Beschlussvorlage - 1279/05-BV
Grunddaten
- Betreff:
-
Änderung des Gesellschaftsvertrages der WIRO Wohnen in Rostock Wohnungsgesellschaft mbH (WIRO GmbH)
Erhöhung des Stammkapitals der WIRO GmbH von 30.677.620,00 EUR auf 60.000.100,00 EUR durch Umwandlung von 29.322.480,00 EUR Sonderrücklage gemäß § 27Abs. 2 DMBilG in Stammkapital
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlage freigegeben:
- 01.02.2006
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Finanzausschuss
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12.01.2006
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Erledigt
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Ausschuss für Wirtschaft und Tourismus
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18.01.2006
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Erledigt
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Bürgerschaft
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01.02.2006
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HANSESTADT ROSTOCK
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Nummer |
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DER OBERBÜRGERMEISTER |
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Amt |
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Beschlussvorschriften |
Datum |
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§ 22 Abs. 3 Punkt 10 Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern |
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Gremium |
Sitzungstermin |
Genehmigungsvermerk |
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Beratungsfolge |
Sitzungstermin |
federführend |
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Ausschuss
für Wirtschaft und Tourismus Finanzausschuss * |
12.01.2006 17:00 |
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Gegenstand |
beteiligt |
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Änderung
des Gesellschaftsvertrages der WIRO Wohnen in Rostock Wohnungsgesellschaft
mbH (WIRO GmbH) Erhöhung des
Stammkapitals der WIRO GmbH von 30.677.620,00 EUR auf 60.000.100,00 EUR durch
Umwandlung von 29.322.480,00 EUR Sonderrücklage gemäß § 27 Abs. 2 DMBilG in
Stammkapital |
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bereits
_efasste Beschlüsse |
zu
ändernde Beschlüsse |
aufzuhebende
Beschlüsse |
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Finanzielle
Auswirkungen |
Begründung
Zur Änderung des Gesellschaftsvertrages der WIRO GmbH
und der dazu notwendigen
Beschlussfassung durch die Bürgerschaft der Hansestadt Rostock bestehen
drei Gründe:
- Der Unternehmensgegenstand der WIRO GmbH wird um
die Betreibung sportlicher Einrichtungen und die Beachtung des
öffentlichen Zwecks erweitert.
- Das Stammkapital der WIRO GmbH wird erhöht.
- Der Gesellschaftsvertrag soll der
Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommerns angepasst werden.
* Finanzausschuss
am 03.01.2006 zur Beratungsfolge nachträglich hinzugefügt
Der Unternehmensgegenstand im § 2 Abs. 3 wurde um die
Betreibung sportlicher Einrichtungen erweitert. Die Bürgerschaft hatte der
Einlage der Sportanlage Damerower Weg in die Kapitalrücklage der WIRO GmbH in
ihrer Sitzung am 26.01.05 mit Beschluss Nr. 1046/04-BV zugestimmt. Die
Rechtsaufsichtsbehörde hat die Genehmigung der Einlage bis zur vollzogenen
Änderung des Gesellschaftsvertrages der WIRO GmbH ausgesetzt.
In Zusammenhang mit der Beratung des
Gesellschaftsvertrages hat der Aufsichtsrat der WIRO der
Gesellschafterversammlung empfohlen, das Stammkapital auf 60.000.100,- EURO zu
erhöhen. Gesellschaften in der Größenordnung der WIRO GmbH sollten eine
ausreichende Ausstattung mit Stammkapital ausweisen können. Die Höhe des
Stammkapitals dient der Erhöhung der Kreditwürdigkeit des Unternehmens. Die
Stammkapitalerhöhung wird durch Entnahme aus der „Sonderrücklage gemäß §
27 Abs. 2 DMBilG“ in Höhe von 29.322.480,00 EUR vorgenommen.
Der von der Hansestadt Rostock gehaltene
Geschäftsanteil wird somit auf 60.000.000,00 EUR erhöht. Am 17.08.2005 wurde
von der Bürgerschaft mit Beschluss Nr. 0724/05-A die Umstellung des Stammkapitals
der WIRO GmbH auf EURO und im Rahmen der Verschmelzung der ROGEWO GmbH auf die
WIRO GmbH eine Erhöhung um 100,00 EUR beschlossen.
