Ergänzung Beschlussvorlage - 0008/09-EV
Grunddaten
- Betreff:
-
Nachtrag
Abschluss einer Vereinbarung zur Betreibung der Kunsthalle Rostock
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlage freigegeben:
- 28.01.2009
- Vorlageart:
- Ergänzung Beschlussvorlage
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Bürgerschaft
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28.01.2009
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28.01.2009
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Nummer |
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Absender |
Datum |
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Neuer Markt 1 18055 Rostock |
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Gegenstand |
Genehmigungsvermerk |
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Nachtrag Abschluss einer
Vereinbarung zur Betreibung der Kunsthalle Rostock |
Beschlussvorschlag |
Der Oberbürgermeister
wird beauftragt, zur Betreibung der Kunsthalle Rostock für den Zeitraum vom 01.03.2009
bis 31.12.2011 eine Vereinbarung mit dem Verein pro kunsthalle e.V. (geänderte
Anlage) abzuschließen. |
Begründung
Die Beratungen im Kulturausschuss und Verhandlungen
mit dem Verein pro kunsthalle e.V. haben zur jetzt vorliegenden Fassung der
Vereinbarung zur Betreibung der Kunsthalle Rostock geführt.
Roland Methling
Anlagen
-
geänderte
Vereinbarung mit Zielvereinbarung
-
Satzung des
Vereins „pro kunsthalle e.V.“ (liegt nur in Papierform vor)
Vereinbarung
zwischen
der
Hansestadt Rostock,
vertreten
durch den Oberbürgermeister Herrn Roland Methling
und
den Senator für Finanzen, Verwaltung und Ordnung Herrn Georg Scholze
-
im Folgenden: Hansestadt Rostock
und
pro
kunsthalle e.V.
vertreten
durch den Vorstandsvorsitzenden Herrn Dr. Jörg-Uwe Neumann
-
im Folgenden: Betreiber -
PRÄAMBEL
Ein
Museum ist eine gemeinnützige, ständige, der Öffentlichkeit zugängliche
Einrichtung im Dienste der Gesellschaft und ihrer Entwicklung, die zu Studien-,
Bildungs- und Unterhaltungszwecken materielle Zeugnisse von Menschen und ihrer
Umwelt sammelt, bewahrt, erforscht, bekannt macht und ausstellt.
Ausgehend
von diesem Museumsbegriff wird sich die Arbeit des Betreibers an folgenden
Leitlinien
orientieren:
-
Förderung der
Allgemeinbildung und der Selbstbildung breiter Besucherschichten,
-
Erhaltung und
soweit möglich Erforschung des Kulturgutes,
-
Erschließung der
Kulturgeschichte,
-
Museumspädagogische
Aufarbeitung von Ausstellungsthemen.
Getragen von dem Wunsch, durch eine reibungslose und verwaltungsminimierte Zusammenarbeit der Vertragsparteien die Kunsthalle Rostock unter Einbindung aller dem Wohle der Kunsthalle Verpflichteten einem größeren Publikum als ein solches Museum zu öffnen, schließen die Parteien die nachfolgende Vereinbarung. Für die Einhaltung und Überwachung aller aus dieser Vereinbarung resultierenden Rechte und Pflichten ist der für Kultur zuständige Senatsbereich der Hansestadt Rostock verantwortlich sowie für den Betreiber Ansprechpartner.
§ 1 Gegenstand des Vertrages
1. Der Betreiber wird mit Wirkung zum 1. März 2009
die bisher von der Hansestadt Rostock betriebene Kunsthalle Rostock als museale
gemeinnützige Einrichtung führen. Die Betreibung beinhaltet insbesondere die
Pflege, Entwicklung und das Darstellen der Sammlungen und die Erhaltung des
vorhandenen Kulturgutes.
2. Die Kunsthalle Rostock wurde in den 60er Jahren
errichtet und umfasst einen Sammlungsbestand von circa 7.000 Objekten, darunter
Gemälde, Grafiken, Plastiken aus den Kunstzentren der DDR wie Dresden, Berlin
und Leipzig. Im Bestand befinden sich u. a. Werke bedeutender Künstler des 20.
