Beschlussvorlage - 0438/06-BV

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Beratungsfolge

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HANSESTADT ROSTOCK

Nummer

 

DER OBERBÜRGERMEISTER

0438/06-BV

 

Beschlussvorlage

Amt

 

82,10,14,20,30,67

Beschlussvorschriften

Datum

§ 22 Abs. 3 KV M-V,

§ 35 Friedhofssatzung i.V. m. § 1 Kommunalabgabengesetz

17.05.2006

Gremium

Sitzungstermin

Genehmigungsvermerk

Bürgerschaft

14.06.2006 16:00

I, gez. Methling

 

Beratungsfolge

Sitzungstermin

federführend

Finanzausschuss

08.06.2006 17:00

V, gez. Dr. Nitzsche

 

Gegenstand

beteiligt

Entgeltordnung für den Ruheforst "Rostocker Heide"

 

 

 

 

bereits gefaßte Beschlüsse

zu ändernde Beschlüsse

aufzuhebende Beschlüsse

0949/05-BV

 

 

 

Beschlussvorschlag

Die Entgeltordnung für den RuheForst "Rostocker Heide"  der Hansestadt Rostock wird
beschlossen (Anlage).

 

 

finanzielle Auswirkungen

Abdeckung vorhandener Kosten sowie zusätzliche Einnahmen Amt 82 (Unterabschnitt 1201) und Amt 67 (Unterabschnitt 7510 – Friedhöfe).

 

Begründung

Nach den §§ 14 und 18 Bestattungsgesetz i. V. m. § 2 (3) Kommunalverfassung sind Friedhöfe von den Gemeinden im eigenen Wirkungskreis zu betreiben und deren Benutzung per Friedhofs­ordnung zu regeln. Entspr. § 4 (1) KV M-V haben die Gemeinden notwendige Mittel eigenverantwortlich aus eigenen Einnahmen aufzubringen. § 1 (3) Kommunal­abgabengesetz ermöglicht ihnen dabei, für ihre öffentlichen Einrichtungen Entgeltregelungen in privatrechtlicher Form zu treffen.

Mit der Entgeltordnung kann eine kostendeckende Gebührenkalkulation um den naturschutzfachlichen und ökologischen Wert des Waldes erweitert werden. Es lassen sich also zusätzliche Einnahmen für die Hansestadt Rostock erzielen – insbesondere, weil der Ruheforst „Rostocker Heide“ auch für auswärtige Interessenten geöffnet ist und an dieser Bestattungsform ein überregionales Interesse besteht. Außerdem steigt der ökologische Wert der betroffenen Waldflächen wegen der 99jährigen Nutzungsrechte nach der Entgeltordnung bei gleichzeitiger Aufgabe der forstlichen Nutzung.

Am 01.03.2006 hat die Bürgerschaft die aktuelle Friedhofssatzung beschlossen (0949/05-BV), die einen Ruheforst beinhaltet und für dessen Nutzung eine Entgeltordnung vorsieht. In anderen Bundesländern mit ähnlichen Bestattungsgesetzten werden Ruheforste unter Einbeziehung einer privaten Firma seit 2001 ohne rechtliche Beanstandung betrieben. Dieses Modell soll auch in der Hansestadt Rostock umgesetzt werden.

Die Entgelte für den Ruheforst „Rostocker Heide“ wurden unter Berücksichtigung der Friedhofsgebührensatzung und nach den Vorgaben der RuheForst GmbH, die die Rechte am Ruheforst-Konzept hält, kalkuliert. Grundlage bilden die zu erwartende Anzahl und Zuordnung der gegenwärtig in Ausweisung befindlichen RuheBiotope sowie erste Schätzungen zu deren Belegungsgrad. Die Kosten beinhalten neben dem Ersatz der Einnahmeausfälle bei Holz und Jagd und den tatsächlichen oder zu erwartenden Aufwendungen einschließlich der Lizenzabgabe für die Ruheforst GmbH einen Einnahmeüberschuss zugunsten der Hansestadt Rostock aus der In-Wert-Setzung des Naturhaushalts.

Die tatsächlichen oder zu erwartenden Kosten fallen in allen Waldflächen teilweise auch ohne den RuheForst an, können nun aber dem RuheForst zugeordnet und auf die Entgelte umgelegt werden.

Mit Erweiterung der Begräbnisformen um das Angebot des Ruheforstes stärkt die Hansestadt Rostock ihr Image als naturverbunde, innovationsfreudige Stadt und kann zusätzliche Einnahmen ohne risikobehaftete Vorleistungen erzielen.

Für die Einwohner Rostocks ist der Ruheforst „Rostocker Heide“ ein zusätzliches Angebot zu den bestehenden Friedhöfen der Hansestadt.

 

 

 

 

 

 

Roland Methling

 

 

 

Anlagen:         Anlage 1:      Entgeltordnung für den Ruheforst „Rostocker Heide“

                        Anlage 2:      Flächendarstellung RuheForst „Rostocker Heide“

                        Anlage 3:      Herleitung Entgelt

                        Anlage 4:      Kalkulation der Entgelte (Zusammenfassung und Aufschlüsselung)

 

                   (Anlagen 2 bis 4 liegen nur in Papierform vor)


                                                                                                                Anlage 1 zur Beschlussvorlage
0438/06-BV

 

Entgeltordnung für den Ruheforst „Rostocker Heide“ der Hansestadt Rostock

 

 

 

 

Auf der Grundlage des § 44 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpom­mern (Kommunalverfassung – KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juni 2004 (GVOBl. M-V S. 205), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 19. Dezember 2005 (GVOBl. M-V, S. 640), wird nach Beschlussfassung der Bürgerschaft der Hansestadt Rostock vom XXXXXX folgende Entgeltordnung erlassen:

 

 

§ 1 Allgemeines

 

(1)   Für die Benutzung des Ruheforstes Rostocker Heide und seiner Einrichtungen sowie für die damit zusammenhängenden Leistungen der Hansestadt Rostock werden Entgelte nach den folgenden Bestimmungen erhoben.