Die Rechtsaufsichtsbehörde verlangt, dass der
Gesellschaftsvertrag der WIRO GmbH der Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommerns
angepasst wird. Der noch gültige Gesellschaftsvertrag der WIRO GmbH entspricht
nicht den Forderungen der Rechtsaufsichtsbehörde. Gemäß Abschnitt 6 der
Kommunalverfassung M-V „Wirtschaftliche Betätigung“ wurden deshalb
in den §§ 18, 19 des Gesellschaftsvertrages Regelungen zur Rechnungslegung und
Prüfung auch unter Beachtung der Anforderungen des Haushaltsgrundsätzegesetzes,
zur Wirtschaftsplanung und zur Gründung von Tochtergesellschaften und der
Aufnahme von Beteiligungen in den Gesellschaftsvertrag aufgenommen.
Gemäß § 69 Kommunalverfassung MV darf eine Gemeinde
wirtschaftliche Unternehmen in der Rechtsform des privaten Rechts nur
errichten, wenn die Gemeinde einen angemessenen Einfluss in den
Überwachungsorganen des Unternehmens erhält und dieser durch
Gesellschaftsvertrag, Satzung oder in anderer Weise gesichert wird.
Die Rechtsaufsichtsbehörde hat den Kommunen wiederholt
Hinweise zur Gestaltung von Gesellschaftsverträgen gegeben, zuletzt mit
Schreiben vom 17.10.2005, und auf deren Einarbeitung in die Verträge gedrungen.
Eine Hauptforderung besteht in der Wahrung bzw. Herstellung der
Gesellschafterrechte. Die Wahl von Organisationsformen des privaten Rechts zur
Erfüllung kommunaler Aufgaben soll nicht zur Aushöhlung der grundsätzlich festgelegten
Prinzipien der kommunalen Selbstverwaltung und Selbstverantwortung führen.
Der bei Gründung der WIRO beschlossene
Gesellschaftsvertrag sieht in § 20 vor, dass der Geschäftsführer und der
Aufsichtsrat über die Verwendung des Jahresergebnisses entscheiden. Das ist
nach §§ 268 und 270 HGB ein Wahlrecht. Der Vertreter in der
Gesellschafterversammlung kann somit nur über die Verwendung des Bilanzgewinnes
entscheiden. Bei der anstehenden Änderung des Gesellschaftsvertrages soll zur
Erhöhung der Einflussnahme der Gemeinde auf die Verwendung des
Jahresergebnisses wie bei den anderen städtischen GmbH`s dem Gesellschafter die
Entscheidung über die Verwendung des Jahresergebnisses vorbehalten sein.
Aus diesem Grund wurde durch die Hansestadt Rostock
nach einer nochmaligen Verhandlung mit dem Aufsichtsrat im Oktober 2005 in den
noch aktuellen § 20 „Gewinnverteilung“ des Gesellschaftsvertrages
in allen drei Absätzen dieses Paragrafen die empfehlende Beschlussfassung an
die Gesellschafterversammlung eingefügt.
Der Vertreter in der Gesellschafterversammlung wird
sich im Interesse der Gesellschaft und damit in seinem eigenen Interesse den
Notwendigkeiten anschließen und sie in eigener Verantwortung wahrnehmen. Gerade
um die Stärkung der Verantwortung geht es der Kommunalaufsicht, deren Ansicht
sich der Oberbürgermeister mit dieser Vorlage anschließt. Letztlich will die
Kommunalaufsicht die Position der Hansestadt Rostock als Gesellschafterin mit
ihren Organen Bürgerschaft und Oberbürgermeister gegenüber der Gesellschaft
stärken.
Der jetzt durch die Hansestadt Rostock vorgelegte
Entwurf des Gesellschaftsvertrages ist bereits eine Kompromisslösung. Der
Gesellschafter hat entsprechend GmbHG das Recht, dem Aufsichtsrat
Zuständigkeiten zu überlassen. Die Zuständigkeit über die Festsetzung des
betrieblichen Wirtschaftsplanes und die Bestellung und Abberufung der
Geschäftsführung sind dem Aufsichtsrat übertragen worden. Die Erstbestellung
eines Geschäftsführers wird in Abstimmung mit dem Hauptgesellschafter vorgenommen.
Einzelne Paragrafen
des Gesellschaftsvertrages wurden redaktionell geändert und
aktualisiert, z.B. wurde im § 8 Abs. 1 die Anzahl der Aufsichtsratsmitglieder
auf 15 festgelegt und im § 8 Abs.3 die Amtszeit des Aufsichtsrates der
Legislaturperiode der Bürgerschaft angepasst.
Alle Änderungen gegenüber dem gültigen
Gesellschaftsvertrag sind in dem Entwurf der Hansestadt Rostock (Anlage) kursiv
gekennzeichnet.
