Beschlussvorlage - 2020/BV/1716

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag:

 

  1. § 6 Abs. 3 Ziffer 7 der Hauptsatzung wird gestrichen.
  2. die Regelung in § 7 Absatz 3 Ziffer 3 durch folgende Regelung ersetzt:

„über die Aufnahme und Kündigung von Krediten um umzuschulden und neu aufzunehmen in der Höhe, die haushalterisch beschlossen und genehmigt ist. Die Entscheidungsbefugnis umfasst auch den Einsatz von Zinsderivaten, um Kreditkonditionen zu optimieren oder Risiken von Zinsänderungen zu begrenzen.“

 

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Beschlussvorschriften:
 

§ 5 KV M-V


bereits gefasste Beschlüsse:

 

2019/BV/4492 v. 25.09.2019

2019/BV/0549 v. 04.12.2019

2020/BV/0845 v, 29.04.2020

2020/BV/1083 v. 09.09.2020
 

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Sachverhalt:

 

Mit der vorgeschlagenen Änderung soll ermöglicht werden, auf günstigere Angebote als bisher zugreifen zu können.

Die auf dem Kapitalmarkt angebotenen Zinssätze sind umso niedriger je kürzer die Bindefrist bemessen ist. Kommunen können die günstigsten Konditionen dann erzielen, wenn sie auf Angebote mit einer denkbar kurzen Haltedauer (Frist innerhalb derer das Angebot gilt und angenommen werden muss) eingehen können.

Die danach günstigsten Angebote umfassen eine Haltedauer von 2 Stunden. Die Verwaltung berücksichtigt die Auswirkungen der Haltedauer auf die angebotenen Konditionen bereits bei Einholung der Angebote. In der Ausschreibung werden der Tag und das Zeitfenster vorgegeben, innerhalb dessen die Angebote abzugeben sind. In kürzester Zeit werden die Angebote ausgewertet und, soweit sie in der Entscheidungskompetenz der Verwaltung liegen, dem Senator zur Entscheidung vorgelegt; anderenfalls dem Hauptausschuss oder der Bürgerschaft.

Bei der Entscheidung durch den Senator genügt eine Haltefrist von zwei Stunden. Bei Hauptausschuss und Bürgerschaft hingegen müssen längere Haltefristen ausbedungen werden. Die Entscheidungen der Gremien werden nach dem Ende der üblichen Geschäftszeit der Bank getroffen. Die Annahme der Angebote kann daher erst am der Sitzung folgenden Geschäftstag der Bank mitgeteilt werden. Das auf diese besonderen Umstände hier eigens zugeschnittene Procedere zwingt zur Einholung von Angeboten mit einer auf einen Tag bemessenen Haltedauer. Schon die laienhaft als gering erscheinende Überschreitung der Haltedauer von zwei Stunden führt zu einem Aufschlag der Zinskonditionen, in aller Regel um zwei bis fünf Basispunkte.

Diese bei flüchtiger Betrachtung vielleicht als zu vernachlässigend eingeschätzte Erhöhung der Konditionen hat bei Zugrundelegung des städtischen Kreditvolumens keinesfalls unbedeutende Auswirkungen.

Die Hanse- und Universitätsstadt hat bis 2023 Kreditermächtigungen in Höhe von insgesamt 183.435.056 EUR geplant.

Unter der Annahme, es würde der Ermächtigungsrahmen ausgeschöpft und die Zinssätze seien wegen der eingepreisten erhöhten Haltedauer um durchschnittlich 0,02 % erhöht, ergäbe sich bei Unterstellung üblicher zwischenzeitlicher teilweiser Tilgung eine Mehrbelastung von 600 TEUR und bei einer Erhöhung von 0,05 % eine Mehrbelastung von 1,5 Mio EUR.

 

 

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Finanzielle Auswirkungen:

 

Die avisierte Umstellung führt zu Einsparungen von Zinslasten. Konkrete Zahlen sind aufgrund nicht abschließend bekannter Parameter derzeit nicht bezifferbar.

 

 

 

 

 

 

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Claus Ruhe Madsen

 

Anlage

Vierte Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Hanse- und Universitätsstadt Rostock

 

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Anlagen

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Beschlüsse

Erweitern

07.01.2021 - Finanzausschuss - ungeändert beschlossen

Erweitern

20.01.2021 - Bürgerschaft - ungeändert beschlossen