(2)   Das für ein bis zu 99jähriges Nutzungsrecht am Ruhebiotop zu zahlende Entgelt richtet sich nach der Werteinstufung des Ruhebiotops entsprechend Ruhebiotopiotopregister; für die Werteinstufung sind die Ausstattung und Lage des Ruhebiotops maßgeblich.

(3)   Für besondere zusätzliche Leistungen setzt der Friedhofsträger das zu zahlende Entgelt im Einzelfall nach dem tatsächlichen Aufwand fest.

 

(4)   Werden im Zusammenhang mit Leistungen Auslagen notwendig, die nicht in die Entgelte einbezogen sind, so sind diese zu erstatten, auch wenn keine Entgeltpflicht besteht.

 

 

§ 2 Zahlungspflichtiger

 

(1)     Zur Zahlung der Entgelte ist verpflichtet:

 

     wer die Erbringung einer entgeltpflichtigen Leistung durch Abschluss eines Vertrages veranlasst hat und

     wer eine Leistung in Anspruch genommen hat und

     wer zum Tragen der Kosten gesetzlich oder aufgrund letztwilliger Verfügung verpflichtet ist.

(2)   Mehrere Entgeltschuldnerinnen und/oder Entgeltschuldner haften gesamtschuldnerisch.

 

§ 3 Entstehung und Fälligkeit der Ansprüche

 

(1)   Die Entgelte entstehen mit Vertragsabschluss. Müssen Leistungen ohne Vertrag erbracht werden, entsteht die Entgeltpflicht mit Erbringung der Leistung.

 

(2)   Das Entgelt wird innerhalb von 14 Tage nach Rechnungseingang fällig.

 

 

 

 

 

 

 

 

§ 4 Entgelt für das Nutzungsrecht an einem Ruhebiotop für eine Einzelperson

 

(1)   Ruhebiotop der Kategorie 1 (durchschnittliche Naturausstattung/Lage):            2.750,00 €.

 

(2)   Ruhebiotop der Kategorie 2 (gehobene Naturausstattung/Lage):                       3.800,00 €.

 

(3)   Ruhebiotop der Kategorie 3 (sehr gute Naturausstattung/Lage):                        4.900,00 €.

 

(4)   Ruhebiotop der Kategorie 4 (herausragende Naturausstattung/Lage):               8.000,00 €.

 

(5)   Das Entgelt beinhaltet das Nutzungsrecht für das Ruhebiotop. Auf dem Ruhebiotop darf 1 Urne beigesetzt werden.

 

 

§ 5 Entgelt für das Nutzungsrecht an einem Ruhebiotop für Familien

 

(1)   Ruhebiotop der Kategorie 1 (durchschnittliche Naturausstattung/Lage):            2.750,00 €.

 

(2)   Ruhebiotop der Kategorie 2 (gehobene Naturausstattung/Lage):                       3.800,00 €.

 

(3)   Ruhebiotop der Kategorie 3 (sehr gute Naturausstattung/Lage):                        4.900,00 €.

 

(4)   Ruhebiotop der Kategorie 4 (herausragende Naturausstattung/Lage):               8.000,00 €.

 

(5)   Das Entgelt beinhaltet das Nutzungsrecht für das Ruhebiotop. Auf dem Ruhebiotop dürfen bis zu 10 Urnen beigesetzt werden.

 

 

§ 6 Entgelt für das anteilige Nutzungsrecht an einem Gemeinschafts-Ruhebiotop

 

(1)   Ruhebiotop der Kategorie 1 (durchschnittliche Naturausstattung/Lage):               475,00 €.

 

(2)   Ruhebiotop der Kategorie 2 (gehobene Naturausstattung/Lage):                          750,00 €.

 

(3)   Ruhebiotop der Kategorie 3 (sehr gute Naturausstattung/Lage):                           930,00 €.

 

(4)   Ruhebiotop der Kategorie 4 (herausragende Naturausstattung/Lage):               1.475,00 €.

 

(5)   Das Entgelt beinhaltet das Nutzungsrecht für die Beisetzung einer Urne. Auf dem Ruhebiotop dürfen bis zu 10 Urnen beigesetzt werden.

 

 

§ 7 Entgelt für eine Urnenbeisetzung

 

Öffnen und Schließen des Urnenloches einschließlich Urnenbeisetzung:                    180,00 €.

 

 

 

 

 

 

§ 8 Entgelt für besondere zusätzliche Leistungen

 

Für besondere zusätzliche Leistungen, wie bspw.

 

     Beisetzungen an Samstagen,

     die Gestellung einer biologisch abbaubaren, durch ein Krematorium abfüllbaren und versiegelbaren Schmuckurne (einschließlich des Versands an ein Bestattungsunternehmen oder ein Krematorium),

     die Gestellung, Beschriftung und Anbringung eines Markierungsschildes an einem Ruhebiotop bzw. die Ergänzung der Beschriftung

 

wird ein Entgelt nach dem tatsächlichen Aufwand erhoben.

 

 

§ 9 Schlussbestimmungen

 

Diese Entgeltordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

 

 

 

Rostock,

 

 


Roland Methling

Oberbürgermeister

 

 

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