Ergänzung Beschlussvorlage - 0008/09-EV

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Beratungsfolge

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HANSESTADT ROSTOCK

 

 

Nachtrag zur

0548/08-BV

Nummer

 

Beschlussvorlage

 

0008/09-EV

 

Absender

Datum

Oberbürgermeister

Neuer Markt 1

18055 Rostock

13.01.2009

Gegenstand

Genehmigungsvermerk

Nachtrag

Abschluss einer Vereinbarung zur Betreibung der Kunsthalle Rostock

 

Oberbürgermeister

 

Beschlussvorschlag

Der Oberbürgermeister wird beauftragt, zur Betreibung der Kunsthalle Rostock für den Zeitraum vom 01.03.2009 bis 31.12.2011 eine Vereinbarung mit dem Verein pro kunsthalle e.V. (geänderte Anlage) abzuschließen.

 

 

 

 

Begründung

 

 

Die Beratungen im Kulturausschuss und Verhandlungen mit dem Verein pro kunsthalle e.V. haben zur jetzt vorliegenden Fassung der Vereinbarung zur Betreibung der Kunsthalle Rostock geführt.

 

 

 

 

 

 

Roland Methling

 

 

 

 

 

 

 

 

Anlagen

-          geänderte Vereinbarung mit Zielvereinbarung

-          Satzung des Vereins „pro kunsthalle e.V.“ (liegt nur in Papierform vor)


 

Vereinbarung

 

zwischen

 

der Hansestadt Rostock,

vertreten durch den Oberbürgermeister Herrn Roland Methling

und den Senator für Finanzen, Verwaltung und Ordnung Herrn Georg Scholze

                                                                                                         

                                                                                              - im Folgenden: Hansestadt Rostock

und

 

pro kunsthalle e.V.

vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden Herrn Dr. Jörg-Uwe Neumann

                                                                                              - im Folgenden: Betreiber -

 

PRÄAMBEL

 

Ein Museum ist eine gemeinnützige, ständige, der Öffentlichkeit zugängliche Einrichtung im Dienste der Gesellschaft und ihrer Entwicklung, die zu Studien-, Bildungs- und Unterhaltungszwecken materielle Zeugnisse von Menschen und ihrer Umwelt sammelt, bewahrt, erforscht, bekannt macht und ausstellt.

 

Ausgehend von diesem Museumsbegriff wird sich die Arbeit des Betreibers an folgenden

Leitlinien orientieren:

 

-       Förderung der Allgemeinbildung und der Selbstbildung breiter Besucherschichten,

-       Erhaltung und soweit möglich Erforschung des Kulturgutes,

-       Erschließung der Kulturgeschichte,

-       Museumspädagogische Aufarbeitung von Ausstellungsthemen.

 

Getragen von dem Wunsch, durch eine reibungslose und verwaltungsminimierte Zusammenarbeit der Vertragsparteien die Kunsthalle Rostock unter Einbindung aller dem Wohle der Kunsthalle Verpflichteten einem größeren Publikum als ein solches Museum zu öffnen, schließen die Parteien die nachfolgende Vereinbarung. Für die Einhaltung und Überwachung aller aus dieser Vereinbarung resultierenden Rechte und Pflichten ist der für Kultur zuständige Senatsbereich der Hansestadt Rostock verantwortlich sowie für den Betreiber Ansprechpartner.

 

§ 1 Gegenstand des Vertrages

 

1.    Der Betreiber wird mit Wirkung zum 1. März 2009 die bisher von der Hansestadt Rostock betriebene Kunsthalle Rostock als museale gemeinnützige Einrichtung führen. Die Betreibung beinhaltet insbesondere die Pflege, Entwicklung und das Darstellen der Sammlungen und die Erhaltung des vorhandenen Kulturgutes.