Mit der Änderung des Gesellschaftsvertrages der WIRO
GmbH wird die Hansestadt Rostock weitestgehend den Forderungen der
Rechtsaufsichtsbehörde entsprechen und die Position und die Einflussnahme der
Gesellschafterin Hansestadt Rostock im Unternehmen stärken.
Roland
Methling
Entwurf HRO (Stand 03.11.05)
G e s e l l s c
h a f t s v e r t r a g
I. Firma und
Sitz der Gesellschaft
§ 1
(1) Die
Gesellschaft führt die Firma
W I R O Wohnen
in Rostock Wohnungsgesellschaft mbH.
(2) Sie hat ihren Sitz in der Hansestadt Rostock.
II. Zweck und Gegenstand der Gesellschaft
§ 2
(1) Zweck der
Gesellschaft ist vorrangig eine sichere und sozial verantwortbare
Wohnungsversorgung der breiten Schichten der Bevölkerung (gemeinnützige
Zielsetzung).
(2) Die
Gesellschaft vermietet Wohnungen, deren Preis sich aus der Notwendigkeit zur
Kostendeckung unter Beachtung des sozialen Mietrechtes ergibt.
(3) Die
Gesellschaft kann bei Beachtung ihres öffentlichen
Zwecks Wohnungen und Gebäude in allen
Rechts- und Nutzungsformen errichten, erwerben, sanieren, veräußern und
bewirtschaften. Sie kann außerdem auch gewerbliche, kulturelle, sportliche und
sonstige Einrichtungen errichten, verwalten, sanieren und veräußern.
(4) Die
Gesellschaft kann bei Beachtung des öffentlichen
Zwecks die wirtschaftliche und
technische Durchführung von Bauvorhaben sowohl im eigenen Namen auf eigene
Rechnung, als auch für Rechnung Dritter übernehmen.
(5) Die
Gesellschaft kann bei Beachtung des öffentlichen
Zwecks bebaute und unbebaute Grundstücke erwerben, belasten, bebauen,
veräußern oder Dritten zur Nutzung überlassen, soweit das dem
Gesellschaftsgegenstand entspricht.
(6) Die
Gesellschaft ist zur Vornahme sonstiger Handlungen berechtigt, die geeignet
erscheinen, den Gegenstand des Unternehmens zu fördern,
insbesondere die Beteiligung an wirtschaftsfördernden Maßnahmen zur
Stabilisierung des Wohnungsmarktes.
(7) Die
Gesellschaft kann außerdem bei Beachtung des
öffentlichen Zwecks alle anfallenden Aufgaben im Bereich der
Wohnungswirtschaft, des Städtebaus und der im Zusammenhang damit notwendigen
Infrastruktur übernehmen.
(8) Die
Gesellschaft ist berechtigt, Zweigniederlassungen zu errichten, andere
Unternehmen zu erwerben oder sich an solchen zu beteiligen, sofern dieses dem
Gesellschaftszweck in besonderem Maße förderlich ist.
(9) Die
Tätigkeit der Gesellschaft beschränkt sich in der Regel auf das Gebiet der
Hansestadt Rostock.
III. Stammkapital und Stammeinlagen
§ 3
(1) Das
Stammkapital der Gesellschaft beträgt 60.000.100,00 Euro (in Worten sechzig
Millionen einhundert Euro). Es wird von der Hansestadt Rostock als
Gesellschafter in Höhe von 60.000.000,00 Euro und von der GEWOBA AG Bremen in
Höhe von 100,00 Euro gehalten.
(2) Die
Stammeinlage hat die Hansestadt Rostock als alleinige/r Gesellschafter/in mit
30.677.512,87 Mio. Euro in Verbindung mit der Umwandlung des vormaligen VEB
Gebäudewirtschaft Rostock vom 19.12.1990 übernommen.
Die weiteren 29.322.487,13 Mio. Euro wurden durch Entnahmen in entsprechender
Höhe aus der Sonderrücklage gemäß § 27 Abs. 2 DMBilG gebildet.
IV. Bekanntmachungen der Gesellschaft
§ 4
(1)
Alle
Bekanntmachungen der Gesellschaft haben, soweit dies gesetzlich erforderlich
ist, im Bundesanzeiger zu erfolgen.
V. Organe der Gesellschaft
§ 5
(1) Organe der
Gesellschaft sind
- die Geschäftsführung
- der Aufsichtsrat und
- die
Gesellschafterversammlung.
