Beschlussvorlage - 2020/BV/1347

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag:
Die Bürgerschaft der Hanse- und Universitätsstadt Rostock beschließt die Erste Satzung zur Änderung der Gebührensatzung für die Straßenreinigung in der Hanse- und Universitätsstadt Rostock (Anlage 1) und billigt die dazugehörige Kalkulation (Anlagen 2-5).

 

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Beschlussvorschriften:  § 22 Abs. 3 Kommunalverfassung MV
 

bereits gefasste Beschlüsse:  Nr. 2019/BV/0258

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Sachverhalt: 

Mit der eingereichten Beschlussvorlage soll § 4 der Gebührensatzung für die Straßenreinigung in der Hanse- und Universitätsstadt Rostock geändert werden.

 

Im § 4 sind die Gebührensätze für die einzelnen Reinigungsklassen festgelegt.

 

Auf Grundlage der Gebührenkalkulation, die als Anlage 2 Bestandteil der Beschlussvorlage ist, ergeben sich für das Jahr 2021 Gebührensätze, die in allen Reinigungsklassen zwischen 1,1 und 8,8 Prozent steigen werden.

 

Die Gesamtkosten für Straßenreinigung und Winterdienst werden im kommenden Jahr um 14.900,- € steigen (Anlage 2 Seite 2).

 

Diese Kostensteigerung ergibt sich aus 12.000,- € (+0,2 %) bei der Stadtentsorgung Rostock GmbH (SR GmbH) und 2.900,- €  (+0,5 %) bei der Stadtverwaltung. Dazu ausführlich in den Abschnitten „Kosten der SR GmbH“ und „Kosten der Stadtverwaltung“.

 

Trotz dieser geringen Steigerung der Gesamtkosten werden die Straßenreinigungsgebühren in oben genanntem Umfang steigen, da die öffentliche Quote im Rahmen des gebührenrechtlich zulässigen gesenkt wird.

 

In Ihren Stellungnahmen zur Gebührenkalkulation für das Jahr 2020 forderten das Kämmereiamt, das Finanzverwaltungsamt und das Amt Zentrale Steuerung eine deutliche Verbesserung des Kostendeckungsgrades bei der Straßenreinigung.

 

Da die beauftragten Reinigungsleistungen notwendig sind und nicht gekürzt werden können, lässt sich der Kostendeckungsgrad nur über eine Gebührenerhöhungen verbessern, indem die öffentliche Quote entsprechend verringert wird. In der vorliegenden Gebührenkalkulation (Anlage 2) wurden erstmals die ansatzfähigen Kosten der Abfallsauger in die Berechnung der Gebühr einbezogen. Bisher waren diese Bestandteil der öffentlichen Quote. Zum zweiten wurde in allen Reinigungsklassen das Allgemeininteresse gegenüber 2020 zwischen zwei und sieben Prozent gekürzt (Anlage 2 Seite 5). Mit der vorliegenden Kalkulation wird der Zuschuss der HRO gegenüber 2020 um 145.000,- € gesenkt.

 

Bei der Kalkulation der Straßenreinigungsgebühr werden die Kosten des Teams Fugengrün, der Abfallsauger, der Entsorgung des Straßenkehrichts, der Stadtverwaltung und die Zu- und Abschläge aus der Nachkalkulation 2019 auf die einzelnen Leistungsarten umgelegt (Anlage 2 Seite 3). Für die Ermittlung der Gebührensätze sind die Leistungsarten Fahrbahnreinigung, Winterdienst Fahrbahn, Gehwegreinigung und Winterdienst Gehwege relevant.

 

Auf der Grundlage des Vertrages über die Straßenreinigung vom 17.02.1994 und dem vorgegebenen Leistungsumfang hat die SR GmbH ihre Kosten kalkuliert und die entsprechenden Einzelpreise für 2021 ermittelt.