 

2.    Die Kunsthalle Rostock wurde in den 60er Jahren errichtet und umfasst einen Sammlungsbestand von circa 7.000 Objekten, darunter Gemälde, Grafiken, Plastiken aus den Kunstzentren der DDR wie Dresden, Berlin und Leipzig. Im Bestand befinden sich u. a. Werke bedeutender Künstler des 20. Jahrhunderts aus der Region wie z.B. Niemeier-Holstein, Otto Manigk und Kate Diehn-Bitt. In der Druckgrafiksammlung finden sich alle namhaften Künstler der DDR. Die Plastiksammlung von Künstlern aus der DDR ist die wichtigste Sammlung dieser Art in Norddeutschland. Die Kunsthalle Rostock ist ein  Museum für moderne und  zeitgenössische Kunst.

 

3. Die Zielvereinbarung ist Bestandteil des Vertrages und als Anlage beigefügt.


§ 2 Voraussetzungen

 

1. Der Betreiber verpflichtet sich bis zum 1. März 2009 eine Anpassung in § 3 Zweck und
     Aufgaben seiner Satzung vorzunehmen, welche die Betreibung einer kulturellen Einrichtung
     zulässt.

 

2.  Der Betreiber beantragt bei der zuständigen Landesbehörde eine Bescheinigung nach § 4

     Nr. 20 UStG, dass er mit der Betreibung der Kunsthalle Rostock die gleichen kulturellen

     Aufgaben erfüllt wie die Hansestadt Rostock. 

 

3. Für sich ergebende Steuerpflichten des Betreibers ist der Betreiber zuständig. Eventuelle

    Steuerbelastungen des Betreibers begründen keine Erstattungsansprüche an die Hansestadt
    Rostock.

 

4. Die für die Museen zuständige Amtsleiterin ist stimmrechtsloses Mitglied des Vereins pro     kunsthalle e.V.,ohne dass Vereinsbeiträge entstehen.

 

§ 3 Kulturgut

 

 

1.    Das zum Betreiben der Kunsthalle vorhandene Kulturgut sowie die Einrichtungsgegenstände in den Räumen der Kunsthalle verbleiben im Eigentum der Hansestadt Rostock. Sie werden dem Betreiber unentgeltlich zur Umsetzung dieser Vereinbarung überlassen. Der Betreiber hat die ihm überlassenen Sachen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns mit kulturwissenschaftlichen Kenntnissen zu behandeln. Der Betreiber bemüht sich, die Restaurierung der Kulturgüter im bisherigen Umfange in Abstimmung mit der Hansestadt Rostock durchzuführen. Alle Kulturgüter und Einrichtungsgegenstände im Bestand der Kunsthalle Rostock wurden in ein Verzeichnis aufgenommen; auch diejenigen Kulturgüter der Kunsthalle Rostock, die sich gegenwärtig an anderen Orten befinden. Das Inventarverzeichnis, das auch Aussagen zum Zustand der Kulturgüter und Einrichtungsgegenstände trifft, wird als Anlage 1 zum Vertrag genommen und ist Bestandteil der Vereinbarung.

 

2.    Soweit im Inventarverzeichnis aufgeführte Sachen durch den Betreiber schuldhaft zerstört werden oder abhanden kommen, ist der Betreiber, soweit nicht unmöglich, zur Wiederherstellung des früheren Zustands oder zur Ersatzbeschaffung auf eigene Kosten verpflichtet. Dem Betreiber obliegt die Beweislast, dass ihn kein Verschulden trifft.

