Beschlussvorlage - 0915/04-BV

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Beratungsfolge

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HANSESTADT ROSTOCK

Nummer

 

DER OBERBÜRGERMEISTER

0915/04-BV

 

Beschlussvorlage

Amt

 

50,10,20

Beschlussvorschriften

Datum

§ 44 b SGB II

§ 6 Abs. 2 Vertrag über die Gründung der Arbeitsgemeinschaft

Beschluss der Bürgerschaft Nr. 0411/04-BV vom 1.9.2004

07.12.2004

Gremium

Sitzungstermin

Genehmigungsvermerk

Bürgerschaft

26.01.2005 16:00

I, gez.i.V. Schillen

 

Beratungsfolge

Sitzungstermin

federführend

Hauptausschuss

18.01.2005 16:00

V, gez. Dr. Nitzsche

 

Gegenstand

beteiligt

Beiratsordnung für den Beirat des Hanse-Jobcenters Rostock

 

 

 

bereits gefaßte Beschlüsse

zu ändernde Beschlüsse

aufzuhebende Beschlüsse

0411/04-BV vom 01.09.2004

 

 

 

Beschlussvorschlag

Der Oberbürgermeister wird beauftragt, in der Gesellschafterversammlung der Arbeitsgemeinschaft nach § 44 b SGB II, Hanseatisches Jobcenter Rostock, folgende Beiratsordnung vorzuschlagen.

 

finanzielle Auswirkungen

keine

 

Begründung

 

Der Beirat, der in § 6 Abs. 2 des Vertrages über die Gründung der Arbeitsgemeinschaft nach § 44 b SGB II erwähnt ist, kann von der Gesellschafterversammlung eingerichtet werden. Der Oberbürgermeister als Vertreter des einen Gesellschafters kann somit einen entsprechenden Vorschlag in die Gesellschafterversammlung einbringen.

 

Bei der Größe und der Zusammensetzung des Beirates wurde berücksichtigt, dass das Gremium nicht zu groß werden darf, um arbeitsfähig zu bleiben und welchen Spielraum das SGB II der Arbeitsgemeinschaft einräumt und welche Aufgaben auf Grundlage des SGB II welcher Gesellschafter in die Gesellschaft einbringt. Zu berücksichtigen ist, dass die HRO nach dem SGB II im Wesentlichen nur noch für monetäre Leistungen wie die Kosten der Unterkunft zuständig ist. Die Aufgaben der Arbeitsmarktpolitik im weiteren Sinne, konkret also beispielsweise der Schaffung von Arbeitsgelegenheiten oder die Entwicklung von Maßnahmen zur Integration in den allgemeinen Arbeitsmarkt weist das SGB II den Agenturen für Arbeit zu, die diese Aufgabe wiederum in die Arbeitsgemeinschaft einbringen. Die Agenturen für Arbeit bringen aber auch die Mittel für diese Maßnahme mit in die Gesellschaft ein. In erster Linie besteht nur bei diesen Maßnahmen ein Gestaltungsspielraum, während bei den andere Leistungen der Arbeitsgemeinschaft, insbesondere der eigentlichen Grundsicherung lediglich ein Gesetzesvollzug in integrierter Form erfüllt wird.

 

Bei der inhaltlichen Zusammensetzung des Beirates wurde zunächst berücksichtigt, welche maßgeblichen Interessenrichtungen bei der Arbeitsmarktpolitik im weiteren Sinne zu berücksichtigen sind. Dies sind auf der einen Seite die Arbeitgeber- und auf der anderen Seite die Arbeitnehmerinteressen, so dass beide Seiten stark in dem Beirat vertreten sein müssen.

 

 

 

 

 

 

 

Der zweite Bereich, der sich im Beirat artikulieren sollte sind die Gesellschafter, hier also die Hansestadt Rostock durch Vertreter, die ihre Bürgerschaft bestimmt auf der einen Seite und auf der anderen Seite Vertreter der Agentur für Arbeit, die zum einen 50%-ige Gesellschafterin der Arbeitsgemeinsaft ist, zum anderen aber auch die Mittel für die Maßnahmen beisteuert, die im Beirat behandelt werden sollen.

