Informationsvorlage - 2020/IV/1263

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Beratungsfolge

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Sachverhalt:


Gemäß § 44 Abs. 4 KV M-V darf die Gemeinde zur Erfüllung ihrer Aufgaben Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen einwerben und annehmen. Über die angenommenen Spenden hat die Gemeinde jährlich einen Bericht zu erstellen, in welchem Zuwendungsgeber, Zuwendungshöhe und Zuwendungszweck anzugeben sind. Der jeweils aktuelle Bericht ist der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

Sponsoringleistungen sind nicht den Spenden, Schenkungen und Zuwendungen gemäß
§ 44 Abs. 4 KV M-V zugehörig, eine Veröffentlichung in diesem Sinne erfolgt nicht.

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Finanzielle Auswirkungen:

keine

 

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in Vertretung

 

 

 

Dr. Chris Müller-von Wrycz Rekowski
Erster Stellvertreter des Oberbürgermeisters
und Senator für Finanzen, Digitalisierung und Ordnung

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Anlagen

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Beschlüsse

Erweitern

08.10.2020 - Finanzausschuss - zur Kenntnis gegeben

Erweitern

21.10.2020 - Bürgerschaft - zur Kenntnis gegeben