 

3.    Die im Inventarverzeichnis aufgeführten Sachen darf der Betreiber nicht veräußern.

 

4.    Die im Inventarverzeichnis aufgeführten Kulturgüter dürfen durch den Betreiber an andere Museen oder wissenschaftliche Einrichtungen zum Zwecke von Ausstellungen verliehen werden. Auch eine Überlassung durch den Betreiber an andere Einrichtungen, Institutionen oder Einzelpersonen ist nach Abschluss entsprechender Leih-/Mietverträge zulässig. Beides muss mindestens einen Monat vorher unter Angabe der beabsichtigten Dauer und der konkreten Bezeichnung des Leihers/Mieters bei der Hansestadt Rostock angezeigt werden und bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Hansestadt Rostock. Die Hansestadt Rostock gibt ihre Zustimmung innerhalb von drei Wochen. Dieser werden die Bestimmungen der Leihordnung für Kulturgut aus den Sammlungen der Hansestadt Rostock vom 17. Oktober 2006 zugrunde gelegt.

 

 


 

5.    Über Ankäufe von Kulturgut für die Sammlungen sowie die Annahme von Geschenken und Vermächtnissen entscheiden die zuständigen Gremien des Betreibers. Diese Neuanschaffungen sind durch die Hansestadt Rostock nicht versichert und müssen vom Betreiber versichert werden (§ 11 der Vereinbarung). Das erworbene Kulturgut geht in das Eigentum des Betreibers über, es sei denn, es wird ausdrücklich vereinbart, dass das Kulturgut in das Eigentum der Hansestadt Rostock übergehen soll und die Hansestadt Rostock ihr Einverständnis hiermit erklärt hat. Bei Beendigung dieser Vereinbarung ist der Betreiber verpflichtet, der Hansestadt Rostock das während der Laufzeit der Vereinbarung erworbene Kulturgut anzubieten und zwar die geschenkten oder vermachten Kulturgegenstände kostenlos und die angekauften Kulturgegenstände zum Ankaufspreis. Die Hansestadt Rostock teilt dem Betreiber innerhalb von 3 Monaten nach Erhalt des Angebotes schriftlich mit, ob und ggf. welches Kulturgut sie übernehmen will.

 

6.    Der Zutritt zu den Sammlungsdepots ist nur dem Vorsitzenden des Betreibers, seinem Stellvertreter sowie dem Fachpersonal der Hansestadt Rostock unter Einhaltung der Magazinordnung gestattet. Die Depots sind grundsätzlich verschlossen zu halten. Der Schlüssel für die Sammlungsdepots ist sicher aufzubewahren. Die Magazinordnung wird als Anlage 2 zum Vertrag genommen.

 

 

§ 4 Beirat

 

 

1.  Der Betreiber wird durch ein ehrenamtliches Gremium beraten und unterstützt. 

    

2.  Dieser Beirat besteht aus

-          je einer Vertreterin oder einem Vertreter der im Kulturausschuss der Bürgerschaft vertretenen Fraktionen

-          je einer Vertreterin oder einem Vertreter der Freunde der Kunsthalle e.V.

-          je einer Vertreterin oder einem Vertreter der Freunde und Förderer der Kulturstiftung

-          der Amtsleiterin der Städtischen Museen

-          einem Vertreter des Verbandes der Kunstmuseen und Kunstinstitutionen Mecklenburg-Vorpommern e.V.

    Näheres regelt die Geschäftsordnung des Beirates.

 

3.      Dem Beirat ist bis zum 30. September eines jeden Jahres das

Ausstellungsprogramm des folgenden Jahres vorzulegen.

 

 

§ 5 Angebote für Besucherinnen und Besucher

Eintrittsgelder

 

1.   Der Betreiber verpflichtet sich, die Kunsthalle Rostock durchgängig - im Jahresdurchschnitt mindestens 50 Stunden wöchentlich – zu den üblichen Ausstellungszeiten zu öffnen. Zu Beginn eines jeden Halbjahres sind der Hansestadt Rostock die geplanten Öffnungszeiten für das jeweils kommende Halbjahr zur Kenntnis zu geben. Bis zum 31. Januar eines Jahres sind der Hansestadt Rostock darüber hinaus jeweils die tatsächlichen Öffnungszeiten des Vorjahres mitzuteilen.

