Beschlussvorlage - 0796/08-BV
Grunddaten
- Betreff:
-
Kompetenzverteilung - WIRO - Gesellschaftsvertrag
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlage freigegeben:
- 19.11.2008
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Hauptausschuss
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28.10.2008
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Erledigt
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Bürgerschaft
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19.11.2008
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HANSESTADT ROSTOCK
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Nummer |
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DER OBERBÜRGERMEISTER |
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Amt |
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Beschlussvorschriften |
Datum |
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§ 22 (2) Kommunalverfassung M-V |
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Gremium |
Sitzungstermin |
Genehmigungsvermerk |
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Beratungsfolge |
Sitzungstermin |
federführend |
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Gegenstand |
beteiligt |
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Kompetenzverteilung
- WIRO - Gesellschaftsvertrag |
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bereits
gefaßte Beschlüsse |
zu
ändernde Beschlüsse |
aufzuhebende
Beschlüsse |
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Beschlussvorschlag |
Die Bürgerschaft beschließt, den Beschluss Nr. 0823/07 – A vom
17.10.2007 zum WIRO-Gesellschaftsvertrag – Kompetenzverteilung
aufzuheben. |
finanzielle
Auswirkungen |
Begründung
Der Gesellschaftsvertrag der WIRO legt die Kompetenzverteilung zwischen den Unternehmensorganen in der Gesellschaft fest. Die interne Entscheidungskompetenz bei der Willensbildung des kommunalen Gesellschafters bestimmt sich nach den allgemeinen Regelungen der Kommunalverfassung zur Kompetenzverteilung im eigenen Wirkungskreis zwischen den Organen Bürgerschaft und Oberbürgermeister.
Zur Klarstellung des Handlungsrahmens der Organe wurde der Oberbürgermeister mit Bürgerschaftsbeschluss Nr. 0823/07-A vom 17.10.2007 beauftragt, eine Abgrenzung der Kompetenzen zwischen Gesellschafter und Gesellschaftervertreter zu erarbeiten und der Bürgerschaft in ihrer nächsten Sitzung zur Beschlussfassung vorzulegen.
Trotz intensiver Bemühungen der Verwaltung und Analyse der in den letzten 10 Jahren in der Gesellschafterversammlung getroffenen Entscheidungen, kann der Bürgerschaft kein abschließender Vorschlag zur Abgrenzung der Kompetenzen vorgelegt werden. Es kommt vielmehr auf die Betrachtung des Einzelfalles an. Auch ein Beratungsprozess mit der Rechtsaufsichtsbehörde, die seitens der Hansestadt Rostock um Unterstützung gebeten wurde, hat kein anderes Ergebnis gebracht.
Die Kompetenzverteilung zwischen Gesellschaftervertreter und Gesellschafter ist in der Kommunalverfassung des Landes M-V geregelt. Demnach ist für Geschäfte der laufenden Verwaltung der Oberbürgermeister gem. § 38 KV M-V und für wichtige Angelegenheiten die Bürgerschaft gem. § 22 KV M-V zuständig.
Insbesondere kann die Bürgerschaft nach § 22 Abs. 2 jederzeit Angelegenheiten, die aufgrund ihrer politischen Bedeutung oder ihrer wirtschaftlichen Auswirkungen von grundsätzlicher Bedeutung für die Gemeinde sind, entscheiden.
Roland Methling