderen beinhaltet die Rostocker Klage die gleichen Fragestellungen und Sachverhalte. Das Urteil des OVG Greifswald ist auf die Hanse- und Universitätsstadt Rostock voll anzuwenden.

 

Es ist nicht länger hinnehmbar, dass die Kindertagespflege in Rostock seit mindestens sechs Jahren (Zeitpunkt der Geltendmachung von Ansprüchen) unterfinanziert wird. Dies hat auch zur existentiellen Aufgabe von zahlreichen Tagespflegepersonen geführt.

Ebenso wenig ist es hinnehmbar, dass sich die Stadt Rostock durch fortgesetztes Verzögern bei der Festsetzung korrekter Finanzierungsregelungen in weitere Rechtsunsicherheit begibt.

 

Für die Ausgestaltung der Finanzierung der Kindertagespflege gab das OVG Greifswald folgende Hinweise, die es zu berücksichtigen gilt:

 

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Sachverhalt

OVG Entscheidung & Hinweise

Sachaufwand

Erstattung angemessener Kosten

  • Berücksichtigung tatsächlicher Aufwand bei Verpflegung, Strom, Wasser, Heizung, Sanitär- u. Hygienematerial, Ausstattung, Spielmaterial, Freizeitgestaltung, Weiterbildung, Verwaltung, Miete
  • Möglichkeit der Unterscheidung zwischen Fallgruppen, z.B. Anmietung oder Nutzung eigener Räume
  • im Falle der Pauschalierung der Kosten Orientierung am Rundschreiben des Bundesfinanzministeriums v. 11.11.2016; bei Abweichung muss eine nachvollziehbare Erhebung durch den Jugendhilfeausschuss erfolgen
  • Möglichkeit der Orientierung an den Sachkosten der Kitas unter Berücksichtigung von Besonderheiten (größere Nutzergruppen u. altersunterschiedliche Gruppen in Kitas, aber höhere Kosten je Kind bei Grundausstattung in Kindertagespflege)

Förderleistung

Leistungsgerechte Ausgestaltung des Beitrags zur Anerkennung der Förderleistung / Klarstellung: Begriff Anerkennungsbeitrag hat Entgeltcharakter, ist eine Leistung zur Vergütung der Kindertagespflege

  • Berücksichtigung von zeitlichem Umfang, Anzahl der Kinder, Förderbedarf der Kinder, erforderliche Qualifizierung
  • Pauschalierung möglich in Halbtags-, Teilzeit- oder Ganztagsförderung
  • Orientierung am Tariflohn staatlich ausgebildeter Erzieher*innen bzw. Kindertagespfleger*innen ebenso möglich wie Abstandsgebot zum Tarif, da eine Zulassung als Kindertagespfleger*in keine Ausbildung voraussetzt
  • Abweichung vom Tarif ist nur sachgerecht möglich, bei Entgeltgruppe & Erfahrungsstufe; Unterschied zur Kita ist Gruppengröße, aber auch Alleinverantwortung
  • Besonderheit MV: Landesgesetzgeber gibt Landesmittel nur an Träger, die sich am Tarif orientieren & Mindestlohn zahlen --> landesrechtlich wird eine Mindestvergütung der Tagespflegepersonen im Sinne eines Stundensatzes bestimmt, hinter der die Festlegung des Anerkennungsbeitrags nicht zurückbleiben darf

 

Die Neugestaltung der Finanzierung der Kindertagespflege ist zügig umzusetzen.

 

 

 

Dr. Sybille Bachmann

Fraktionsvorsitzende

 

 

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Anlagen

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Beschlüsse

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26.05.2020 - Jugendhilfeausschuss - vertagt

Beschlussvorschlag:

Die Regelung zur Ausgestaltung der Finanzierung in der Kindertagespflege gemäß § 23 SGB VIII aus dem Jahr 2017 ist unverzüglich zu überarbeiten und dem Jugendhilfeausschuss zum Beschluss vorzulegen. Die Überarbeitung hat die Rechtsauffassungen des OVG Greifswald (Urteil vom 03.12.2019) zu berücksichtigen.

 

 

 

 

Vertagt!

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09.06.2020 - Hauptausschuss - abgelehnt

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23.06.2020 - Jugendhilfeausschuss - abgelehnt

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12.08.2020 - Bürgerschaft - abgelehnt