 

2.   Der Betreiber ist verpflichtet, während der Öffnungszeiten und bei Veranstaltungen entsprechend den Vorgaben des Sachversicherers Aufsichtspersonal zum Schutz des Kulturgutes einzusetzen. Die entsprechenden Versicherungsbedingungen werden als Anlage 3 zu diesem Vertrag genommen.


 

3.   Der Betreiber soll neben den Dauer- und Sonderausstellungen weitere Veranstaltungen im Rahmen seiner musealen Tätigkeit anbieten. Hierzu zählen bspw. Führungen, Vorträge, museumspädagogische Veranstaltungen, Lesungen und musikalische Darbietungen.

 

4.   Die Beschlusslage der Bürgerschaft zur Entgeltordnung der Museen der Hansestadt Rostock ist vom Betreiber einzuhalten. Für Sondersausstellungen ist der Betreiber berechtigt, nach vorheriger Zustimmung durch die Hansestadt Rostock, angemessene Entgelte festzulegen, zu erheben und für den Veranstaltungs- und Ausstellungsbetrieb zu verwenden.

 

 

§ 6 Nutzungsrecht

 

1.  Der Betreiber erhält von der Hansestadt Rostock das unentgeltliche Nutzungsrecht an der Kunsthalle und dem dazugehörigen Grundstück. Die Hansestadt Rostock ist für die Dauer der Vereinbarung für die Instandhaltung und Instandsetzung der Kunsthalle und Pflege des Grundstückes nach Maßgabe des Haushaltes verantwortlich. Die Übergabe der Kunsthalle in die Nutzung des Betreibers wird in einem gesonderten Protokoll dokumentiert. Die Größe des Grundstücks ergibt sich aus dem Anhang (Auszug aus Flurkarte).

 

2.  Die Räume der Kunsthalle Rostock können für Veranstaltungen, die mit den Belangen des     

     Museums in Einklang stehen, genutzt werden.

 

3.  Die einschlägigen Sicherheitsvorschriften, insbesondere die bau- und feuersicherheitsrecht- lichen Bestimmungen sind einzuhalten. Dabei ist vor allem zu beachten:

     - die zugelassene Höchstbesucherzahl und der Bestuhlungsplan sind einzuhalten

     - festgelegte Fluchtwege sind freizuhalten

     - elektrische Leitungen und Kabel sind unfallsicher zu verlegen.

     Vom Betreiber sind darüber hinaus die geltenden Unfallverhütungsvorschriften sowie die allgemein anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln einzuhalten.

 

4. Die Überlassung der Kunsthalle Rostock für parteipolitische Veranstaltungen ist unzulässig. Vereinigungen, deren Zwecke oder Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung richten, sind ebenfalls von der Nutzung der

     Kunsthalle Rostock ausgeschlossen.

    

               

§ 7 Kosten

 

1. Die Hansestadt Rostock übernimmt für die Dauer der Vereinbarung die Betriebs- und Nebenkosten gem. Ziffer 4, die mit der Nutzung des Grundstückes und der Kunsthalle zusammenhängen. Die Kosten rechnet der Eigenbetrieb "Kommunale Objektbewirtschaftung und -entwicklung der Hansestadt Rostock" unter Zugrundelegung des Bürgerschaftsbeschlusses Nr.: 0738/05 ab.

 

2.  Ausstellungsbezogene Kosten und  Aufwendungen, die mit der Betreibung der Kunsthalle für Ausstellungs- und Veranstaltungszwecke anfallen, übernimmt die Hansestadt Rostock nur nach Maßgabe von Ziffer 4.

 

3. Die Hansestadt Rostock trägt die Personalkosten der städtischen Mitarbeiter, die für die Dauer der Vereinbarung das Fachpersonal der Kunsthalle bilden (§ 9 des Vertrages).