Jahrhunderts aus der Region wie z.B. Niemeier-Holstein, Otto Manigk und Kate
Diehn-Bitt. In der Druckgrafiksammlung finden sich alle namhaften Künstler der
DDR. Die Plastiksammlung von Künstlern aus der DDR ist die wichtigste Sammlung
dieser Art in Norddeutschland. Die Kunsthalle Rostock ist ein Museum für moderne
und zeitgenössische Kunst.
3. Die Zielvereinbarung ist Bestandteil des Vertrages und als
Anlage beigefügt.
§ 2 Voraussetzungen
1.
Der Betreiber verpflichtet sich bis zum 1. März 2009 eine Anpassung in § 3
Zweck und
Aufgaben seiner Satzung vorzunehmen,
welche die Betreibung einer kulturellen Einrichtung
zulässt.
2. Der Betreiber beantragt bei der zuständigen Landesbehörde eine Bescheinigung nach § 4
Nr. 20 UStG, dass er mit der Betreibung der Kunsthalle Rostock die gleichen kulturellen
Aufgaben erfüllt wie die Hansestadt
Rostock.
3. Für sich ergebende Steuerpflichten des Betreibers ist der Betreiber zuständig. Eventuelle
Steuerbelastungen des Betreibers begründen
keine Erstattungsansprüche an die Hansestadt
Rostock.
4. Die für die Museen zuständige Amtsleiterin ist
stimmrechtsloses Mitglied des Vereins pro
kunsthalle e.V.,ohne dass Vereinsbeiträge entstehen.
§ 3 Kulturgut
1. Das zum Betreiben der Kunsthalle vorhandene Kulturgut sowie die Einrichtungsgegenstände in den Räumen der Kunsthalle verbleiben im Eigentum der Hansestadt Rostock. Sie werden dem Betreiber unentgeltlich zur Umsetzung dieser Vereinbarung überlassen. Der Betreiber hat die ihm überlassenen Sachen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns mit kulturwissenschaftlichen Kenntnissen zu behandeln. Der Betreiber bemüht sich, die Restaurierung der Kulturgüter im bisherigen Umfange in Abstimmung mit der Hansestadt Rostock durchzuführen. Alle Kulturgüter und Einrichtungsgegenstände im Bestand der Kunsthalle Rostock wurden in ein Verzeichnis aufgenommen; auch diejenigen Kulturgüter der Kunsthalle Rostock, die sich gegenwärtig an anderen Orten befinden. Das Inventarverzeichnis, das auch Aussagen zum Zustand der Kulturgüter und Einrichtungsgegenstände trifft, wird als Anlage 1 zum Vertrag genommen und ist Bestandteil der Vereinbarung.
2. Soweit im Inventarverzeichnis aufgeführte Sachen durch
den Betreiber schuldhaft zerstört werden oder abhanden kommen, ist der
Betreiber, soweit nicht unmöglich, zur Wiederherstellung des früheren Zustands
oder zur Ersatzbeschaffung auf eigene Kosten verpflichtet. Dem Betreiber
obliegt die Beweislast, dass ihn kein Verschulden trifft.
3. Die im Inventarverzeichnis aufgeführten Sachen darf
der Betreiber nicht veräußern.
4. Die im Inventarverzeichnis aufgeführten Kulturgüter dürfen durch den Betreiber an andere Museen oder wissenschaftliche Einrichtungen zum Zwecke von Ausstellungen verliehen werden. Auch eine Überlassung durch den Betreiber an andere Einrichtungen, Institutionen oder Einzelpersonen ist nach Abschluss entsprechender Leih-/Mietverträge zulässig. Beides muss mindestens einen Monat vorher unter Angabe der beabsichtigten Dauer und der konkreten Bezeichnung des Leihers/Mieters bei der Hansestadt Rostock angezeigt werden und bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Hansestadt Rostock. Die Hansestadt Rostock gibt ihre Zustimmung innerhalb von drei Wochen. Dieser werden die Bestimmungen der Leihordnung für Kulturgut aus den Sammlungen der Hansestadt Rostock vom 17. Oktober 2006 zugrunde gelegt.
