Beschlussvorlage - 2022/BV/3370

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag:

  1. Die Bürgerschaft beschließt die Gründung der Trägergesellschaft für ein Medizinisches Versorgungszentrum: "MVZ Klinikum Südstadt Rostock gGmbH" auf Basis des als Anlage 1 vorliegenden Konzeptes.

 

  1. Eine Belastung des Klinikgrundstückes oder eine alternative Besicherung zu Gunsten der Kassenärztlichen Vereinigung werden befürwortet. Die Gründung der MVZ gGmbH ist erst nach Genehmigung der Rechtsaufsicht zur Gewährung der Sicherheitsleistung für die Kassenärztliche Vereinigung zu vollziehen.

 

  1. Die „MVZ Klinikum Südstadt Rostock gGmbH" wird von der Hanse- und Universitätsstadt Rostock über eine Bareinlage mit einem Stammkapital in Höhe von insgesamt 500.000,00 EUR ausgestattet. Die Bareinlage ist in voller Höhe bei Gründung einzuzahlen.

 

  1. Die Gesellschaft firmiert unter dem Namen „MVZ Klinikum Südstadt Rostock gGmbH".

 

  1. Der als Anlage 2 beigefügte Gesellschaftsvertrag der „MVZ Klinikum Südstadt Rostock gGmbH" wird beschlossen.

 

  1. Dem als Anlage 3 beigefügten Wirtschaftsplan 2022 der „MVZ Klinikum Südstadt Rostock gGmbH" wird zugestimmt.

 

  1. Für die Stammeinlage der Hanse- und Universitätsstadt Rostock in die MVZ Klinikum Südstadt Rostock gGmbH, werden im TH 15 für das neue Produkt 41201 "Medizinisches Versorgungszentrum Klinikum Südstadt Rostock gGmbH" außerplanmäßige investive Auszahlungen mit einer Bewilligung in Höhe von 500.000 EUR bereitgestellt. Die Deckung in Höhe von 500.000 EUR erfolgt durch das Produkt 62303 Klinikum Südstadt.

 

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Beschlussvorschriften:
§ 22 Abs. 3 Nr. 10 Kommunalverfassung M-V

§ 22 Abs. 4 S. 2 Kommunalverfassung M-V i.V.m. § 6 (4) Nr. 2 Hauptsatzung der HRO
 

bereits gefasste Beschlüsse:  keine

 

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Begründung der Dringlichkeit (Ausschuss):

Die Dringlichkeit begründet sich in der notwendigen Umsetzung der Gesellschaftsgründung bis zum Jahresende 2022. Eine Verzögerung der Umsetzung im laufenden Geschäftsjahr ist zu vermeiden, da erst nach Gründung der Gesellschaft diese den Ankauf von Arztpraxen realisieren kann und das Abrechnungssystem bei der Kassenärztlichen Vereinigung quartalsweise erfolgt, würde sich die Umsetzung um ein weiteres viertel Jahr nach hinten verschieben.

 

Sachverhalt:

Eine pflichtige Selbstverwaltungsaufgabe der Hanse- und Universitätsstadt Rostock ist die „Sicherstellung der Krankenhausversorgung“. Vor diesem Hintergrund hat die Stadt den Eigenbetrieb „Klinikum Südstadt Rostock“ gegründet.

 

Der Eigenbetrieb  weist für die Vorjahre mit Ausnahme der pandemiebeeinflussten Jahre eine kontinuierlich steigende Anzahl der hier behandelten Patient(inn)en nach. Auch mittel- und langfristig ist mit einem weiter steigenden Bedarf an ambulanter, voll- und teilstationärer Versorgung am Klinikum Südstadt Rostock (KSR) zu rechnen.

 

Um den derzeitigen und zukünftigen Anforderungen gerecht zu werden, hatte das KSR in 2018 ein umfassendes Konzept der medizinischen und baulichen Entwicklung bis 2030 erarbeitet und dieses im Frühjahr 2021 aktualisiert sowie weiterentwickelt. Die Entwicklungskonzeption beinhaltet die Prognose der Entwicklung des medizinischen Leistungsangebotes des KSR auf der Basis aktueller Daten und Prognoserechnungen unter Berücksichtigung von erwarteten Entwicklungen der Bevölkerung der Region nebst Demographie, Verschiebungen zwischen ambulanten und stationären Bereichen, Beachtung des Wettbewerbs und der Zielstellungen zur weiteren Gestaltung von medizinischen Leuchttürmen.