 

4. Die Kosten im Sinne der Ziffern 1 und 2  werden von der Hansestadt Rostock in der im Haushaltsplan 2008 vorgesehenen Höhe von 217.700 EUR übernommen. Die darüber hinausgehenden Kosten übernimmt der Betreiber.


 

5. Bei notwendigen Mehrausgaben und daraus resultierenden Unstimmigkeiten ist eine Clearingstelle zu bilden und diese mit der Schlichtung zu beauftragen. Die letzte Entscheidung wird durch den Hauptausschuss der Bürgerschaft der Hansestadt Rostock getroffen.

 

 

 

§ 8 Verwendung der Einnahmen

Entgelt

 

 

1.  Bis zum 1. September des laufenden Jahres legt der Betreiber der Hansestadt Rostock jeweils seinen Wirtschafts- und Finanzplan für das Folgejahr vor, aus dem sich ergibt, mit welchen Einnahmen und Ausgaben der Betreiber rechnet. Der Wirtschafts- und Finanzplan für das Jahr 2009 ist bis zum 01.Oktober 2009 vorzulegen. 

 

2. Zum Zwecke des Nachweises der Verwendung der Einnahmen (z.B. aus Vermietungen,
     Eintrittgeldern und dergleichen) legt der Betreiber der Hansestadt Rostock jeweils bis zum
     30. Juni des laufenden Jahres den Rechenschaftsbericht/ Jahresabschluss der Kunsthalle
     für das vergangene Jahr vor.

 

3. Der Betreiber hat folgendes Entgelt an die Hansestadt zu entrichten: 

 

Für die Zeit vom 01. März 2009 bis zum 31. Dezember 2009                  8.000,- €

Für die Zeit vom 01. Januar 2010 bis zum 31. Dezember 2010             30.000,- €

Für die Zeit vom 01. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2011             35.000,- €

 

Bei Verlängerung dieser Vereinbarung über den 31. Dezember 2011 hinaus wird unter Zugrundelegung der vorliegenden Zahlen neu verhandelt. Das Entgelt erhöht sich aber um mindestens 10%.

 

Das Entgelt ist zahlbar jeweils bis zum 31. Dezember des abgelaufenen Jahres.

 

 

§ 9 Fachpersonal

 

 

1.    Zur Umsetzung dieser Vereinbarung werden dem Betreiber für die Dauer dieser Vereinbarung fünf fachlich qualifizierte Mitarbeiter/innen (4,25 VbE) von der Hansestadt Rostock zur Verfügung gestellt.

 

2.    Rechte und Pflichten der Beschäftigten ergeben sich aus den zugrundeliegenden Arbeitsverhältnissen und dem einschlägigen Tarifvertrag.

 

3.    Dem Betreiber wird ein fachbezogenes Weisungsrecht im Rahmen dieser Vereinbarung eingeräumt. Die arbeitsrechtlichen Befugnisse verbleiben bei der Hansestadt Rostock. Soweit es Widersprüche bei der Aufgabenwahrnehmung und den Pflichten der Beschäftigten gibt, behält sich die Hansestadt Rostock ein abschließendes Entscheidungsrecht vor.

 

4.    Im Hinblick auf § 613 a BGB wird dem Betreiber für die Dauer dieser Vereinbarung untersagt, eigenes Personal zur Betreibung der Kunsthalle einzustellen. Sollte die Hansestadt Rostock bei Verletzung dieser Verpflichtung auf Entgelt oder andere arbeitsrechtliche Forderungen in Anspruch genommen werden, so ist der Betreiber verpflichtet, die Hansestadt Rostock von allen Ansprüchen – gerichtlich wie außergerichtlich – freizuhalten.


 

 

§ 10 Prüfungsrecht

 

1.      Die Hansestadt Rostock ist berechtigt, den Museumsbetrieb - auch unangekündigt - selbst oder durch beauftragte Dritte zu prüfen. Dazu gehört die Einsichtnahme in alle Geschäftsvorgänge.