(2) Die Organe
der Gesellschaft sind verpflichtet, die Kosten des Geschäftsbetriebes nach den
Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung leistungsbezogen
auszurichten.
(3) Mit
dem/den Geschäftsführer(n) und Mitgliedern des Aufsichtsrates dürfen Geschäfte
nur abgeschlossen werden, wenn der Aufsichtsrat dem Abschluss solcher Geschäfte
zugestimmt hat.
VI. Die Geschäftsführung
§ 6
(1) Die
Gesellschaft hat je nach der Bestimmung des Aufsichtsrates einen oder mehrere
Geschäftsführer.
(2) Die
Erstbestellung eines Geschäftsführers erfolgt durch den Aufsichtsrat in
Abstimmung mit dem Hauptgesellschafter. Wiederholte Bestellung ist zulässig.
(3) Der
Aufsichtsrat kann Geschäftsführer abberufen. Der Beschluss bedarf der Mehrheit
von drei Viertel der Mitglieder des Aufsichtsrates.
§ 7
(1) Die Gesellschaft
hat einen oder mehrere Geschäftsführer. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt,
vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so
vertreten zwei Geschäftsführer gemeinschaftlich oder ein Geschäftsführer
gemeinschaftlich mit einem Prokuristen die Gesellschaft. Der/die
Geschäftsführer vertreten die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich.
(2) Bei Bestellung
mehrerer Geschäftsführer und eines oder mehrerer Prokuristen sind
Willenserklärungen für die Gesellschaft nur verbindlich, wenn sie von zwei
Geschäftsführern oder von einem Geschäftsführer und einem Prokuristen abgegeben
werden. Eine hiervon abweichende Regelung ist für einen oder mehrere
Geschäftsführer zulässig. Die Befreiung von § 181 BGB wird vom Aufsichtsrat
erteilt.
(3) Der/die Geschäftsführer
führen die Geschäfte der Gesellschaft eigenverantwortlich nach Gesetz und
Gesellschaftsvertrag sowie Geschäftsordnungen bzw. -anweisungen.
(4) Der/die Geschäftsführer
haben die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Kaufmannes
anzuwenden.
(5) Der/die Geschäftsführer
haben den Jahresabschluss, den Lagebericht und den Prüfungsbericht des
Abschlussprüfers nebst dem Bericht des Aufsichtsrates über das Ergebnis seiner
Prüfung unverzüglich der ordentlichen Gesellschafterversammlung vorzulegen.
(6) Die
Geschäftsführung hat dem Aufsichtsrat regelmäßig über alle wesentlichen
Angelegenheiten der
Gesellschaft zu berichten und in den
Sitzungen des
Aufsichtsrates Auskunft zu
erteilen.
(7)
Geschäftsführer, die ihre Obliegenheiten verletzen, sind der Gesellschaft zum
Ersatz des daraus entstandenen bzw. entstehenden Schadens als Gesamtschuldner
verpflichtet.
VII. Der Aufsichtsrat
§ 8
(1) Der Aufsichtsrat besteht aus 15 Mitgliedern.
(2) Der Aufsichtsrat setzt sich zusammen zu zwei Drittel
aus Vertretern des Gesellschafters und zu einem Drittel aus Vertretern der
Arbeitnehmer der Gesellschaft. Dies gilt auch dann, wenn bei der
Gesellschaft auf Grund einer Spaltung keine oder nur wenige Arbeitnehmer
beschäftigt sind und deshalb eine Beteiligung von Arbeitnehmern am Aufsichtsrat
nicht gesetzlich vorgeschrieben ist; diese Regelung gilt, solange die
durch Spaltung entstandene
Tochtergesellschaft von der Gesellschaft beherrscht wird. Die Vertreter des
Gesellschafters werden auf Vorschlag der Bürgerschaft von der
Gesellschafterversammlung gewählt. Die Wahl der Vertreter der Arbeitnehmer
richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
(3) Die Amtszeit der Aufsichtsratsmitglieder ist die
Legislaturperiode der Bürgerschaft der Hansestadt Rostock und endet drei Monate
nach den Kommunalwahlen in Mecklenburg-Vorpommern. Wiederwahl ist zulässig. Die Bestellung der
Aufsichtsratsmitglieder kann vor Ablauf der Amtszeit von der
Gesellschafterversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen
Stimmen widerrufen werden. Die von der Gesellschafterversammlung gewählten
Aufsichtsratsmitglieder dürfen nicht in einem Arbeitsverhältnis zur
Gesellschaft stehen. Jedes Mitglied des Aufsichtrates ist berechtigt - auch
ohne wichtigen Grund - sein Amt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem
Vorsitzenden des Aufsichtsrates unter Einhaltung einer vierwöchigen
Kündigungsfrist niederzulegen. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines
Aufsichtsratsmitgliedes richtet sich die Amtszeit des Nachfolgers nach derdes
ausgeschiedenen Mitgliedes.