 

Die bereits über viele Jahre voranschreitende Ambulantisierung von ehemals voll- oder teilstationären Leistungen wird gerade auch in der kommenden Zeit deutlich an Dynamik gewinnen. Weitere Krankenhausleistungen mit kurzen Verweildauern werden zukünftig nicht mehr im Krankenhaus erbracht bzw. durch dieses abgerechnet werden können. Dies betrifft auch alle Kliniken in und um Rostock.

 

Für eine Behandlung im Krankenhaus, deren Qualität und Behandlungserfolg sind vor- und nachstationäre Leistungen im Krankenhaus selbst bzw. im ambulanten Bereich von erheblicher Bedeutung. Dies ist insbesondere durch den ambulanten Bereich sicherzustellen. 

 

Die Entwicklung von ambulanten Versorgungsangeboten im Rahmen einer städtischen MVZ gGmbH trägt den beiden o.a. Sachverhalten Rechnung. 

 

Vor diesem Hintergrund ist es von Bedeutung, dass der Bundesgesetzgeber mit Änderung des § 95 Abs. 1a SGB V die Gewährleistung der medizinischen Basisversorgung und damit die ambulante Versorgung als wichtige kommunale Aufgabe angesehen hat. Die Hanse- und Universitätsstadt Rostock sollte und muss sich, vor allem mit Blick auf die Entwicklungen im Krankenhauswesen und der zunehmenden Verschiebung zwischen ambulanten und stationären Bereichen,  dieser Aufgabe jetzt stellen.

 

Die Sicherstellung von medizinischer Versorgung und die Weiterentwicklung des stationären medizinischen Leistungsspektrums und der Behandlungsangebote bedarf nicht nur einer festen Verankerung in der Region und eines komplexen Netzwerks von in der Behandlung kooperierenden und zuweisenden Strukturen, insbesondere von niedergelassenen Vertragsärzten.  Für die Übernahme von ambulanten Versorgungsaufgaben u.a. aus dem früheren bzw. jetzigen stationären Versorgungsbedarf sowie die Sicherstellung der mit dem Klinikum abgestimmten vor- und nachstationären Versorgung ist auch ein dem Klinikum Südstadt Rostock vorgelagertes kommunales MVZ notwendig. Die für Operationen und konservative Behandlungen im Klinikum notwendigen ambulanten Untersuchungen oder ambulante operative Eingriffe könnten dadurch zwischen dem Klinikum und dem MVZ besser abgestimmt werden.

 

Mit der MVZ-Gründung wird zudem den Zielstellungen der Kassenärztlichen Vereinigung entsprochen, die die Sicherstellung der Versorgung mit ambulanten Leistungen, die Aufrechterhaltung der Trägervielfalt der Leistungserbringenden gerade auch durch eine kommunale Gesellschaft sehr begrüßen.

 

Allgemein ist im ambulanten Sektor das starke und in der letzten Zeit auch deutlich gestiegene Interesse von Finanzinvestoren zur Übernahme von Praxen, Praxisnetzwerken und MVZs zur Nutzung als Renditeobjekte zu erkennen.

 

Die durch das Sozialgesetzbuch V vorgegebenen Rahmenbedingungen und die von der Kassenärztlichen Vereinigung bei einer öffentlich-rechtlichen Organisationsform in Form eines Betriebsteils „MVZ“ des Eigenbetriebes Klinikum Südstadt Rostock ablehnende Haltung  zwingen die Hanse- und Universitätsstadt Rostock, das Interesse an der Errichtung eines MVZ in der Rechtsform einer GmbH zu vollziehen. Eine Errichtung des MVZ als Sparte des Eigenbetriebes Klinikum Südstadt Rostock wurde seit einigen Jahren angestrebt. Dazu wurde u.a. die Satzung des Eigenbetriebes geändert. Die Kassenärztliche Vereinigung machte jedoch deutlich, dass ein MVZ als Sparte des Klinikums nach ihrer Rechtsansicht nicht, ein MVZ mit dem Träger einer kommunalen GmbH dagegen  zulassungsfähig wäre.

 

Vor diesem Hintergrund ist die Gründung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung  (GmbH) als Träger für die Betreibung eines kommunalen MVZ als Voraussetzung zur Optimierung der Patientenversorgung vorgesehen.

