Beschlussvorlage - 2020/BV/1007

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag:

 

Die Bürgerschaft beschließt die Verlängerung der Laufzeit für die Satzungen über die förmliche Festlegung und Erweiterung des Sanierungsgebietes „Stadtzentrum Rostock“ bis zum 31.12.2026.

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Beschlussvorschriften:

§ 22 Abs. 3 KV M-V, §§ 142 Abs.3, 235 Abs.4 BauGB

 

bereits gefasste Beschlüsse:

  • 356/26/1991 vom 27.11.1991
  • 1042/39/1997 vom 29./30.01.1997
  • 0399/08-BV vom 09.07.2008
  • 2010/BV/0850 vom 08.09.2010
  • 2016/BV/1999 vom 12.10.2016


Sachverhalt:

Die am 27. November 1991 durch die Bürgerschaft der Stadt Rostock beschlossene Sanierungssatzung für das  Sanierungsgebiet „Stadtzentrum Rostock“ wurde am 29. Februar 1992 öffentlich bekannt gemacht. Die erste Erweiterung dieses Sanierungs­gebietes wurde am 30. Januar 1997 durch die Bürgerschaft beschlossen und am 29. Oktober 1997 bekannt gemacht.

 

Gemäß § 235(4) BauGB sind Sanierungssatzungen, die vor dem 1. Januar 2007 bekannt gemacht worden sind, spätestens bis zum 31. Dezember 2021 aufzuheben.

 

Die Sanierungssatzung für das Erweiterungsgebiet „Ehemaliger Güterbahnhof“ zum Sanierungsgebiet „Stadtzentrum Rostock“ wurde durch die Bürgerschaft am 8. September 2010 mit einer Durchführungsfrist von 10 Jahren beschlossen. Somit wäre diese Satzung bis zum 31. Dezember 2020 aufzuheben.

 

Grundlegendes Ziel aller vorab benannten Sanierungssatzungen für das Sanierungsgebiet „Stadtzentrum Rostock“, das aus fördertechnischen Gründen zu einer Gesamtmaßnahme zusammengeführt wurde, war und ist die Beseitigung städtebaulicher Missstände auf Basis der im Vorfeld durchgeführten Vorbereitenden Untersuchungen und der jeweiligen Rahmenpläne, die die Sanierungsziele konkretisieren. Zur Erreichung der Sanierungsziele waren und sind bis heute eine Vielzahl von Maßnahmen erforderlich. Eine kurze Zusammenfassung wesentlicher sowohl durchgeführter als auch noch ausstehender Maßnahmen ist dieser Vorlage als Anlage beigefügt. Es ist bereits jetzt absehbar, dass nicht alle wesentlichen Sanierungsziele innerhalb der o.g. Durchführungsfristen erreicht werden können.

 

Gemäß § 142(3) Satz 4 BauGB kann die Frist durch Beschluss verlängert werden, wenn die Sanierung nicht innerhalb der Frist durchgeführt werden kann. Von dieser Möglichkeit soll Gebrauch gemacht werden. Da der aktuelle Maßnahmeplan und der aktuelle „Programmantrag für Mittel aus der Städtebauförderung“ den Abschluss der Sanierung für das Jahr 2026 vorsehen, wird davon ausgegangen, dass eine Umsetzung der noch offenen Einzelmaßnahmen bis zum 31. Dezember 2026 erfolgen kann.

 

Die Verlängerung des Durchführungszeitraums soll auch weiterhin die Möglichkeit eröffnen, Städtebaufördermittel für die noch umzusetzenden Sanierungsmaßnahmen zu beantragen.

 

Für Teilbereiche, in denen die Sanierungsziele im Wesentlichen erreicht wurden, soll auch weiterhin von der Möglichkeit der Teilaufhebung der Sanierungssatzung gemäß § 162 (1) Satz 2 BauGB Gebrauch gemacht werden.

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Finanzielle Auswirkungen:

Die Finanzierung erfolgt mit den zur Verfügung stehenden Städtebaufördermitteln für die städtebauliche Gesamtmaßnahme Sanierungsgebiet „Stadtzentrum Rostock“, insbesondere den Zuschüssen von Bund und Land und den dazu bereitzustellenden Eigenanteilen der Hanse- und Universitätsstadt Rostock.

 

 

 

 

Claus Ruhe Madsen

 

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Anlagen

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Beschlüsse

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19.08.2020 - Ortsbeirat Stadtmitte (14) - ungeändert beschlossen

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26.08.2020 - Ortsbeirat Kröpeliner-Tor-Vorstadt (11) - ungeändert beschlossen

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03.09.2020 - Ausschuss für Stadt- und Regionalentwicklung, Umwelt und Ordnung - ungeändert beschlossen

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08.09.2020 - Bau- und Planungsausschuss - ungeändert beschlossen

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09.09.2020 - Bürgerschaft - ungeändert beschlossen