5. Über Ankäufe von Kulturgut für die Sammlungen sowie
die Annahme von Geschenken und Vermächtnissen entscheiden die zuständigen
Gremien des Betreibers. Diese Neuanschaffungen sind durch die Hansestadt
Rostock nicht versichert und müssen vom Betreiber versichert werden (§ 11 der
Vereinbarung). Das erworbene Kulturgut geht in das Eigentum des Betreibers
über, es sei denn, es wird ausdrücklich vereinbart, dass das Kulturgut in das
Eigentum der Hansestadt Rostock übergehen soll und die Hansestadt Rostock ihr
Einverständnis hiermit erklärt hat. Bei Beendigung dieser Vereinbarung ist der
Betreiber verpflichtet, der Hansestadt Rostock das während der Laufzeit der
Vereinbarung erworbene Kulturgut anzubieten und zwar die geschenkten oder
vermachten Kulturgegenstände kostenlos und die angekauften Kulturgegenstände
zum Ankaufspreis. Die Hansestadt Rostock teilt dem Betreiber innerhalb von 3
Monaten nach Erhalt des Angebotes schriftlich mit, ob und ggf. welches
Kulturgut sie übernehmen will.
6. Der Zutritt zu den Sammlungsdepots ist nur dem Vorsitzenden des Betreibers, seinem Stellvertreter
sowie dem Fachpersonal der Hansestadt Rostock
unter Einhaltung der Magazinordnung gestattet. Die Depots sind grundsätzlich
verschlossen zu halten. Der Schlüssel für die Sammlungsdepots ist sicher
aufzubewahren. Die Magazinordnung wird als Anlage 2 zum Vertrag genommen.
§ 4 Beirat
1. Der Betreiber wird durch
ein ehrenamtliches Gremium beraten und unterstützt.
2. Dieser Beirat besteht aus
-
je
einer Vertreterin oder einem Vertreter der im Kulturausschuss der
Bürgerschaft vertretenen Fraktionen
-
je
einer Vertreterin oder einem Vertreter der Freunde der Kunsthalle e.V.
-
je
einer Vertreterin oder einem Vertreter der Freunde und Förderer der
Kulturstiftung
-
der
Amtsleiterin der Städtischen Museen
-
einem
Vertreter des Verbandes der Kunstmuseen und Kunstinstitutionen
Mecklenburg-Vorpommern e.V.
Näheres regelt die
Geschäftsordnung des Beirates.
3.
Dem
Beirat ist bis zum 30. September eines jeden Jahres das
Ausstellungsprogramm des folgenden Jahres
vorzulegen.
§ 5 Angebote für Besucherinnen und Besucher
Eintrittsgelder
1. Der Betreiber verpflichtet sich, die Kunsthalle
Rostock durchgängig - im Jahresdurchschnitt mindestens 50 Stunden wöchentlich
– zu den üblichen Ausstellungszeiten zu öffnen. Zu Beginn eines jeden
Halbjahres sind der Hansestadt Rostock die geplanten Öffnungszeiten für das
jeweils kommende Halbjahr zur Kenntnis zu geben. Bis zum 31. Januar eines
Jahres sind der Hansestadt Rostock darüber hinaus jeweils die tatsächlichen
Öffnungszeiten des Vorjahres mitzuteilen.
2. Der Betreiber ist verpflichtet, während der Öffnungszeiten
und bei Veranstaltungen entsprechend den Vorgaben des Sachversicherers
Aufsichtspersonal zum Schutz des Kulturgutes einzusetzen. Die entsprechenden
Versicherungsbedingungen werden als Anlage 3 zu diesem Vertrag genommen.
3. Der Betreiber soll neben den Dauer- und
Sonderausstellungen weitere Veranstaltungen im Rahmen seiner musealen Tätigkeit
anbieten. Hierzu zählen bspw. Führungen, Vorträge, museumspädagogische
Veranstaltungen, Lesungen und musikalische Darbietungen.
4. Die Beschlusslage der Bürgerschaft zur Entgeltordnung
der Museen der Hansestadt Rostock ist vom Betreiber einzuhalten. Für
Sondersausstellungen ist der Betreiber berechtigt, nach vorheriger Zustimmung
durch die Hansestadt Rostock, angemessene Entgelte festzulegen, zu erheben und
für den Veranstaltungs- und Ausstellungsbetrieb zu verwenden.
§ 6 Nutzungsrecht
1. Der
Betreiber erhält von der Hansestadt Rostock das unentgeltliche Nutzungsrecht an
der Kunsthalle und dem dazugehörigen Grundstück. Die Hansestadt Rostock ist für
die Dauer der Vereinbarung für die Instandhaltung und Instandsetzung der
Kunsthalle und Pflege des Grundstückes nach
Maßgabe des Haushaltes verantwortlich. Die Übergabe der Kunsthalle in die
Nutzung des Betreibers wird in einem gesonderten Protokoll dokumentiert. Die Größe des Grundstücks ergibt sich aus dem Anhang (Auszug
aus Flurkarte).