 

Die für den MVZ-Träger gewählte Rechtsform steht sowohl im Einklang mit den Vorgaben des Sozialgesetzbuches als auch mit dem Kommunalrecht. Zudem besteht mit der Kassenärztlichen Vereinigung hinsichtlich der Rechtsform Einvernehmen.

 

Zur Absicherung der mit dem MVZ angestrebten optimalen Organisation zur Durchführung des ambulanten und stationären Leistungsgeschehens am Klinikum soll die Verortung mit einem Teil der geplanten als MVZ zu betreibenden Praxen auch am Sitz des Eigenbetriebes erfolgen und die Bezeichnung des Klinikums ein Teil des Namens sein.

 

Des Weiteren soll das MVZ, ebenso wie das Klinikum, ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke verfolgen.

 

Der  MVZ-Betrieb könnte in umsatzsteuerlicher Organschaft mit dem Klinikum Südstadt Rostock betrieben werden. Unter ertragsteuerlichen Gesichtspunkten würde die Gemeinnützigkeit im Einklang mit der Gemeinnützigkeit des Klinikums grundsätzlich zur Ertragssteuerfreiheit führen. Aus diesen Gründen sollte die Gemeinnützigkeit bereits im Namen deutlich gemacht werden. 

 

 

Dementsprechend wird vorgeschlagen, dass die Gesellschaft den Namen:

 

                                       „MVZ Klinikum Südstadt Rostock gGmbH"

trägt.

 

Der Gesellschaftszweck der MVZ gGmbH stellt zur Absicherung der angestrebten Verzahnung der ambulanten Versorgung im MVZ auf die stationären Leistungen der im Krankenhaus vorhandenen Fachbereiche des Klinikums ab. Er ist im Gesellschaftsvertrag unter § 2 Gegenstand der Gesellschaft zu finden.

 

Um der erforderlichen Steuerungsmöglichkeit der Hanse- und Universitätsstadt Rostock zu entsprechen, wird neben der Festlegung des Gesellschaftszweckes im Gegenstand des Unternehmens ein Aufsichtsrat eingerichtet.

 

Es ist vorgesehen, dass der Aufsichtsrat aus drei Mitgliedern besteht, die von der Bürgerschaft zu entsenden sind. Die vorgeschlagene Anzahl der Aufsichtsratsmitglieder steht in einem angemessenen Verhältnis zur Größenordnung der Gesellschaft.

 

Die Gesellschaft soll mit einem Stammkapital in Höhe von TEUR 500 ausgestattet werden. Damit kann der notwendige Kauf der ersten beiden Arztpraxen und ggf. notwendiges sonstiges Anlagevermögen finanziert werden. Die Höhe der Stammeinlage sichert zudem die Kreditwürdigkeit des Unternehmens.

 

Die Gewährleistung der Kreditwürdigkeit ist zur Sicherung der Liquidität der MVZ gGmbH erforderlich. Die Leistungserbringung muss teilweise vorfinanziert werden, da gemäß den Abrechnungsbestimmungen zunächst nur eine kalkulierte Abschlagszahlung erfolgt und die Vergütung der Leistungen durch die Kostenträger nachträglich stattfindet.

 

Das Stammkapital in Höhe von TEUR 500 wird durch die Hanse- und Universitätsstadt Rostock in Form einer Bareinlage erbracht. Zur Realisierung der Maßnahme ist in der Folge eine außerplanmäßige Bewilligung erforderlich. Die Begründung der außerplanmäßigen Bewilligung ist aus dem Punkt „Finanzielle Auswirkungen“ zu entnehmen.

Für die MVZ gGmbH wurden eine fiktive Produktnummer/Produktkonto sowie Investitionsnummer vergeben, die erst bei Beschlussfassung der Bürgerschaft zur Gründung der Gesellschaft im Haushalt angelegt werden.

 

Eine Nachschusspflicht wird im Gesellschaftsvertrag nicht vereinbart. Mit Blick auf die Wirtschaftsplanung des MVZ wird davon ausgegangen, dass die mit der medizinischen Versorgung einhergehenden Zahlungen der Kassenärztlichen Vereinigung bzw. Dritter die Aufwendungen des Unternehmens zukünftig decken werden.

 

Es werden folglich keine Zuschüsse der Hanse- und Universitätsstadt Rostock für den laufenden Betrieb der MVZ gGmbH erforderlich sein. Damit wird sichergestellt, dass die Gründung des Unternehmens im angemessenen Verhältnis zur Leistungsfähigkeit der Hanse- und Universitätsstadt Rostock steht. 