(4) Ein Aufsichtsratsmandat, das auf der Zugehörigkeit
seines Trägers zur Bürgerschaft, zur Stadtverwaltung oder zur Gesellschaft
beruht, endet mit dieser Zugehörigkeit.
(5) Aufsichtsratsmitglieder können nicht zugleich
Geschäftsführer sein.
(6) Sinkt die Zahl der Mitglieder des Aufsichtsrates
unter die für die Beschlussfassung notwendige Anzahl (§ 10 Abs. 5), so muss
unverzüglich eine Gesellschafterversammlung einberufen werden, um Ersatzwahlen
vorzunehmen.
(7) Jedes Mitglied des Aufsichtsrates hat Anspruch auf
eine Vergütung. Die Höhe ist von der Gesellschafterversammlung festzulegen.
§ 9
(1) Der
Geschäftsführung gegenüber vertritt der
Vorsitzende des Aufsichtsrates die Gesellschaft gerichtlich und
außergerichtlich.
(2) Die Rechte
und Pflichten des Aufsichtsrates bestimmen sich aus Gesetz,
Gesellschaftsvertrag und Geschäftsordnung.
(3) Willenserklärungen
des Aufsichtsrates werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem
Stellvertreter abgegeben.
(4) Der Vorsitzende, im Verhinderungsfall sein Vertreter,
sind Zustellungsempfänger für den Aufsichtsrat.
(5) Die Aufsichtsratsmitglieder haben die Sorgfalt eines
ordentlichen und gewissenhaften Kaufmanns anzuwenden. Über vertrauliche
Angelegenheiten und Geheimnisse der Gesellschaft, namentlich Betriebs- und
Geschäftsgeheimnisse, die ihnen durch ihre Tätigkeit im Aufsichtsrat bekannt
geworden sind, haben sie Stillschweigen zu bewahren, soweit durch Gesetz
nichts anderes bestimmt ist.
(6) Die Vertreter des Gesellschafters der Hansestadt
Rostock sind berechtigt, dem Hauptausschuss oder der Bürgerschaft über alle
Angelegenheiten von besonderer Bedeutung Auskunft zu gewähren. Das
Unterrichtungs- und Auskunftsrecht besteht nur, wenn durch Gesetz nichts
anderes bestimmt ist.
§ 10
(1) Der
Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen
stellvertretenden Vorsitzenden. Das gilt auch, sobald sich eine Zusammensetzung
durch Wahlen um ein Drittel der Mitglieder verändert hat.
(2) Der
Aufsichtsrat hält regelmäßig Sitzungen ab. Die Sitzungen werden vom
Vorsitzenden des Aufsichtsrates einberufen und geleitet.
(3) Der
Vorsitzende des Aufsichtsrates muss den Aufsichtsrat unverzüglich einberufen,
wenn mindestens ein Drittel der Aufsichtsratsmitglieder oder ein
Geschäftsführer dies unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt. Wird dem
Verlangen nicht innerhalb von 2 Wochen entsprochen, können die Antragsteller
unter Mitteilung des Sachverhaltes selbst den Aufsichtsrat einberufen.
(4) Die Aufsichtsratssitzungen werden mit einer Frist von
2 Wochen unter Mitteilung der Tagesordnung nebst erläuternden Unterlagen, aus
denen deutlich wird, was behandelt werden soll, einberufen. Die
Aufsichtsratssitzung darf nicht später als 4 Wochen nach der Einberufung
stattfinden.
(5) Der Aufsichtsrat gibt sich eine Geschäftsordnung. Er
ist beschlussfähig, wenn seine sämtlichen Mitglieder frist- und formgerecht
eingeladen sind und mehr als die Hälfte seiner Mitglieder in der Sitzung
anwesend ist.
Der Aufsichtsrat fasst,
soweit durch den Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt ist, seine
Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(6) Der Aufsichtsrat kann Beschlüsse schriftlich fassen,
wenn kein Mitglied der schriftlichen Abstimmung des Aufsichtsrates
widerspricht.
