Beschlussvorlage - 2020/BV/1720

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag:

 

Der Oberbürgermeister wird ermächtigt, eine Vereinbarung über die Beschaffung von Schutzausstattung im Rahmen der Bekämpfung der Ausbreitung des neuartigen Corona-Virus mit dem Land Mecklenburg-Vorpommern abzuschließen.

 

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Beschlussvorschriften:
 

§ 22 Abs. 2 Satz 1 KV M-V


bereits gefasste Beschlüsse: -
 

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Sachverhalt:

 

Die Ermächtigung dient dazu, eine vertrags- und haushaltsrechtlich gebotene Untersetzung für eine bereits vollzogene kooperative Beschaffung von dringend benötigter Schutzausrüstung zur Bekämpfung der Ausbreitung des neuartigen Corona-Virus zu schaffen. Die Vereinbarung umfasst eine Erstattung von Kosten des Landes für bereits beschaffte und verteilte Schutzausrüstung und dient gleichzeitig als Grundlage für zukünftige Beschaffungen.

 

Das Landesamt für zentrale Aufgaben und Technik der Polizei, Brand- und Katastrophenschutz hat für die Gebietskörperschaften, die nach dem Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst zuständig für den Gesundheitsschutz sind, zentral Schutzausrüstung beschafft und an die Kreise und kreisfreien Städte weitergeleitet. Die Städte und Landkreise hatten dem Land neben ihrem eigenen Bedarf auch den Bedarf von externen Einrichtungen gemeldet, den sie absprachegemäß vorab erfragt hatten.

 

Die sodann der HRO zur Verfügung gestellte Ausrüstung (Schutzmasken, Schutzanzüge, Handschuhe, Desinfektionsmittel, etc.)  verteilte die Stadt an die sog. Bedarfsträger. Zu diesen Bedarfsträgern zählen - neben städtischen Ämtern und Betrieben (Brandschutz- und Rettungsamt, Südstadtklinikum) - externe Pflegeeinrichtungen sowie sonstige Leistungserbringer nach sozialrechtlichen Leistungsgesetzen.

Das Land hat nach Beschaffung und Verteilung den Städten Verträge vorgelegt, die zumindest nach Ansicht des Rechts- und Vergabeamtes, gemessen am Geschehensablauf und den vorherigen mündlichen Absprachen, aufgrund der konkreten Ausgestaltung auf Befremden stießen; angefangen damit, dass kein sämtliche Kreise und kreisfreie Städte umfassender multilateraler Vertrag, sondern gesonderte jeweils zwischen Land und einzelner Stadt/ einzelnem Kreis abzuschließende Verträge vorgelegt wurden. Nach den Verträgen hatte das Land (was vorab nicht abgesprochen war) den Vertragspartnern auferlegt, die an die externen Einrichtungen gegangenen Lieferungen abzurechnen. Weil die Ausstattung der externen Abnehmer nicht als Aufgabe der Stadt angesehen wurde und wird, waren mit den Einrichtungen keine ausdrücklichen Verträge abgeschlossen worden.  Das Land behauptet, ohne das rechtlich näher zu begründen, die Verteilung an die externen Leistungserbringer sei Aufgabe der Städte und Kreise. Ausgehend von dieser Auffassung ist der vom Land eingereichte Vertrag ausgestaltet. Die Verwaltung hat gegen einzelne Bestimmungen Einwände erhoben und um Änderung ersucht (vgl. Schreiben des Oberbürgermeisters vom 06.11.2020).  Die zuständige Mitarbeiterin des Landesamtes für zentrale Aufgaben und Technik der Polizei, Brand- und Katastrophenschutz Mecklenburg-Vorpommern teilte am 11.11.2020 telefonisch mit, dass eine Änderung des Vereinbarungstextes von ihr nicht vorgenommen werden dürfte und im Übrigen auch nicht beabsichtigt sei.

 

Der abzuschließende Vertrag ist, ob nach dem vorgelegten Exemplar des Landes oder den intendierten Abänderungen der Stadt beurteilt, ein sog. atypischer Vertrag. Hierunter sind Verträge zu fassen, die keinem der gesetzlich geregelten Vertragstypen zugeordnet werden können.