 

2.      Dem Betreiber werden durch die Hansestadt Rostock monatlich Abrechnungen zu den bisher verbrauchten Sachkosten und dem jeweils verbliebenen Jahresetat zur Verfügung gestellt.

 

 

 

§ 11 Laufzeit der Vereinbarung

 

Die Vereinbarung läuft bis zum 31. Dezember 2011. Sie verlängert sich um 2 Jahre,  wenn sie nicht spätestens ein Jahr vor Auslaufen der Vereinbarung gekündigt wird. Die Kündigung bedarf der Schriftform.

 

 

§ 12 Fristlose Kündigung

 

1. Die Hansestadt Rostock hat das Recht, die Vereinbarung fristlos zu kündigen, wenn:

 

a)     die Zahlungsunfähigkeit des Betreibers bekannt wird oder wenn er sich in einem gerichtlichen Insolvenzverfahren befindet,

b)     der Kunsthalle Rostock als museale Einrichtung gefährdet und der Betreiber nicht bereit und/oder nicht in der Lage ist, die Gefährdung abzuwenden,

c)     der Betreiber grob und vorsätzlich gegen seine Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung verstößt oder

d)     das Finanzamt - bei Gemeinnützigkeit des Betreibers – diese widerruft oder nicht weiter gewährt.

 

Im Falle der fristlosen Kündigung durch die Hansestadt Rostock hat der Betreiber das Grundstück sofort zu räumen und die überlassenen Kulturgüter und Einrichtungsstücke zurückzugeben.

 

2. Der Betreiber hat das Recht, die Vereinbarung fristlos zu kündigen, wenn:

 

a)      ihm das Nutzungsrecht durch den Eigenbetrieb "Kommunale Objektbewirtschaftung und -entwicklung der Hansestadt Rostock" entzogen wird oder

 

b)      ihm das Objekt aus einem anderen Grund, den er nicht zu vertreten hat, zum Betrieb der Kunsthalle Rostock nicht mehr zur Verfügung steht.

 

     c) wenn die HRO ihren Verpflichtungen aus diesem Vertrag nicht nachkommt.

 

 

§ 13 Haftung

 

 

1.    Der Betreiber haftet für Schäden Dritten gegenüber, die auf eine Verletzung von Obliegenheitspflichten insbesondere Verkehrssicherungspflichten zurückzuführen sind.

 

 

2.     Der Betreiber stellt die Hansestadt Rostock von jeglichen Ansprüchen Dritter frei, die im Zusammenhang mit der ausgeübten Betreibertätigkeit entstehen.

 

3.    Der Betreiber hat eine ausreichende, dem Risiko entsprechende Haftpflichtversicherung, unter Berücksichtigung der § 3 Ziffer 2, § 9 Ziffer 3 und § 13 Ziffer 1 der Vereinbarung, abzuschließen und den Abschluss derselben der Hansestadt Rostock nachzuweisen. Einen Monat vor Beginn eines jeden Kalenderjahres hat der Betreiber der Hansestadt Rostock eine Deckungsbestätigung seiner Haftpflichtversicherung vorzulegen.

 

 

 

§ 14 Beendigung der Vereinbarung

 

1.  Bei Ende der Vereinbarung hat der Betreiber das überlassene Kulturgut und das Gebäude sowie die Einrichtungsgegenstände einschließlich vorgenommener Ersatzbeschaffungen in gebrauchsfähigem Zustand an die Hansestadt Rostock zurückzugeben.

 

2.  Der Betreiber kann die Übernahme von Verbindlichkeiten in keinem Falle verlangen.

 

 

 

§ 15 Sonstige Regelungen

 

1.    Mündliche Nebenabreden zu dieser Vereinbarung bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen der Vereinbarung einschließlich der Aufhebung des Schriftformerfordernisses müssen zu ihrer Wirksamkeit schriftlich erfolgen.