Über die Beschlüsse sind Niederschriften anzufertigen, die vom Vorsitzenden und
den Geschäftsführern zu unterschreiben sind.
(7) Die Geschäftsführung gewährleistet im Einvernehmen
mit dem Aufsichtsrat die Erstellung der Niederschrift. Die Niederschriften müssen
den Aufsichtsratsmitgliedern innerhalb von 2 Wochen nach der Sitzung zugehen.
(8) Die Geschäftsführung der Gesellschaft ist zu den
Sitzungen des Aufsichtsrates jeweils mit zu laden. Sie nimmt ohne Stimmrecht an den Sitzungen teil. Der
Aufsichtsrat kann Geschäftsführer von der Behandlung einzelner Beratungs- oder
Beschlussgegenstände ausschließen.
(9) Der Aufsichtsrat hat die Geschäftsführung in ihrer
Geschäftsführung/Tätigkeit zu fördern, zu beraten und zu überwachen. Er kann
jederzeit Berichterstattung von der Geschäftsführung verlangen und selbst oder
durch einzelne von ihm zu bestimmende Mitglieder die Bücher und Schriften der
Gesellschaft einsehen.
(10) Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluss,
den Lagebericht und den Vorschlag der Geschäftsführung über die Verwendung des
Jahresergebnisses zu prüfen und hierüber schriftlich an die
Gesellschafterversammlung zu berichten. In dem Bericht hat der Aufsichtsrat
ferner zu dem Ergebnis der Prüfung des Jahresabschlusses durch den
Abschlussprüfer Stellung zu nehmen. Am Schluss des Berichtes hat der
Aufsichtsrat zu erklären, ob nach dem abschließenden Ergebnis seiner Prüfung
ein Einwand zu erheben ist und ob er dem von der Geschäftsführung aufgestellten
Jahresabschluss zustimmt.
§ 11
Der
Zuständigkeit des Aufsichtsrates unterliegt nach vorheriger Beratung mit der
Geschäftsführung die Beschlussfassung über
a) die Grundsätze für die Wohnungsbewirtschaftung,
b) die Grundsätze für den Erwerb und die Veräußerung von
Wohnungen, Eigenheimen, sonstigen Bauten sowie von unbebauten Grundstücken,
c) die Zustimmung zum Wirtschaftsplan,
d) die Zustimmung zum Bauprogramm,
e) die Zustimmung zu außergewöhnlichen, insbesondere
branchenfremden Geschäften,
f)
Empfehlungen an
die Gesellschafterversammlung zur Feststellung des Jahresabschlusses
über die Verwendung des Jahresergebnisses unter
Beachtung des § 20 und zur Deckung des Bilanzverlustes (siehe § 10
(10)),
g) die Bestellung, den Widerruf der Bestellung und die
Anstellung der/des Geschäftsführer/s, § 6(2) ist zu beachten,
h) Befreiungen eines Geschäftsführers von den
Beschränkungen des
§ 181 BGB,
i)
die
Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen Geschäftsführer,
j)
die Zustimmung
zur Erteilung von Prokuren,
k) Empfehlungen an die Gesellschafterversammlung zur
Übernahme von Beteiligungen gemäß § 19 und Gründung von Zweigniederlassungen,
l)
die
Geschäftsanweisung für die Geschäftsführung,
m) die Vorbereitung der Vorlagen an die
Gesellschafterversammlung,
n) die ihm von der Gesellschafterversammlung
übertragenen weiteren Aufgaben.
Aufsichtsratsmitglieder, die ihre Sorgfaltspflichten
verletzen und die ihnen obliegende Verantwortung außer Acht lassen, sind der
Gesellschaft zum Ersatz des daraus entstandenen bzw. entstehenden Schadens
verpflichtet.
VIII. Die Gesellschafterversammlung
§ 12
Die Gesellschafter üben die ihnen
in Angelegenheiten der Gesellschaft zustehenden Rechte gemeinschaftlich in der
Gesellschafterversammlung durch Beschlussfassung aus. Die
Gesellschafterversammlung ist zur Beschlussfassung in den vom Gesetz genannten
Fällen zuständig, soweit dieser Gesellschaftsvertrag nichts anderes vorsieht.
§ 13
(1) Die ordentliche Gesellschafterversammlung hat
spätestens bis zum 31. 8. jeden Jahres am Sitz der Gesellschaft stattzufinden.
(2) Die ordentliche Gesellschafterversammlung beschließt
über die Feststellung des Jahresabschlusses, über die Verwendung des
Jahresergebnisses und den Ausgleich des Bilanzverlustes soweit in diesem
Vertrag nichts anderes bestimmt ist.