2. Die Räume der Kunsthalle Rostock können für
Veranstaltungen, die mit den Belangen des
Museums in Einklang stehen, genutzt werden.
3. Die einschlägigen Sicherheitsvorschriften,
insbesondere die bau- und feuersicherheitsrecht- lichen Bestimmungen sind
einzuhalten. Dabei ist vor allem zu beachten:
- die zugelassene Höchstbesucherzahl und der Bestuhlungsplan
sind einzuhalten
- festgelegte Fluchtwege sind freizuhalten
- elektrische Leitungen und Kabel sind unfallsicher zu verlegen.
Vom Betreiber sind darüber hinaus die geltenden Unfallverhütungsvorschriften
sowie die allgemein anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen
Regeln einzuhalten.
4. Die Überlassung der Kunsthalle Rostock für parteipolitische
Veranstaltungen ist unzulässig. Vereinigungen, deren Zwecke oder Tätigkeit den
Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung
richten, sind ebenfalls von der Nutzung der
Kunsthalle Rostock ausgeschlossen.
§ 7 Kosten
1. Die Hansestadt Rostock übernimmt für die Dauer der Vereinbarung
die Betriebs- und Nebenkosten gem. Ziffer 4, die mit der Nutzung des
Grundstückes und der Kunsthalle zusammenhängen. Die Kosten rechnet der
Eigenbetrieb "Kommunale Objektbewirtschaftung und -entwicklung der
Hansestadt Rostock" unter Zugrundelegung des Bürgerschaftsbeschlusses Nr.:
0738/05 ab.
2.
Ausstellungsbezogene Kosten und
Aufwendungen, die mit der Betreibung der Kunsthalle für Ausstellungs-
und Veranstaltungszwecke anfallen, übernimmt die Hansestadt Rostock nur nach
Maßgabe von Ziffer 4.
3. Die Hansestadt Rostock trägt die Personalkosten der
städtischen Mitarbeiter, die für die Dauer der Vereinbarung das Fachpersonal
der Kunsthalle bilden (§ 9 des Vertrages).
4. Die Kosten im Sinne der Ziffern 1 und 2 werden von der Hansestadt Rostock in der im
Haushaltsplan 2008 vorgesehenen Höhe von 217.700 EUR übernommen. Die darüber
hinausgehenden Kosten übernimmt der Betreiber.
5. Bei notwendigen Mehrausgaben und daraus
resultierenden Unstimmigkeiten ist eine Clearingstelle zu bilden und diese mit
der Schlichtung zu beauftragen. Die letzte Entscheidung wird durch den
Hauptausschuss der Bürgerschaft der Hansestadt Rostock getroffen.
§ 8 Verwendung der Einnahmen
Entgelt
1. Bis
zum 1. September des laufenden Jahres legt der Betreiber der Hansestadt Rostock jeweils seinen Wirtschafts- und Finanzplan
für das Folgejahr vor, aus dem sich ergibt, mit welchen Einnahmen und Ausgaben
der Betreiber rechnet. Der Wirtschafts- und Finanzplan für das Jahr 2009 ist
bis zum 01.Oktober 2009 vorzulegen.
2.
Zum Zwecke des Nachweises der Verwendung der
Einnahmen (z.B. aus Vermietungen,
Eintrittgeldern und dergleichen)
legt der Betreiber der Hansestadt Rostock jeweils bis zum
30. Juni des laufenden Jahres den
Rechenschaftsbericht/ Jahresabschluss der Kunsthalle
für das vergangene Jahr vor.
3. Der
Betreiber hat folgendes Entgelt an die Hansestadt zu entrichten:
Für die Zeit vom 01. März 2009 bis zum 31.
Dezember 2009 8.000,- €
Für die Zeit vom 01. Januar 2010 bis zum 31. Dezember
2010 30.000,- €
Für die Zeit vom 01. Januar 2011 bis zum 31. Dezember
2011 35.000,- €
Bei Verlängerung dieser Vereinbarung über den 31.
Dezember 2011 hinaus wird unter Zugrundelegung der
vorliegenden Zahlen neu verhandelt. Das Entgelt erhöht sich aber um mindestens
10%.