 

Durch den beratenden Ingenieur Dipl.-Ing. Dirk Henssen wurden die kalkulierten Entgelte auf die Vereinbarkeit mit den preisrechtlichen Vorschriften geprüft.

 

Ein entsprechender Prüfbericht (Anlage 8 der Beschlussvorlage) wurde ausgefertigt und ist Grundlage für die Übernahme der geprüften Preise in die Gebührenkalkulation.

 

Kosten der SR GmbH

 

Die Gesamtkosten der SR GmbH für Straßenreinigung und Winterdienst werden im Vergleich zu 2020 um 12.000,- € steigen, das entspricht einer Kostensteigerung um 0,2 Prozent. Dabei ist die Kostenentwicklung in den einzelnen Leistungsarten unterschiedlich. Bei der Fahrbahn- und der Gehwegreinigung steigen die Kosten insgesamt um 71.000,- €, dagegen verringern sich die Kosten beim Winterdienst um 59.000,- €. Für die Kostensteigerung sind in erster Linie gestiegene Personalkosten, sowie Investitionen, die höhere Abschreibungen und Zinskosten nach sich ziehen, verantwortlich. Kostensenkend wirken sich der geringe Dieselpreis und die kalkulierte Zahl an Einsatztagen beim Winterdienst aus.

 

Für die Beschäftigten der SR GmbH wurde eine Entgelterhöhung zum 01.01.2021 mit dem 4. Änderungstarifvertrag zum Haustarifvertrag mit der Dienstleistungsgewerkschaft ver.di vereinbart. Die Entgelterhöhungen erfolgen für alle Lohngruppen als Erhöhung der Tabellenentgelte um 3,09%. Die Jahressonderzahlung wurde auf 80 %, des Tabellenentgelts, ab dem 01.01.2021 mindestens 1.940,- € erhöht.

 

In den Kosten für das Jahr 2021 ist die Ersatzbeschaffung einer Kehrmaschine, einer Kleinkehrmaschine und eines Abfallsaugers kalkuliert. Weiterhin ist die Beschaffung einer mobilen Glättemeldeanlage, eines Geräteträgers und eines Radladers vorgesehen. Dadurch steigen die Abschreibungen und Zinskosten für das Jahr 2021 gegenüber dem Vorjahr entsprechend an.

 

Die Kosten für Dieselkraftstoff hat die SR GmbH für das Jahr 2021 zum Einkaufspreis der letzten Lieferung vor der Kalkulation vom 12.06.2020 mit 79,70 Cent pro Liter bewertet.

Der DK-Preis für die Kalkulation 2021 liegt damit 14,0 % unter dem für die Kalkulation 2020 angesetzten Preis.

 

Die Preisdifferenz zwischen kalkulierten Dieselkraftstoffkosten gegenüber den tatsächlich eingetretenen Kosten wurden auf das Dieselkraftstoffkostenwagniskonto 2019 gebucht und für die Kalkulation der Leistungen 2021 kostenmindernd aufgelöst.

Gemäß dem 10-jährigen Durchschnitt hat die SR GmbH den Winterdienst für das Jahr 2021 mit 31,2 Winterdiensttagen (Vorjahr 38,2) kalkuliert.

 

Kosten der Stadtverwaltung

 

Die Kosten der Stadtverwaltung sind gebührenfähige Kosten der Ämter, die im Rahmen des Satzungsvollzuges sowie des Gebühreneinzuges Leistungen für die Straßenreinigung und den Winterdienst erbringen. Diese Kosten werden gegenüber 2020 um 2.900,- € steigen.

 

Während die Kosten des Umweltamtes auf Grund tarifbedingter Erhöhungen der Personalkosten um den oben genannten Betrag ansteigen, bleiben die Umlagen an das Finanzverwaltungsamt und den KOD gleich.

 

Der Anteil der Kosten der Stadtverwaltung an den Gesamtkosten beläuft sich damit im Jahr 2020 auf 9,8 %.