(3) Außerordentliche
Gesellschafterversammlungen sind, abgesehen von den im Gesetz oder in diesem
Vertrag ausdrücklich bestimmten Fällen, einzuberufen, wenn es im Interesse der
Gesellschaft erforderlich erscheint.
(4) Eine
außerordentliche Gesellschafterversammlung muss unverzüglich einberufen werden,
wenn
a) sich aus der
Jahresbilanz oder aus einer im Laufe des Geschäftsjahres aufgestellten Bilanz
ergibt, dass die Hälfte des Stammkapitals verloren ist,
b) die Zahl der
Aufsichtsratsmitglieder unter die zur Beschlussfähigkeit des Aufsichtsrates
erforderliche Zahl sinkt.
§ 14
(1) Die Gesellschafterversammlungen werden mit einer
Frist von zwei Wochen unter Mitteilung der Tagesordnung durch eingeschriebenen
Brief von der Geschäftsführung einberufen.
(2) Beschlüsse können nur über Gegenstände der
Tagesordnung gefasst werden.
Nachträglich können Anträge auf Beschlussfassung,
soweit sie zur Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung gehören, aufgenommen
werden, wenn sie spätestens drei Tage vor der Gesellschafterversammlung bekannt
gemacht worden sind. Dasselbe gilt für Anträge der Geschäftsführer oder des
Aufsichtsrates.
§ 15
(1) Die
Leitung der Gesellschafterversammlung hat der Vorsitzende des Aufsichtsrates
oder bei seiner Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende. Sind beide
verhindert, so hat ein Mitglied der Geschäftsführung die Versammlung zu leiten.
(2) Die
Gesellschafterversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte des
Stammkapitals vertreten ist.
(3) Über den
wesentlichen Inhalt der Verhandlungen und Beschlüsse der
Gesellschafterversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom
Schriftführer und dem die Versammlung schließenden Versammlungsleiter zu
unterzeichnen ist.
§ 16
(1) Die
Gesellschafterversammlung hat
1. den Lagebericht der Geschäftsführung,
2. den Bericht des Aufsichtsrates,
3. den Bericht über die gesetzliche Prüfung und die im Verfolg der Prüfung
zu treffenden Maßnahmen zu beraten.
(2) Die Gesellschafterversammlung beschließt über
1. Wahl des Abschlussprüfers,
2. die Feststellung des
Jahresabschlusses (Bilanz, Gewinn- und
Verlustrechnung, Anhang),
3. die Verwendung des
Jahresergebnisses,
4. den Gesamtbetrag der Darlehen, die
aufgenommen oder Schuldver-
schreibungen, die ausgegeben werden
sollen,
5. die Entlastung der Geschäftsführer
und des Aufsichtsrates,
6. die
Wahl und die Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern,
7. Änderungen des
Gesellschaftsvertrages,
8. Verschmelzung,
Vermögensübertragung oder Umwandlung der Gesellschaft,
9. Auflösung der Gesellschaft und Wahl der
Liquidatoren,
10. die Höhe der Aufwandsentschädigung und des Sitzungsgeldes für die
Mitglieder des Aufsichtsrates,
11. die Übertragung von Geschäftsanteilen,
12. Übernahme von
Beteiligungen und Gründung von Zweigniederlassungen,
13. die Zustimmung zum Wirtschaftsplan gemäß § 73 Abs. 1 Punkt 1
Kommunalverfassung
M-V.
§ 17
(1) Die
Beschlüsse der Gesellschafterversammlung werden mit einfacher Mehrheit der
abgegebenen Stimmen gefasst, sofern nicht dieser Gesellschaftsvertrag oder das
Gesetz eine andere Mehrheit vorsehen.
(2) Beschlüsse
der Gesellschafterversammlung über
a) die Änderung des Gesellschaftsvertrages
b) die Verschmelzung, Vermögensübertragung,
Umwandlung oder Auflösung
der
Gesellschaft
c) die Übertragung von Geschäftsanteilen
bedürfen zu ihrer Gültigkeit einer Mehrheit von drei Viertel des stimmberechtigten Stammkapitals.
(3) Über jede Gesellschafterversammlung ist eine
Niederschrift anzufertigen.
Diese soll enthalten:
a) Tag, Ort
und Zeit der Versammlung,
b) Namen der anwesenden oder vertretenen
Gesellschafter mit Angabe des
vertretenen
Stammkapitals,
c) Tagesordnung
und Anträge,
d) Ergebnisse
der Abstimmungen und Wortlaut der gefassten Beschlüsse,
e) Angaben
über die Erledigung sonstiger Anträge.