 

 

 

 

 

Ida Schillen

Erste Stellvertreterin des Oberbürgermeisters

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Beiratsordnung für den Beirat des Hanse-Jobcenter Rostock

 

 

§ 1

Aufgaben des Beirates

 

Aufgabe des Beirates ist es,

a)      im Rahmen der §§ 16 und 17 SGB II zu strategischen Zielperspektiven und zu modellhaften Herangehensweisen bei der Lösung von Aufgaben des Hanse-Jobcenters zu beraten

b)      die Geschäftsführung in den an ihn herangetragenen Angelegenheiten zu beraten

c)      bei Meinungsverschiedenheiten zwischen den Gesellschaftern und der Geschäftsführung zu vermitteln

d)      die Geschäftsführung zu beraten, insbesondere in Fragen der Beschäftigungsmaßnahmen für Empfänger von Arbeitslosengeld II und des Einsatzes der Mittel für Eingliederungsleistungen

e)      eine Abstimmung zwischen den an der lokalen Arbeitsmarkt- und Sozialpolitik beteiligten Akteuren zu ermöglichen

 

 

§ 2

Zusammensetzung des Beirates

 

(1)   Der Beirat des Hanse-Jobcenters setzt sich zusammen aus

3 Vertretern der Bürgerschaft der Hansestadt Rostock

2 Vertretern der Arbeitnehmerverbände

3 Vertretern der Arbeitgeberverbände

1 Vertreter der Wohlfahrtsverbände

der Gleichstellungsbeauftragten der Hansestadt Rostock

der Beauftragten für Chancengleichheit am Arbeitsmarkt der Agentur für Arbeit

 

(2)   Der Beirat wird von der Gesellschafterversammlung des Hanse-Jobcenters berufen.

 

(3)   Die Arbeit im Beirat ist ehrenamtlich und unentgeltlich.

 

 

§ 3

Organisation des Beirates und Amtszeit

 

(1)   Die Mitglieder des Beirates wählen unter Leitung des ältesten Beiratsmitgliedes mit der Mehrheit der Stimmen einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden für die Dauer einer Amtsperiode.

 

(2)   Der Vorsitzende leitet die Arbeit des Beirates. Ist der Vorsitzende verhindert, werden seine Aufgaben vom stellvertretenden Vorsitzenden wahrgenommen.

 

(3)   Die Amtszeit des Beirates beginnt mit seiner Berufung durch die Gesellschafter und endet nach zwei Jahren.

 

(4)   Jedes Beiratsmitglied kann sein Amt unter Einhaltung einer vierwöchigen Frist durch schriftliche Erklärung gegenüber der Gesellschafterversammlung niederlegen.

 

 

§ 4

Einberufung des Beirates

 

(1)   Der Beirat tritt in der Regel viermal im Jahr zu einer Sitzung zusammen. Weitere Sitzungen finden nach Bedarf statt. Der Beirat wird im Auftrag der Gesellschafter vom Geschäftsführer des Hanse-Jobcenters einberufen.

 

(2)   Die Einberufung des Beirates erfolgt mit einer Frist von 8 Tagen, wobei Ort, Zeit und Tagesordnung anzugeben sind. In Fällen der Eilbedürftigkeit kann die Einberufungsfrist bis auf 3 Tage verkürzt werden.

 

 

§ 5

Informationsrecht des Beirates

 

Soweit zur Erfüllung der Aufgaben des Beirates erforderlich, hat die Geschäftsführung über Gesellschafterbeschlüsse zu unterrichten.

 

 

§ 6

Beschlussfassung des Beirates

 

(1)   Die Beschlüsse des Beirates sind grundsätzlich Empfehlungen an die Gesellschafter-versammlung und die Geschäftsführung.

 

(2)   Der Beirat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte aller Mitglieder anwesend sind.

 

(3)   Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden oder, bei dessen Abwesenheit, des Stellvertreters.

 

(4)   Die Beschlüsse werden in der Regel mündlich, durch Abstimmung per Handzeichen gefasst. Auf Antrag erfolgt eine schriftliche Abstimmung.

 

(5)   Die Beschlüsse werden in den Sitzungen gefasst. Bei Zustimmung aller Beiratsmitglieder kann ein Beschluss ausnahmsweise auch außerhalb der Sitzung durch eine schriftliche Abstimmung gefasst werden.

 

(6)   Ein Beiratsmitglied ist von der Beschlussfassung ausgeschlossen, wenn es ein persönliches Interesse an der Entscheidung hat. In Zweifelsfällen entscheidet das Beiratsgremium, ob ein persönliches Interesse vorliegt.

 

 

§ 7

Verschwiegenheitspflicht des Beirates

 

Die Mitglieder des Beirates sind hinsichtlich aller Angelegenheiten, die ihnen in ihrer Funktion als Beiratsmitglied bekannt werden, zur Verschwiegenheit verpflichtet.

 

 

 

 

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