Das Entgelt ist zahlbar jeweils bis zum 31. Dezember
des abgelaufenen Jahres.
§ 9 Fachpersonal
1. Zur Umsetzung dieser Vereinbarung werden dem Betreiber
für die Dauer dieser Vereinbarung fünf fachlich qualifizierte Mitarbeiter/innen
(4,25 VbE) von der Hansestadt Rostock zur Verfügung gestellt.
2. Rechte und Pflichten der Beschäftigten ergeben sich
aus den zugrundeliegenden Arbeitsverhältnissen und dem einschlägigen
Tarifvertrag.
3. Dem Betreiber wird ein fachbezogenes Weisungsrecht im
Rahmen dieser Vereinbarung eingeräumt. Die arbeitsrechtlichen Befugnisse
verbleiben bei der Hansestadt Rostock. Soweit es Widersprüche bei der
Aufgabenwahrnehmung und den Pflichten der Beschäftigten gibt, behält sich die
Hansestadt Rostock ein abschließendes Entscheidungsrecht vor.
4. Im Hinblick auf § 613 a BGB wird dem Betreiber für die
Dauer dieser Vereinbarung untersagt, eigenes Personal zur Betreibung der
Kunsthalle einzustellen. Sollte die Hansestadt Rostock bei Verletzung dieser
Verpflichtung auf Entgelt oder andere arbeitsrechtliche Forderungen in Anspruch
genommen werden, so ist der Betreiber verpflichtet, die Hansestadt Rostock von
allen Ansprüchen – gerichtlich wie außergerichtlich – freizuhalten.
§ 10 Prüfungsrecht
1. Die Hansestadt Rostock ist berechtigt, den Museumsbetrieb - auch unangekündigt - selbst oder durch beauftragte Dritte zu prüfen. Dazu gehört die Einsichtnahme in alle Geschäftsvorgänge.
2.
Dem Betreiber werden durch die Hansestadt
Rostock monatlich Abrechnungen zu den bisher verbrauchten Sachkosten und dem
jeweils verbliebenen Jahresetat zur Verfügung gestellt.
§ 11 Laufzeit der Vereinbarung
Die Vereinbarung läuft bis zum 31. Dezember 2011. Sie verlängert sich um 2 Jahre, wenn sie nicht spätestens ein Jahr vor
Auslaufen der Vereinbarung gekündigt wird. Die Kündigung bedarf der
Schriftform.
§ 12 Fristlose Kündigung
1.
Die Hansestadt Rostock hat das Recht, die Vereinbarung fristlos zu kündigen,
wenn:
a) die Zahlungsunfähigkeit des Betreibers bekannt wird
oder wenn er sich in einem gerichtlichen Insolvenzverfahren befindet,
b) der Kunsthalle Rostock als museale Einrichtung
gefährdet und der Betreiber nicht bereit und/oder nicht in der Lage ist, die
Gefährdung abzuwenden,
c) der Betreiber grob und vorsätzlich gegen seine Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung verstößt oder
d) das Finanzamt - bei Gemeinnützigkeit des Betreibers
– diese widerruft oder nicht weiter gewährt.
Im Falle der fristlosen Kündigung durch die Hansestadt
Rostock hat der Betreiber das Grundstück sofort zu räumen und die überlassenen
Kulturgüter und Einrichtungsstücke zurückzugeben.
2.
Der Betreiber hat das Recht, die Vereinbarung fristlos zu kündigen, wenn:
a)
ihm das
Nutzungsrecht durch den Eigenbetrieb "Kommunale Objektbewirtschaftung und
-entwicklung der Hansestadt Rostock" entzogen wird oder
b)
ihm das Objekt
aus einem anderen Grund, den er nicht zu vertreten hat, zum Betrieb der
Kunsthalle Rostock nicht mehr zur Verfügung steht.
c) wenn die HRO ihren Verpflichtungen
aus diesem Vertrag nicht nachkommt.
§ 13 Haftung
1. Der Betreiber haftet für Schäden Dritten gegenüber, die auf eine Verletzung von Obliegenheitspflichten insbesondere Verkehrssicherungspflichten zurückzuführen sind.
2. Der Betreiber stellt die Hansestadt Rostock von jeglichen Ansprüchen Dritter frei, die im Zusammenhang mit der ausgeübten Betreibertätigkeit entstehen.