 

Der Wirtschaftsplan der MVZ gGmbH geht für die Jahre 2024-2026 von einem weiteren Ankauf von Arztpraxen aus. Mit diesen Ankäufen soll nacheinander in allen anderen Fachbereichen des Eigenbetriebes Klinikum Südstadt Rostock eine möglichst sparsame und wirtschaftliche Aufgabenwahrnehmung sowie eine optimale Organisation der Gesundheitsversorgung realisiert werden. Diese Zuschüsse können mit jeder zukünftigen Haushaltsplanaufstellung und nach Maßgabe des Haushaltes der Hanse- und Universitätsstadt Rostock geordnet werden.

 

 

Die mit der Gründung verbundenen Kosten (z.B. Beratungs-, Notar-, Gerichts- und Veröffentlichungskosten) trägt die Gesellschaft.

 

Für die kassenärztliche Zulassung der MVZ gGmbH ist Voraussetzung, dass die Gesellschafterin Hanse- und Universitätsstadt Rostock eine selbstschuldnerische Bürgschaftserklärung abgibt, mit welcher die Forderungen der Krankenversicherungen und Krankenkassen gegen das MVZ aus der vertragsärztlicher Tätigkeit des MVZ abgesichert werden. Alternativ ist die Abgabe gleichwertiger anderer Sicherheitsleistungen nach § 232 BGB möglich.

 

Um die Haftung der Stadt zu begrenzen, wird nach Prüfung der Voraussetzung die Möglichkeit der Abgabe anderer Sicherheitsleistungen nach § 232 BGB verfolgt. Beispielsweise wird geprüft, ob die Sicherheitsleistung durch Belastung eines Grundstücks, das dem Eigenbetrieb Klinikum Südstadt zum Vermögen zugeordnet wurde, zugunsten der Kassenärztlichen Vereinigung erfolgen kann. § 232 BGB erlaubt jedoch z.B. auch die Hinterlegung von Geld oder Wertpapieren, eine Verpfändung von Forderungen oder beweglichen Sachen.

 

Bezüglich der Regelung einer maximalen Belastungsgröße gibt es derzeit weder gesetzliche Grundlagen noch Vorgaben der KV M-V. Das Risiko von Rückforderungen und Regressen und damit auch die etwaige Inanspruchnahme einer Bürgschaft sind durch Gesetzesänderungen der letzten Jahre berechenbarer geworden.

 

Nachforderungen sind auf den Differenzbetrag zwischen der wirtschaftlichen und der tatsächlichen Leistung begrenzt. Die Kassenärztliche Vereinigung hatte in Aussicht gestellt, bis Ende August mitzuteilen, welche  Sicherungsleistung möglich wäre. Sobald hierzu eine Antwort vorliegt, wird diese der Bürgerschaft nachgereicht.

 

Die Bestellung der Geschäftsführung erfolgt im Einklang mit den Bestimmungen der Hauptsatzung der Hanse- und Universitätsstadt Rostock und gemäß Gesellschaftsvertrag nach Anhörung des Aufsichtsrates durch die Gesellschaftsversammlung und der Beteiligung des Hauptausschusses.

 

Zur Absicherung der angestrebten optimalen Organisation bei der Durchführung des ambulanten und stationären Leistungsgeschehens wird vorgeschlagen, die Geschäftsführerstelle  in Personalunion mit dem Verwaltungsdirektor des Klinikums zu besetzten und als zweites Mitglied der Geschäftsführung eine/n leitende/n Mitarbeiter/in des Eigenbetriebes zu bestellen.

 

Die Beschlussvorlage zur Bestellung der Geschäftsführung wird dem Hauptausschuss bei Genehmigung der Rechtsaufsicht zur Gründung und Sicherheitsgewährung vorgelegt.

 

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Finanzielle Auswirkungen:

zu Beschlusspunkt 7.