 

2.  Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung, gleich aus welchem Grund, unwirksam sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Teile dieser Vereinbarung nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, in einem solchen Fall eine unwirksame Bestimmung durch eine andere Vereinbarung zu ersetzen, die dem Zweck möglichst nahe kommt, der mit der unwirksamen Regelung erreicht werden sollte. Das gleiche gilt, wenn bei der Durchführung der Vereinbarung eine ergänzungsbedürftige Lücke offenbar wird.

 

 

 

Anlagen zu dieser Vereinbarung sind:

 

Anlage 1 Inventarverzeichnis

Anlage 2 Magazinordnung

Anlage 3 Versicherungsbedingungen

Anlage 4 Zielvereinbarung

Anlage 5 Satzung Verein

Anlage 6 Nutzungsordnung

Anlage 7 Entgeltordnung

Anlage 8 Auszug aus der Flurkarte

 

 

 

 

 

Rostock, den                                                                    Rostock, den

 

 

 

                                                                                                         

pro kunsthalle e.V.                                                            Hansestadt Rostock             


 

 

 

 

 

 

                                                

 

                                            Zielvereinbarung

 

 

zwischen                       der Hansestadt Rostock, vertreten durch den Oberbürgermeister,

                                      Herrn Roland Methling

                                      im Folgenden: Hansestadt Rostock

 

 

und                                dem Verein pro kunsthalle e.V., vertreten durch den Vorsitzenden,

                                      Herrn Dr. Jörg-Uwe Neumann

                                      im Folgenden: pro Kunsthalle

 

 

  1. Ziele

 

1.1.            Strategische Ziele

 

Die Kunsthalle wird als Museum für moderne und zeitgenössische Kunst  weiterentwickelt. 

Dazu werden folgende Schwerpunkte in der Ausstellungs- und Vermittlungstätigkeit verfolgt:

 

  1. Internationale aktuelle Kunstprozesse und –tendenzen (einschließlich künstlerischer Austausch  zwischen der Hansestadt Rostock und der Kyoto Society of Inter Art Exchange -JARFO und Ausstellungen aller zwei Jahre in der Kunsthalle)
  2. Klassische Moderne
  3. Zeitgenössische Kunst in Mecklenburg – Vorpommern (einschließlich jährliche Ausstellungen des Künstlerbundes Mecklenburg-Vorpommern)
  4. Sammlungsausstellungen unter wechselnden thematischen Schwerpunkten)
  5. Jährliche Ausstellung „Tage der Kunst“ in Zusammenarbeit  mit Rostocker Schulen

 

b)

Um  der Kunsthalle eine zukunftsweisende Qualitätsentwicklung zu ermöglichen, ist eine gezielte Förderung notwendig:

Hierzu gehören insbesondere

-die Standortsicherung

-die Sammlungsentwicklung

-die Präsentationsmodernisierung

-strategische Marketingmaßnahmen

 

c)

Langfristige Verbesserung der Einnahmesituation bei sparsamstem Mitteleinsatz

  (optimale  Nutzung finanzieller und personeller Ressourcen)

d)

Erhöhung des Bekanntheitsgrades und der Reputation des Museums national und international; dazu Neupositionierung des Museums am nationalen und internationalen Bildungs-, Freizeit- und Tourismusmarkt

 

 

 

 

 

 

 

1.2.            Service – und Qualitätsziele

 

Die Erwartungshaltung der Nutzerinnen und Nutzer bleibt unverändert hoch. Die Einhaltung von Qualitätskriterien ist von entscheidender Bedeutung für die Besucherakzeptanz.

Die Kunsthalle strebt die Teilnahme am Pilotprojekt Qualitätsmanagement an, welches Standards im Umgang mit den Sammlungen, dem Leitbild, dem Management, dem Personal beinhaltet.

