Beschlussvorlage - 0915/04-BV
Grunddaten
- Betreff:
-
Beiratsordnung für den Beirat des Hanse-Jobcenters Rostock
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlage freigegeben:
- 02.03.2005
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Hauptausschuss
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18.01.2005
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●
Erledigt
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Bürgerschaft
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26.01.2005
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02.03.2005
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HANSESTADT ROSTOCK
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Nummer |
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DER OBERBÜRGERMEISTER |
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Amt |
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Beschlussvorschriften |
Datum |
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§ 6 Abs. 2 Vertrag über die Gründung der
Arbeitsgemeinschaft Beschluss der Bürgerschaft Nr. 0411/04-BV vom
1.9.2004 |
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Gremium |
Sitzungstermin |
Genehmigungsvermerk |
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Beratungsfolge |
Sitzungstermin |
federführend |
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Gegenstand |
beteiligt |
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bereits
gefaßte Beschlüsse |
zu
ändernde Beschlüsse |
aufzuhebende
Beschlüsse |
0411/04-BV vom 01.09.2004 |
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Beschlussvorschlag |
finanzielle
Auswirkungen |
Begründung
Der
Beirat, der in § 6 Abs. 2 des Vertrages über die Gründung der
Arbeitsgemeinschaft nach § 44 b SGB II erwähnt ist, kann von der
Gesellschafterversammlung eingerichtet werden. Der Oberbürgermeister als Vertreter
des einen Gesellschafters kann somit einen entsprechenden Vorschlag in die
Gesellschafterversammlung einbringen.
Bei der Größe und der Zusammensetzung des Beirates wurde berücksichtigt, dass das Gremium nicht zu groß werden darf, um arbeitsfähig zu bleiben und welchen Spielraum das SGB II der Arbeitsgemeinschaft einräumt und welche Aufgaben auf Grundlage des SGB II welcher Gesellschafter in die Gesellschaft einbringt. Zu berücksichtigen ist, dass die HRO nach dem SGB II im Wesentlichen nur noch für monetäre Leistungen wie die Kosten der Unterkunft zuständig ist. Die Aufgaben der Arbeitsmarktpolitik im weiteren Sinne, konkret also beispielsweise der Schaffung von Arbeitsgelegenheiten oder die Entwicklung von Maßnahmen zur Integration in den allgemeinen Arbeitsmarkt weist das SGB II den Agenturen für Arbeit zu, die diese Aufgabe wiederum in die Arbeitsgemeinschaft einbringen. Die Agenturen für Arbeit bringen aber auch die Mittel für diese Maßnahme mit in die Gesellschaft ein. In erster Linie besteht nur bei diesen Maßnahmen ein Gestaltungsspielraum, während bei den andere Leistungen der Arbeitsgemeinschaft, insbesondere der eigentlichen Grundsicherung lediglich ein Gesetzesvollzug in integrierter Form erfüllt wird.
Bei der inhaltlichen Zusammensetzung des Beirates
wurde zunächst berücksichtigt, welche maßgeblichen Interessenrichtungen bei der
Arbeitsmarktpolitik im weiteren Sinne zu berücksichtigen sind. Dies sind auf
der einen Seite die Arbeitgeber- und auf der anderen Seite die
Arbeitnehmerinteressen, so dass beide Seiten stark in dem Beirat vertreten sein
müssen.
Der zweite Bereich, der sich im Beirat artikulieren sollte sind die Gesellschafter, hier also die Hansestadt Rostock durch Vertreter, die ihre Bürgerschaft bestimmt auf der einen Seite und auf der anderen Seite Vertreter der Agentur für Arbeit, die zum einen 50%-ige Gesellschafterin der Arbeitsgemeinsaft ist, zum anderen aber auch die Mittel für die Maßnahmen beisteuert, die im Beirat behandelt werden sollen.