 

Entscheidung zu außerplanmäßigen investiven Auszahlungen für das Haushaltsjahr 2022 in Höhe von 500.000 EUR für die neue Investitionsmaßnahme „Gründung einer Träger-gesellschaft für ein Medizinisches Versorgungszentrum „MVZ Klinikum Südstadt GmbH“

  überplanmäßig

  außerplanmäßig

 

 

Teilhaushalt:           15

 

  1. Mehrauszahlungen     

 

Produkt: 41201  Bezeichnung: Medizinisches Versorgungszentrum Klinikum Südstadt   

          Rostock gGmbH

 

 

Nummer

Bezeichnung

Investitionsmaßnahme

1541201202200117

Gründung der Trägergesellschaft

Investitionsposition

1

Stammkapital bei Gründung

Finanzauszahlungskonto

41201.78612000

Auszahlungen für Finanzanlagen, Anteile an verbundenen Unternehmen– Nicht börsennotierte Anteile

 

- in EUR -

Ansatz

 

0,00

Reste aus Vorjahren (HAR)

+

0,00

über-/außerpl. Auszahlungen

+/-

0,00

AO

-

0,00

Aufträge

-

0,00

noch verfügbar

=

0,00

Neue Haushaltsüberschreitung

 

500.000,00

 

Begründung der vorgesehenen Mehrauszahlungen zur

 

a) Unabweisbarkeit

Nach § 95 Abs. 1a SGB V wird die Gewährleistung der medizinischen Basisversorgung und damit die ambulante Versorgung als eine wichtige kommunale Aufgabe gesehen. Jedoch besteht bei Finanzinvestoren ein zunehmendes Interesse zur Übernahme von Arztpraxen, Praxisnetzwerken und MVZ, um diese als Renditeobjekte zu nutzen. Die zunehmende Dynamik bei der Ambulantisierung und die Notwendigkeit einer mit dem Klinikum abgestimmten vor- und nachstationären Versorgung sowie die Sicherung der einweisenden Strukturen zwingen deshalb zu schnellem Handeln. Denn die von der Kassenärztlichen Vereinigung zugelassenen Praxissitze im Stadtgebiet sind begrenzt. Die erhöhte Nachfrage zum Praxiskauf von Dritten reduziert deshalb täglich die Chancen der Stadt das Klinikum Rostock Südstadt auch zukünftig wirtschaftlich führen zu können.

 

Aufgrund des quartalsweisen Abrechnungssystems der Krankenkassen sind die Praxiskäufe/MVZ-Zulassungen nur vierteljährlich möglich. Kann die Gesellschaft nicht bis Ende 2022 gegründet werden, verschiebt sich auch der Ankauf der Arztpraxen um ein viertel Jahr. In der Folge entsteht ein Wettbewerbsnachteil für das Klinikum.

 

Die Stammkapitaleinlage ist noch in diesem Jahr zu zahlen, um Haftungsfragen der Hanse- und Universitätsstadt Rostock zu begrenzen. Mit Beurkundung der GmbH-Gründung beim Notar bis zur Eintragung der Gesellschaft im Handelsregister entsteht eine Vorgesellschaft (GmbH i.G). Solange die Vorgesellschaft besteht, haftet die Hanse- und Universitätsstadt Rostock mit ihrem Vermögen. Der Notar kann die Eintragung der Gesellschaft beim zuständigen Registergericht erst beantragen, wenn durch die Vorgesellschaft ein Bankkonto eröffnet ist und dem Notar der Beleg zur eingezahlten Stammeinlage vorliegt.  Die Stammeinlage ist deshalb nach dem Notartermin kurzfristig zu tätigen.

b) Unvorhersehbarkeit:

Zum Zeitpunkt der Aufstellung der Haushaltsplanung  für den Doppelhaushalt 2022/2023 war keine Veranschlagungsreife gegeben. Es gab weder einen Gründungsbeschluss der Bürgerschaft, noch lagen alle Daten vor, die es ermöglichten einen Beschlussantrag bei der Bürgerschaft vorzulegen.

Im Ergebnis der Verhandlungen mit der Kassenärztlichen Vereinigung zur Rechtsform der MVZ gGmbH musste die Verwaltung zur Kenntnis nehmen, dass die MVZ Gründung als Sparte des Eigenbetriebes „Klinikum Südstadt Rostock“ nicht realisierungsfähig ist und die Kassenärztliche Vereinigung eine GmbH-Gründung als Lösungsansatz sieht. Hätte das MVZ als Sparte des Eigenbetriebes errichtet werden können, wäre keine Stammkapitaleinlage zu tätigen.

 

Welche Rechtsform von der Kassenärztlichen Vereinigung mitgetragen wird und wann dazu ein Einvernehmen erzielt werden kann, war bei Haushaltsaufstellung nicht absehbar.

 

Auch die Höhe des Stammkapitals der MVZ gGmbH konnte nicht benannt werden, da die Größenordnung mit durch die Tragfähigkeit der Gesellschaft bestimmt wird. Das Konzept musste entsprechend dem Verhandlungsergebnis mit der Kassenärztlichen Vereinigung angepasst werden.