 

Dabei werden die Internationalen Standards für Museen (ICOM – Richtlinie) zugrunde gelegt für die bevorstehende Zertifizierung von Museen. Die Zertifizierung wird künftig Grundlage für die Förderpolitik werden. Die Erfüllung der Standards ist deshalb künftig entscheidend für die Erhöhung der Attraktivität und Verbesserung der Kundenzufriedenheit.

 

a)      Gestaltung attraktiver Ausstellungen aus dem eigenen Bestand

b)      längerfristige wissenschaftliche Grundlagenarbeit für größere Ausstellungsprojekte

c)      Gestaltung attraktiver Sonderausstellungen

d)      Erweiterung der museumspädagogischen Angebote unter Berücksichtigung der Spezifik  aller Altersgruppen (Kitas, Schulen, Vorträge, Workshops, Aktionstage, Filmvorführungen, Lesungen,  themenbezogene Kooperation mit anderen Museen und Kultureinrichtungen

e)      Einrichtung eines Museumsshops mit attraktiven Verkaufserzeugnissen, soweit es finanziell sinnvoll erscheint

 

 

1.3.            Operative Ziele und Maßnahmeplanung

 

a)      Einwerbung von Spenden, Fördermitteln (Land, Bund, EU), langfristige Bindung von

Sponsoren an das Haus

b)      Entwicklung eines Marketingkonzepts bis zum 30.6.2009

c)      Aufbau von Netzwerken des Kulturtourismus bis zum 31.12.2009

d)      Weitere Publikationstätigkeit

e)      pro Kunsthalle wird sich bemühen, die Besucherzahlen auf der Basis des Jahres 2008 (32.500) bis zum 31.12.  2011 zu verdoppeln

f)        pro Kunsthalle wird ab dem Jahre 2010 jährlich 4 Ausstellungen mit bundesweiter Ausstrahlung organisieren und finanzieren

 

1.4. Kooperationsziele

 

Die Hansestadt Rostock bekennt sich zum Betrieb der Kunsthalle als einem Ort lebendigen und potentiell interdisziplinären Kunst- und Kulturlebens für eine Vielzahl von Zielgruppen. Bezüglich der Vermittlung wird offensiv an neuen Formen gearbeitet, da die Art und Weise des Transportierens von Inhalten und Ideen zeitgenössischer Kunst anhand von konkreten Ausstellungsprojekten in Zukunft einer der wesentlichsten Faktoren für die Akzeptanz der Kunsthalle sein wird. Dabei ist die Zusammenarbeit z.B. mit dem Volkstheater Rostock, dem Konservatorium, der Jazzszene, der Hochschule für Musik und Theater, der freien Kulturszene zu intensivieren.

 

Die partnerschaftliche Zusammenarbeit mit dem Verein „Freunde der Kunsthalle e.V.“ ist Bestandteil der Arbeit an Ausstellungs- und Veranstaltungsprojekten.

 

 

 

 

 

2.      Finanzen

 

Es gelten die Regelungen aus der Vereinbarung der Hansestadt Rostock mit dem Verein pro kunsthalle e.V. unter §8 Verwendung der Einnahmen, Entgelt.

 

 

 

 

3.      Berichtswesen

 

Der Verein pro Kunsthalle e.V. berichtet jeweils mit Stichtag 30. Juni und 31. Dezember gegenüber der Hansestadt Rostock über den aktuellen Stand der Umsetzung der Zielvereinbarung.

Bis zum 31.8. eines jeden Jahres ist dem Beirat die Ausstellungsplanung  vorzulegen.

 

4.      Inkrafttreten

 

Die Zielvereinbarung tritt mit Wirkung zum 30.Januar 2009 in Kraft.

 

 

 

 

 

 

 

Rostock, den

 

 

 

 

Hansestadt Rostock                                                             pro Kunsthalle e.V.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Inventarverzeichnis und Auszug aus der Flurkarte liegen im Amt 45 zur Einsichtnahme vor

 

 

 

 

 

 

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