IX. Rechnungslegung und Wirtschaftsplan
§ 18
(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(2) Die Geschäftsführung hat in den ersten drei Monaten
des Geschäftsjahres für das vergangene Geschäftsjahr die Jahresbilanz nebst
Gewinn- und Verlustrechnung und einen Anhang (Jahresabschluss) sowie den
Lagebericht aufzustellen und dem Abschlussprüfer vorzulegen.
(3) Der Hansestadt Rostock werden die Rechte aus den §§
53, 54 Haushaltsgrundsätzegesetz eingeräumt. Dem Landesrechnungshof M-V werden
die in § 54 des Haushaltsgrundsätzegesetzes vorgesehenen Befugnisse eingeräumt.
(4) Die Gesellschaft führt ihre Wirtschaft nach einem vor
Beginn eines jeden Jahres von der
Geschäftsführung aufzustellenden Wirtschaftsplan, ergänzend um eine 5-jährige
Finanzplanung.
X. Töchter und Beteiligungen
§ 19
(1) Die
Gesellschaft darf eine Tochtergesellschaft nur gründen oder sich an einer
anderen Gesellschaft mit 25 oder mehr
Prozent beteiligen, wenn in deren Gesellschaftsvertrag zugunsten der Hansestadt
Rostock § 73 der Kommunalverfassung M-V hinreichend berücksichtigt ist.
Insbesondere sind Regelungen zum Wirtschaftsplan und zum Jahresabschluss
aufzunehmen.
(2) Arbeitsgemeinschaften
und operative Gesellschaften (zeitlich- und projektorientiert) fallen nicht
unter Ziffer (1).
XI. Gewinnverteilung
§ 20
(1) Aus dem Jahresüberschuss abzüglich eines
Verlustvortrages ist bei Aufstellung eine Rücklage zu bilden. In diese sind
mindestens 10 % des Jahresergebnisses einzustellen. Der Aufsichtsrat beschließt hierüber empfehlend an die
Gesellschafterversammlung. Die
Rücklage darf nur wie eine gesetzliche Rücklage des Aktienrechtes verwandt
werden. § 150 Abs. 3 und 4 AKtG gelten entsprechend.
(2) Bei Aufstellung des Jahresabschlusses bilden die
Geschäftsführer eine Bauerneuerungsrücklage und beschließen nach vorheriger
gemeinsamer Beratung mit dem Aufsichtsrat empfehlend
an die Gesellschafterversammlung über
Einstellung und Entnahme.
(3) Außerdem können bei der Aufstellung des
Jahresabschlusses andere Gewinnrücklagen gebildet werden. Hierbei beschließt
der Aufsichtsrat über die Einstellungen in und die Entnahmen aus den Gewinnrücklagen
nach vorheriger gemeinsamer Beratung mit den Geschäftsführern
empfehlend an die Gesellschafterversammlung.
XII. Rechtsstreitigkeiten
§ 21
Der Gerichtsstand für Rechtsstreitigkeiten aus dem Gesellschaftsrechtsverhältnis bestimmt sich nach dem Sitz der Gesellschaft soweit keine gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen.
XIII. Schriftform
§ 22
Alle das Gesellschaftsrechtsverhältnis betreffenden Vereinbarungen zwischen Gesellschaftern oder zwischen Gesellschaftern und Gesellschaft bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, soweit nicht durch Gesetz notarielle Beurkundung vorgeschrieben ist.
XIV. Salvatorische Klausel
§ 23
Falls einzelne Bestimmungen dieses Vertrages
unwirksam sein sollten oder dieser Vertrag Lücken enthält, wird dadurch die
Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
An die Stelle der unwirksamen Bestimmungen gilt
diejenige Bestimmung als vereinbart, welche dem Sinn und Zweck der unwirksamen
Bestimmung entspricht. Im Falle von Lücken gilt diejenige Bestimmung als
vereinbart, die dem entspricht, was nach dem Sinn und Zweck dieses Vertrages
vereinbart worden wäre, hätte man die Angelegenheit von vornherein bedacht.
Dies gilt auch in Bezug auf die Berücksichtigung der
Rechtsgrundlagen dieses Vertrages und ihrer Änderung bzw. Ergänzung nach
Abschluss des Vertrages.
Roland
Methling
Oberbürgermeister
der
Hansestadt
Rostock
Rostock,..........................