Antrag - 2020/AN/1484

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag:

 

 Die Bürgerschaft der Hanse- und Universitätsstadt Rostock beschließt den Jahresabschluss 2018

1.    Der Jahresabschluss zum 31. Dezember 2018 der Hansestadt Rostock mit einer Bilanz­summe von 2.054.571.335,49 EUR und einem Jahresüberschuss in Höhe von 22.316.060,24 EUR wird mit den Einschränkungen gemäß des Prüfungsberichtes des Rechnungsprüfungsamtes vom 14. September 2020 festgestellt.

2.    Dem Oberbürgermeister wird gemäß § 60 Abs. 5 Satz 2 KV MV für das Haushaltsjahr 2018 Entlastung erteilt.

 

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Sachverhalt:

 

Nr. 1

Gemäß § 60 KV MV Abs. 5 Satz 1 KV MV hat die Bürgerschaft über die Feststellung des geprüften Jahresabschlusses zu beschließen.

Das Rechnungsprüfungsamt hat den Jahres­abschluss zum 31. Dezember 2018 gemäß § 3a KPG M-V geprüft, das Ergebnis in seinem Prüfungsbericht und seinem abschließenden Prüfungsvermerk zusammengefasst und einen eingeschränkten Bestätigungsvermerk erteilt. Die Prüfung des Rechnungsprüfungsamtes ergab die folgenden Einschränkungen:

1.  Der sachgerechte Ausweis der Anlagen im Bau gemäß § 47 Abs. 4 GemHVO-Doppik sowie die Vollständigkeit in Teilbereichen des Infrastrukturvermögens aufgrund der noch ausstehenden Erfassungen und Bewertungen kann nicht mit hinreichend sicherer Aussage bestätigt werden.

2.   Der sachgerechte Ausweis sowie die Vollständigkeit der erhaltenen zweckgebundenen Zuwendungen und Zuschüsse aus Beiträgen und ähnlichen Entgelten, die als Sonder­posten zum Anlagevermögen auszu­weisen sind, konnten aufgrund der unter 1. genannten Einschränkungen nicht mit hinreichender Sicherheit beurteilt werden.

3.   Der Ausweis der Forderungen und Verbindlichkeiten in der Bilanz zum 31. Dezember 2018 entsprechend der Gliederungsvorschriften des § 47 Abs. 4 GemHVO-Doppik kann nicht umfassend bestätigt werden.

Eine Prüfung der mit den städtebaulichen Sondervermögen verknüpften Konten und der darauf entfallenden Beträge erfolgte nicht, da die städtebaulichen Sondervermögen nach Einschätzung der Rechtsaufsicht für die Vermittlung eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Hanse- und Universitätsstadt Rostock von nachrangiger Bedeutung sind. Aus diesem Grund wurde es mit Schreiben vom 5. Juni 2018 als zulässig erachtet, dass die Buchwerte des Vorjahres unverändert fortgeschrieben werden.

Nach unserer Beurteilung, aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse, entsprechen der Jahresabschluss und die den Jahresabschluss erläuternden Anlagen mit Ausnahme der genannten Einschränkungen den Vorschriften des § 60 KV M-V, der §§ 24 bis 48 und §§ 50 bis 53 GemHVO-Doppik sowie den sie ergänzenden Satzungen und sonstigen ortsrechtlichen Bestimmungen und vermitteln unter Beachtung der Grundsätze ordnungs­mäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Hanse- und Universitätsstadt Rostock.

Der Rechenschaftsbericht steht im Einklang mit dem Jahresabschluss, vermittelt insgesamt ein zutreffendes Bild von der Hanse- und Universitätsstadt Rostock und stellt die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend dar.

Die Prüfung des Jahresabschlusses hat zu keinen Beanstandungen geführt, die so wesent­lich sind, dass sie der Feststellung durch die Gemeindevertretung entgegenstehen könnten.

Der Rechnungsprüfungsausschuss hat in seiner Sitzung am 7. Oktober 2020 beschlossen, der Ge­meindevertretung die Feststellung des Jahresabschlusses zum 31. De­zember 2018 i. d. F. vom 8. September 2020 zu empfehlen.

Die Bilanzsumme beträgt

2.054.571 TEUR.

Das Jahresergebnis vor Veränderung der Rücklagen beträgt

37.092 TEUR.

Das Jahresergebnis beträgt nach Veränderung der Rücklagen

22.316 TEUR.

Die Finanzrechnung weist einen Finanzmittelüberschuss aus von

20.294 TEUR.

Der Haushaltsausgleich ist insgesamt nicht gegeben.

 

Nr. 2

Gemäß § 60 Abs. 5 Satz 2 KV MV hat die Bürgerschaft mit der Feststellung des Jahres­abschlusses in einem gesonderten Beschluss auch darüber zu entscheiden, ob dem Bürgermeister Entlastung erteilt wird.

Die Prüfung des Jahresabschlusses hat zu keinen Beanstandungen geführt, die so wesent­lich wären, dass sie der Entlastung des Bürgermeisters durch die Bürgerschaft ent­gegenstehen könnten. Der Rechnungsprüfungsausschuss hat in seiner Sitzung vom 7. Oktober 2020 beschlossen, der Bürgerschaft die Entlastung des Bürgermeisters für das Haus­haltsjahr 2018 zu empfehlen.

 

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Finanzielle Auswirkungen: keine

 

 

 

 

 

Chris Günther  

 

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Anlagen

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Beschlüsse

Erweitern

07.10.2020 - Rechnungsprüfungsausschuss - ungeändert beschlossen

Erweitern

21.10.2020 - Bürgerschaft - ungeändert beschlossen