 

c) Die Maßnahme steht der Wiedererlangung der dauerhaften Leistungsfähigkeit gemäß § 17a GemHVO Doppik M-V nicht entgegen, da…

 

durch die gemeinsame Nutzung der Ressourcen alle Leistungen so abgewickelt werden können, dass sich in der Gesamtheit über beide Einrichtungen (MVZ und Klinikum) eine optimale Erlössituation sowie eine Optimierung des Personaleinsatzes ergibt.

Die enge Verbindung des ambulanten und stationären Bereiches sichert in der Zukunft die Patientenzuweisung und ermöglicht die Verzahnung der Leistungserbringung in einem gemeinsamen Prozessablauf und damit eine wirtschaftlichere Aufgabenwahrnehmung im Krankenhaus. Im Übrigen wird auf die Anlage „Begründung nach § 17 a GemHVO-Doppik“ verwiesen.

 

  1. Nachweis der Deckung durch Minderauszahlungen in Höhe von 500.000 ­­­­­­­­­­­­­­­­­EUR

 

Produkt: 62303    Bezeichnung: Klinikum Südstadt Rostock

 

 

Nummer

Bezeichnung

Investitionsmaßnahme

1562303202000117

Investitionszuschuss KSR (Klinikum Südstadt Rostock)

Investitionsposition

1

Geleistete Investitionszuschüsse an Eigenbetriebe

Finanzauszahlungskonto

62303.78131000

Investitionszuwendungen an Sondervermögen mit Sonderrechnung Eigenbetriebe

 

- in EUR -

Ansatz

 

500.000,00

Reste aus Vorjahren (HAR)

+

0,00

über-/außerpl. Auszahlungen

+/-

0,00

AO

-

0,00

Aufträge

-

0,00

bereitsgestellt für Deckungskreis

-

0,00

noch verfügbar

=

500.000,00

Als Deckungsmittel einzusetzen

 

500.000,00

 

Begründung der Minderauszahlungen

Mit Bescheid vom Ministerium für Inneres, Bau und Digitalisierung M-V vom 4. August 2022 erfolgte eine Teilgenehmigung des Gesamtbetrages der vorgesehen Kreditaufnahmen 2022 für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen.

 

Keine Berücksichtigung fand bei der Teilgenehmigung für das Haushaltsjahr 2022 der geplante investive Zuschuss in Höhe von 500.000 EUR an das Klinikum Südstadt Rostock.

 

Begründet wurde diese Entscheidung mit dem positiven Jahresabschluss zum 31.12.2021 des Eigenbetriebes „Klinikum Südstadt Rostock“ und der dadurch erwirtschafteten Zuführung an die Gewinnrücklage in Höhe von 5.143.045,56 EUR. Der Investitionszuschuss wird auch in Bezug auf die derzeitige wirtschaftliche Lage für die Aufgabenerfüllung des Eigenbetriebes als nicht erforderlich eingeschätzt.

 

Der in der Haushaltssatzung eingeplante Haushaltsansatz wird somit im Jahr 2022 für die Zahlung eines Investitionszuschusses nicht eingesetzt. Der Haushaltsansatz steht zur Verfügung und kann durch Zustimmung der Bürgerschaft für eine andere Investitionsmaßnahme umbewilligt werden.

 

Mit der Ansatzverschiebung muss auch die Finanzierung gesichert sein. Da die Kreditermächtigung bereits für andere Investitionsmaßnahmen im Haushalt 2022 gebunden ist, um den aufzubringenden Eigenanteil finanziell abzusichern, muss die aufzubringende Stammeinlage zur Gründung einer Trägergesellschaft für ein Medizinisches Versorgungszentrum „MVZ Klinikum Südstadt GmbH“ aus vorhandenen liquiden Kassenbeständen erfolgen. Die Hanse- und Universitätsstadt verfügt über ausreichend liquide Mittel, um die Stammeinlage zu finanzieren.

 

 

 

 

 

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Dr. Chris von Wrycz Rekowski
Erster Stellvertreter des Oberbürgermeisters

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Anlagen

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Beschlüsse

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15.09.2022 - Finanzausschuss - ungeändert beschlossen

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20.09.2022 - Hauptausschuss - ungeändert beschlossen

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22.09.2022 - Klinikausschuss - ungeändert beschlossen

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28.09.2022 - Bürgerschaft - ungeändert beschlossen