 

Nicht in der Kalkulation angesetzte Leistungen

Nach den Festlegungen des § 50 Abs. 1 StrWG-MV sind die Straßen innerhalb der geschlossenen Ortslage zu reinigen. Als geschlossene Ortslage gilt hierbei der Teil des Gemeindebezirkes, der in geschlossener oder offener Bauweise zusammenhängend bebaut ist. Einzelne unbebaute oder ähnliche Grundstücke sind nicht maßgebend. Nach einem Urteil des OVG Münster (v. 23.10.79 2 A 1123/79) wird die geschlossene Ortslage dann unterbrochen, wenn der unbebaute Zwischenraum ca. 150 m oder länger ist.

 

In der Hanse- und Universitätsstadt Rostock sind dies z. B. solche Straßen wie die „Bäderstraße“ und die Warnemünder Straße. Für solche Straßen gelten die Festlegungen des § 50 Abs. 3 StrWG-MV, wonach die Träger der Straßenbaulast nach besten Kräften die öffentlichen Straßen von Schnee räumen bzw. bei Schnee- und Eisglätte streuen sollen. Dies ist keine gebührenfähige Straßenreinigung im Sinne des StrWG-MV und KAG MV.

 

Aus den o. g. Gründen werden in der Gebührenkalkulation die nicht gebührenfähigen Kosten für die Reinigung und den Winterdienst von Straßen außerhalb der geschlossenen Ortslage ausgesondert.

 

Da ein Teil der Angebotspreise Kosten beinhalten, die insbesondere beim Winterdienst von Straßen außerhalb der geschlossenen Ortslage verursacht werden, und anteilig Verwaltungskosten, Kosten für Entsorgung von Straßenkehricht und Zu- und Abschläge anfallen, ist es notwendig entsprechende Kostenabgrenzungen vorzunehmen.

 

Das betrifft auch die Kosten für die Reinigung und den Winterdienst an Haltestellen des ÖPNV. In der vorliegenden Kalkulation sind dies 234.000,- €, die unmittelbar in den Zuschuss der HRO fließen.

 

Erstattung an die DB Station & Service AG

Im Bereich des Hauptbahnhofes sowie des S-Bahnhofes in Lütten-Klein werden im Auftrag der HRO von der DB Station & Service AG Reinigungsleistungen auf öffentlichen Verkehrsflächen durchgeführt.

 

Die entstehenden Kosten sind Bestandteil der Gesamtkosten für Straßenreinigung und Winterdienst, fließen aber nicht in die Gebührenkalkulation ein.

 

Kosten für zusätzliche Reinigungen

Die hier eingestellten Kosten ergeben sich aus Reinigungsleistungen, die im Rahmen von Großveranstaltungen (Hanse Sail, Weihnachtsmarkt, Ostermarkt u.s.w.) oder nach Witterungsunbilden (z. B. Stürme oder Treibsand) zusätzlich zu den geplanten Reinigungen beauftragt werden müssen. Auch diese Kosten fließen nicht in die Gebührenkalkulation ein.

 

Zu- und Abschläge zu den Gesamtkosten

Aus der Nachkalkulation für das Jahr 2019 ergibt sich eine Kostenüberdeckung von 169.700,- €. In der vorliegenden Gebührenkalkulation wurde von dieser Kostenüberdeckung ein Betrag in Höhe von 100.000,- €  gebührenmindernd eingestellt. 69.700,- € werden in der Gebührenkalkulation für das Jahr 2022 berücksichtigt.

 

Aus der Nachkalkulation für 2018 war noch ein Betrag in Höhe von 72.000,- € gebührenmindernd in diese Kalkulation einzustellen. Damit werden in der vorliegenden Kalkulation insgesamt 172.000,- € gebührenmindernd eingestellt.