3. Der Betreiber hat eine ausreichende, dem Risiko entsprechende Haftpflichtversicherung, unter Berücksichtigung der § 3 Ziffer 2, § 9 Ziffer 3 und § 13 Ziffer 1 der Vereinbarung, abzuschließen und den Abschluss derselben der Hansestadt Rostock nachzuweisen. Einen Monat vor Beginn eines jeden Kalenderjahres hat der Betreiber der Hansestadt Rostock eine Deckungsbestätigung seiner Haftpflichtversicherung vorzulegen.
§ 14 Beendigung der Vereinbarung
1. Bei Ende der Vereinbarung hat der Betreiber das überlassene Kulturgut und das Gebäude sowie die Einrichtungsgegenstände einschließlich vorgenommener Ersatzbeschaffungen in gebrauchsfähigem Zustand an die Hansestadt Rostock zurückzugeben.
2. Der
Betreiber kann die Übernahme von Verbindlichkeiten in keinem Falle verlangen.
§ 15 Sonstige Regelungen
1. Mündliche Nebenabreden zu dieser Vereinbarung bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen der Vereinbarung einschließlich der Aufhebung des Schriftformerfordernisses müssen zu ihrer Wirksamkeit schriftlich erfolgen.
2. Sollte
eine Bestimmung dieser Vereinbarung, gleich aus welchem Grund, unwirksam sein
oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Teile dieser Vereinbarung
nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, in einem solchen Fall eine
unwirksame Bestimmung durch eine andere Vereinbarung zu ersetzen, die dem Zweck
möglichst nahe kommt, der mit der unwirksamen Regelung erreicht werden sollte.
Das gleiche gilt, wenn bei der Durchführung der Vereinbarung eine
ergänzungsbedürftige Lücke offenbar wird.
Anlagen zu dieser Vereinbarung sind:
Anlage 1 Inventarverzeichnis
Anlage 2 Magazinordnung
Anlage 3 Versicherungsbedingungen
Anlage 4 Zielvereinbarung
Anlage 5 Satzung Verein
Anlage 6 Nutzungsordnung
Anlage 7 Entgeltordnung
Anlage 8 Auszug aus der Flurkarte
Rostock, den Rostock,
den
pro kunsthalle e.V. Hansestadt Rostock
Zielvereinbarung
zwischen der Hansestadt Rostock,
vertreten durch den Oberbürgermeister,
Herrn
Roland Methling
im Folgenden: Hansestadt Rostock
und dem Verein pro
kunsthalle e.V., vertreten durch den Vorsitzenden,
Herrn Dr.
Jörg-Uwe Neumann
im
Folgenden: pro Kunsthalle
- Ziele
1.1.
Strategische
Ziele
Die Kunsthalle wird als
Museum für moderne und zeitgenössische Kunst
weiterentwickelt.
Dazu werden folgende
Schwerpunkte in der Ausstellungs- und Vermittlungstätigkeit verfolgt:
- Internationale aktuelle Kunstprozesse und
–tendenzen (einschließlich künstlerischer Austausch zwischen der Hansestadt Rostock und der
Kyoto Society of Inter Art Exchange -JARFO und Ausstellungen aller zwei
Jahre in der Kunsthalle)
- Klassische Moderne
- Zeitgenössische Kunst in Mecklenburg –
Vorpommern (einschließlich jährliche Ausstellungen des Künstlerbundes
Mecklenburg-Vorpommern)
- Sammlungsausstellungen unter wechselnden
thematischen Schwerpunkten)
- Jährliche Ausstellung „Tage der
Kunst“ in Zusammenarbeit mit
Rostocker Schulen
b)
Um der Kunsthalle eine zukunftsweisende
Qualitätsentwicklung zu ermöglichen, ist eine gezielte Förderung notwendig:
Hierzu gehören insbesondere
-die Standortsicherung
-die Sammlungsentwicklung
-die Präsentationsmodernisierung
-strategische
Marketingmaßnahmen
c)
Langfristige Verbesserung der
Einnahmesituation bei sparsamstem Mitteleinsatz
(optimale
Nutzung finanzieller und personeller Ressourcen)
d)
Erhöhung des
Bekanntheitsgrades und der Reputation des Museums national und international;
dazu Neupositionierung des Museums am nationalen und internationalen Bildungs-,
Freizeit- und Tourismusmarkt
1.2.