 

Mit dieser Vorlage wird daher der Bürgerschaft angetragen, über den Abschluss des Vertrages zu entscheiden. Bei einer Gesamtabwägung sprechen deutlich gewichtigere Argumente für die Zuständigkeit der Bürgerschaft als für die sonstigen Entscheidungsträger, wie etwa Hauptausschuss oder Oberbürgermeister.

 

Nach § 6 Abs. 2 Ziffer 2 der Hauptsatzung käme der Hauptausschuss in Betracht, wenn der Vertrag als Lieferleistung anzusehen wäre. Eine typische Lieferleistung zugunsten der Stadt umfasst der abzuschließende Vertrag nur teilweise; nämlich insoweit, als die vom Land beschaffte und an die Stadt gelieferte Schutzausrüstung auch von der Stadt selbst übernommen wird. Dies trifft auf den Teil zu, der in den Bestand der Feuerwehr, des Gesundheitsamtes und des Südstadt-Klinikums übernommen wurde; nach internen Berechnungen Waren im Wert von 193.835,57 EUR, was nach der Hauptsatzung die Zuständigkeit des Oberbürgermeisters begründen würde (§ 7 Abs. 2 Ziffer 2 der Hauptsatzung). Damit wäre jedoch nicht der weitere Vertragsinhalt erfasst, der – gemessen am Wert - den städtischen Anteil deutlich überwiegt. Der Wert der Schutzausrüstung, die an externe Einrichtungen verteilt worden ist, inklusive der damit verbundenen Leistungen (Ermittlung, Koordinierung, Verteilung, Abrechnung)  beläuft sich auf 487.823,44 EUR. Einen Teil der Schutzausrüstung im Wert von 35.847,50 EUR erhielt das Land zurück.

 

Nach hier vertretener Rechtauffassung stellt die übernommene Koordinierung der Ermittlung der externen Bedarfe, der Beschaffung und der Verteilung der Ausrüstung an die externen Einrichtungen eine Geschäftsbesorgung für Dritte dar (sowohl für die externen Bedarfsträger als für das Land). Dieser Teil ist nicht die Erfüllung einer der Stadt obliegenden gesetzlichen Aufgabe (anders die Behauptung des Landes), so dass sie nicht in den Zuständigkeitsbereich des Oberbürgermeisters fällt.

 


Wegen der überragenden Bedeutung der über diesen Weg beschafften Schutzausrüstung für den Gesundheitsschutz von im Gesundheits- und Sozialwesen beschäftigten Personals und wegen des Gesamtwertes (717.506,51 €) des derart beschafften und verteilten Materials wurde die Maßnahme als wichtige Angelegenheit i. S. d. § 22 Abs. 2 S. 1 KV M-V eingestuft und daraus geschlossen, dass über den Abschluss des Vertragswerkes, das diese Maßnahmen mit einem Regelungswerk untersetzt, die Bürgerschaft zu entscheiden hat.  

 

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Finanzielle Auswirkungen:

 

Teilhaushalt: 37

Produkt 12800 (Zivil- und Katastrophenschutz)

Produktsachkonto 56990000/76990000.

 

717.506,51 EUR

Nach der Rechnung des Landesamtes für zentrale Aufgaben und Technik der Polizei, Brand- und Katastrophenschutz Mecklenburg-Vorpommern vom 22.10.2020

 

Hiervon bilden 230.245,57 193.835,57 EUR* den Eigenanteil der HRO.

Das Land erhielt Schutzausrüstung im Wert von 35.847,50 EUR zurück.

 

 

 

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Claus Ruhe Madsen

 

*redaktionell geändert am 02.12.2020/ 03.1 ke

 

Anlagen

 

  1. Vereinbarung über die Erstattung v. Kosten des Landes für die Beschaffung von Schutzausstattung v. 11.11.2020
  2. Schreiben des OB v. 06.11.2020
  3. Schreiben Landesamt für zentrale Aufgaben und Technik v. 11.11.2020
  4. Abschlagsrechnung Landesamt für zentrale Aufgaben und Technik v. 22.10.2020
  5. Vermerk v. 20.11 v. 02.09.2020
  6. Vermerk v. 53.1 v. 02.09.2020
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Beschlüsse

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02.12.2020 - Bürgerschaft - ungeändert beschlossen