 

Im KAG M-V heißt es hierzu: „Weichen am Ende eines Kalkulationszeitraums die tatsächlichen von den kalkulierten Kosten ab, so sind Kostenüberdeckungen spätestens innerhalb von drei Jahren nach Ende des abgeschlossenen Kalkulationszeitraums auszugleichen; Kostenunterdeckungen sollen innerhalb dieses Zeitraums ausgeglichen werden.“

 

Der Bürgerschaft wird vorgeschlagen, die in der Gebührenkalkulation für 2021 errechneten Gebührensätze für die einzelnen Reinigungsklassen zu beschließen.

 

Hierzu Tabellen: Berechnung der Jahresgebühr für das Jahr 2019 pro Flächenmeter in den

                           Reinigungsklassen 1-7  (Anlage 2 Seite 5)

 

Reinigungs-klasse

Gebührensatz 2019

Gebührensatz 2020

Änderung %

1

87,84 €

94,20 €

7,2

2

56,04 €

60,96 €

8,8

3

34,56 €

37,56 €

8,7

4

28,56 €

30,48 €

6,7

5

18,72 €

19,80 €

5,8

6

10,56 €

  10,68 €

1,1

7

5,88 €

  6,24 €

6,1

 

Folgende zur Beschlussvorlage gehörende Anlagen wurden an alle Mitglieder der Bürgerschaft verteilt:

 

Anlage 1 Erste Satzung zur Änderung der Gebührensatzung für die Straßenreinigung in der Hanse- und Universitätsstadt Rostock (1 Seite), liegt auch im KSD vor

 

Anlage 2 Kalkulation der Straßenreinigungsgebühr 2021 (Seiten 1 - 6)

 

Anlage 3 Kosten für die Reinigung und Winterdienst auf Straßen die nicht gebührenfähig sind (1 Seite)

 

Anlage 4 Nachkalkulation 2019 (1 Seite)

 

Anlage 5 Kosten der beteiligten Ämter für die Kalkulation der Straßenreinigungsgebühr 2021 (Seiten 1 – 3)

 

Nachstehende zur Beschlussvorlage gehörende Unterlagen liegen beim Sitzungsdienst der Bürgerschaft zur Einsichtnahme aus, da sie auf Grund ihres Umfanges nicht verteilt werden konnten:

Anlage 6 Vertrag über die Straßenreinigung

 

Anlage 7 geplanter Leistungsumfang 2021

 

Anlage 8 Bericht über die Angebotspreise 2021 (Preisprüfung)

 

Anlage 9 Preisangebot der SR GmbH für 2021 einschließlich der betrieblichen Kalkulation

 und der Anlagekartei der SR GmbH

 

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Finanzielle Auswirkungen:

Teilhaushalt: 73

Produkt: 54501   Bezeichnung: Straßenreinigung und Winterdienst

 

Haushalts-jahr

Konto / Bezeichnung

Ergebnishaushalt

 

Finanzhaushalt

 

 

Erträge

Auf-

wendungen

Ein-zahlungen

Aus-zahlungen

2021

54501

4.372.400 €

6.598.200 €

4.372.400

6.597.900

 

Die Differenz zwischen Auszahlungen im Finanzhaushalt und Aufwendungen im Ergebnishaushalt resultiert aus den nicht zahlungswirksamen Abschreibungen in Höhe von 300 EUR.

 

 

Die finanziellen Mittel sind Bestandteil der zuletzt beschlossenen Haushaltssatzung.

 

Weitere mit der Beschlussvorlage mittelbar in Zusammenhang stehende Kosten:

 

x

liegen nicht vor.

 

 

werden nachfolgend angegeben

 

 

 

 

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Claus Ruhe Madsen

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Anlagen

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Beschlüsse

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29.10.2020 - Finanzausschuss - ungeändert beschlossen

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05.11.2020 - Ausschuss für Stadt- und Regionalentwicklung, Umwelt und Ordnung - ungeändert beschlossen

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11.11.2020 - Bürgerschaft - ungeändert beschlossen

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