Service –
und Qualitätsziele
Die Erwartungshaltung der
Nutzerinnen und Nutzer bleibt unverändert hoch. Die Einhaltung von
Qualitätskriterien ist von entscheidender Bedeutung für die Besucherakzeptanz.
Die Kunsthalle strebt die
Teilnahme am Pilotprojekt Qualitätsmanagement an, welches Standards im
Umgang mit den Sammlungen, dem Leitbild, dem Management, dem Personal
beinhaltet.
Dabei werden die
Internationalen Standards für Museen (ICOM – Richtlinie) zugrunde gelegt
für die bevorstehende Zertifizierung von Museen. Die Zertifizierung wird
künftig Grundlage für die Förderpolitik werden. Die Erfüllung der Standards ist
deshalb künftig entscheidend für die Erhöhung der Attraktivität und
Verbesserung der Kundenzufriedenheit.
a) Gestaltung attraktiver Ausstellungen aus dem eigenen
Bestand
b) längerfristige wissenschaftliche Grundlagenarbeit für
größere Ausstellungsprojekte
c) Gestaltung attraktiver Sonderausstellungen
d) Erweiterung der museumspädagogischen Angebote unter
Berücksichtigung der Spezifik aller
Altersgruppen (Kitas, Schulen, Vorträge, Workshops, Aktionstage,
Filmvorführungen, Lesungen, themenbezogene
Kooperation mit anderen Museen und Kultureinrichtungen
e) Einrichtung eines Museumsshops mit attraktiven
Verkaufserzeugnissen, soweit es finanziell sinnvoll erscheint
1.3.
Operative Ziele
und Maßnahmeplanung
a) Einwerbung von Spenden, Fördermitteln (Land, Bund,
EU), langfristige Bindung von
Sponsoren
an das Haus
b) Entwicklung eines Marketingkonzepts bis zum 30.6.2009
c) Aufbau von Netzwerken des Kulturtourismus bis zum
31.12.2009
d) Weitere Publikationstätigkeit
e) pro Kunsthalle wird sich bemühen, die Besucherzahlen
auf der Basis des Jahres 2008 (32.500) bis zum 31.12. 2011 zu verdoppeln
f)
pro Kunsthalle
wird ab dem Jahre 2010 jährlich 4 Ausstellungen mit bundesweiter Ausstrahlung
organisieren und finanzieren
1.4. Kooperationsziele
Die Hansestadt Rostock
bekennt sich zum Betrieb der Kunsthalle als einem Ort lebendigen und potentiell
interdisziplinären Kunst- und Kulturlebens für eine Vielzahl von Zielgruppen.
Bezüglich der Vermittlung wird offensiv an neuen Formen gearbeitet, da die Art
und Weise des Transportierens von Inhalten und Ideen zeitgenössischer Kunst
anhand von konkreten Ausstellungsprojekten in Zukunft einer der wesentlichsten
Faktoren für die Akzeptanz der Kunsthalle sein wird. Dabei ist die Zusammenarbeit
z.B. mit dem Volkstheater Rostock, dem Konservatorium, der Jazzszene, der
Hochschule für Musik und Theater, der freien Kulturszene zu intensivieren.
Die partnerschaftliche
Zusammenarbeit mit dem Verein „Freunde der Kunsthalle e.V.“ ist
Bestandteil der Arbeit an Ausstellungs- und Veranstaltungsprojekten.
2. Finanzen
Es gelten die Regelungen
aus der Vereinbarung der Hansestadt Rostock mit dem Verein pro kunsthalle e.V.
unter §8 Verwendung der Einnahmen, Entgelt.
3. Berichtswesen
Der Verein pro Kunsthalle
e.V. berichtet jeweils mit Stichtag 30. Juni und 31. Dezember gegenüber der
Hansestadt Rostock über den aktuellen Stand der Umsetzung der Zielvereinbarung.
Bis zum 31.8. eines jeden
Jahres ist dem Beirat die Ausstellungsplanung
vorzulegen.
4. Inkrafttreten
Die Zielvereinbarung tritt
mit Wirkung zum 30.Januar 2009 in Kraft.
Rostock, den
Hansestadt Rostock
pro Kunsthalle e.V.
Inventarverzeichnis und
Auszug aus der Flurkarte liegen im Amt 45 zur Einsichtnahme vor