Ida Schillen
Erste Stellvertreterin des
Oberbürgermeisters
Beiratsordnung für den Beirat des Hanse-Jobcenter Rostock
§ 1
Aufgaben des Beirates
Aufgabe des Beirates ist es,
a) im Rahmen der §§ 16 und 17 SGB II zu strategischen
Zielperspektiven und zu modellhaften Herangehensweisen bei der Lösung von
Aufgaben des Hanse-Jobcenters zu beraten
b) die Geschäftsführung in den an ihn herangetragenen
Angelegenheiten zu beraten
c) bei Meinungsverschiedenheiten zwischen den
Gesellschaftern und der Geschäftsführung zu vermitteln
d) die Geschäftsführung zu beraten, insbesondere in
Fragen der Beschäftigungsmaßnahmen für Empfänger von Arbeitslosengeld II und
des Einsatzes der Mittel für Eingliederungsleistungen
e) eine Abstimmung zwischen den an der lokalen
Arbeitsmarkt- und Sozialpolitik beteiligten Akteuren zu ermöglichen
§ 2
Zusammensetzung des Beirates
(1) Der Beirat des Hanse-Jobcenters setzt sich zusammen
aus
3
Vertretern der Bürgerschaft der Hansestadt Rostock
2
Vertretern der Arbeitnehmerverbände
3
Vertretern der Arbeitgeberverbände
1
Vertreter der Wohlfahrtsverbände
der
Gleichstellungsbeauftragten der Hansestadt Rostock
der
Beauftragten für Chancengleichheit am Arbeitsmarkt der Agentur für Arbeit
(2) Der Beirat wird von der Gesellschafterversammlung des
Hanse-Jobcenters berufen.
(3) Die Arbeit im Beirat ist ehrenamtlich und
unentgeltlich.
§ 3
Organisation des Beirates und Amtszeit
(1) Die Mitglieder des Beirates wählen unter Leitung des
ältesten Beiratsmitgliedes mit der Mehrheit der Stimmen einen Vorsitzenden und
einen stellvertretenden Vorsitzenden für die Dauer einer Amtsperiode.
(2) Der Vorsitzende leitet die Arbeit des Beirates. Ist
der Vorsitzende verhindert, werden seine Aufgaben vom stellvertretenden
Vorsitzenden wahrgenommen.
(3) Die Amtszeit des Beirates beginnt mit seiner Berufung
durch die Gesellschafter und endet nach zwei Jahren.
(4) Jedes Beiratsmitglied kann sein Amt unter Einhaltung
einer vierwöchigen Frist durch schriftliche Erklärung gegenüber der
Gesellschafterversammlung niederlegen.
§ 4
Einberufung des Beirates
(1) Der Beirat tritt in der Regel viermal im Jahr zu einer
Sitzung zusammen. Weitere Sitzungen finden nach Bedarf statt. Der Beirat wird
im Auftrag der Gesellschafter vom Geschäftsführer des Hanse-Jobcenters
einberufen.
(2) Die Einberufung des Beirates erfolgt mit einer Frist
von 8 Tagen, wobei Ort, Zeit und Tagesordnung anzugeben sind. In Fällen der
Eilbedürftigkeit kann die Einberufungsfrist bis auf 3 Tage verkürzt werden.
§ 5
Informationsrecht des Beirates
Soweit zur Erfüllung der
Aufgaben des Beirates erforderlich, hat die Geschäftsführung über
Gesellschafterbeschlüsse zu unterrichten.
§ 6
Beschlussfassung des Beirates
(1) Die Beschlüsse des Beirates sind grundsätzlich
Empfehlungen an die Gesellschafter-versammlung und die Geschäftsführung.
(2) Der Beirat ist beschlussfähig, wenn mindestens die
Hälfte aller Mitglieder anwesend sind.
(3) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden oder, bei dessen
Abwesenheit, des Stellvertreters.
(4) Die Beschlüsse werden in der Regel mündlich, durch
Abstimmung per Handzeichen gefasst. Auf Antrag erfolgt eine schriftliche
Abstimmung.
(5) Die Beschlüsse werden in den Sitzungen gefasst. Bei
Zustimmung aller Beiratsmitglieder kann ein Beschluss ausnahmsweise auch
außerhalb der Sitzung durch eine schriftliche Abstimmung gefasst werden.
(6) Ein Beiratsmitglied ist von der Beschlussfassung
ausgeschlossen, wenn es ein persönliches Interesse an der Entscheidung hat. In
Zweifelsfällen entscheidet das Beiratsgremium, ob ein persönliches Interesse
vorliegt.
§ 7
Verschwiegenheitspflicht des Beirates
Die Mitglieder des Beirates
sind hinsichtlich aller Angelegenheiten, die ihnen in ihrer Funktion als
Beiratsmitglied bekannt werden, zur Verschwiegenheit verpflichtet.