Beschlussvorlage - 0011/09-BV

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Beratungsfolge

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HANSESTADT ROSTOCK

Nummer

 

DER OBERBÜRGERMEISTER

0011/09-BV

 

Beschlussvorlage

Amt

 

11

Beschlussvorschriften

Datum

§ 22 Abs. 2 Satz 2 Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern

 

12.01.2009

Gremium

Sitzungstermin

Genehmigungsvermerk

Bürgerschaft

28.01.2009 16:00

I, gez. Methling

 

Beratungsfolge

Sitzungstermin

federführend

Hauptausschuss

20.01.2009 17:00

I, gez. Methling

 

Gegenstand

beteiligt

Änderung des Gesellschaftsvertrages der Volkstheater Rostock GmbH

 

 

 

 

bereits gefaßte Beschlüsse

zu ändernde Beschlüsse

aufzuhebende Beschlüsse

0560/08 vom 10.9.2008

0560/08 vom 10.9.2008

 

 

Beschlussvorschlag

Den Änderungen des Gesellschaftsvertrages der Volkstheater Rostock GmbH in den §§ 14, 17, 22 und 26 entsprechend den Hinweisen des Innenministeriums des Landes Mecklenburg-Vorpommern wird zugestimmt.

 

 

finanzielle Auswirkungen

keine

 

Begründung

Die Bürgerschaft hat in ihrer Sitzung am 10.09.2008 mit Beschluss Nr. 0560/08 – BV der Gründung einer Volkstheater Rostock GmbH sowie dem als Anlage beigefügten Gesellschaftsvertrag zugestimmt.

 

Der Beschluss der Bürgerschaft über die Gründung der Volkstheater Rostock GmbH wurde der Rechts-aufsichtsbehörde des Innenministeriums Mecklenburg-Vorpommern mit Schreiben vom 15.10.2008 angezeigt.

Die Rechtsaufsichtsbehörde hat mit Erlass vom 16.12.2008 rechtliche Bedenken zu den §§ 3, 17 und 24 geäußert und Hinweise für kommunalrechtskonforme Regelungen in den §§ 17 und 24 gegeben.

 

Zum § 3 – Stammkapital und Stammeinlagen wurde der Hinweis geäußert, dass die Übernahme der Stammeinlage in voller Höhe durch die Hansestadt Rostock derzeit nicht mit der Rechtslage vereinbar ist, da gegenwärtig ein nichtwirtschaftliches Unternehmen in privater Rechtsform der wesentlichen Beteiligung eines Dritten bedarf, aber im Hinblick auf die beabsichtigte Novellierung der Kommunalverfassung, wonach die Beteiligung eines Dritten wegfallen soll, wird bis zum Abschluss des Rechtssetzungsverfahrens rechtsaufsichtlich nicht eingegriffen werden.

 

Die Hinweise zum § 14 und 17 – Aufgabenzuordnung des Aufsichtsrates- sind hinsichtlich der Beauftragung des Wirtschaftsprüfers durch den Landesrechnungshof und zum § 11, 22 und 26 – Gesellschafterversammlung - hinsichtlich der Beschlussfassung zum Wirtschaftsplan und der zustimmungspflichtigen Geschäfte durch die Gesellschafterversammlung sind in den beiliegenden Gesellschaftsvertrag eingearbeitet worden.

 

 

 

 

Roland Methling                                                                                            Anlage


Synopse

Gesellschaftsvertrag entsprechend Bürgerschaftsbeschluss vom 10.09.08 Beschluss-Nr. 0560/08-BV

 Änderungen zum Gesellschaftsvertrag gemäß Erlass des Innenministeriums M-V vom 16.12.08

Gesellschaftsvertrag

 

der

 

Volkstheater Rostock GmbH

 

TEIL 1

 

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

 

Firma und Sitz der Gesellschaft

 

Die Gesellschaft führt die Firma

 

Volkstheater Rostock GmbH.

 

Sitz der Gesellschaft ist Rostock

 

 

Gegenstand der Gesellschaft

 

1.      Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Die Gesellschaft dient der Förderung von Kunst und Kultur im Sinne des Artikels 16 der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern.

 

 

 

2.      Gesellschaftszweck ist der Betrieb eines Mehrspartentheaters sowie die Aufführung von Bühnenwerken aller Gattungen im Musik-, Tanz- und Sprechtheater sowie die Darbietung von Konzerten. Es soll durch künstlerisch wertvolle Theatervorstellungen und Konzerte volksbildend wirken und das Verständnis breiter Bevölkerungsschichten für die Theater- und Musikkultur wecken und vertiefen.

 

3.      Die Gesellschaft ist zu allen Maßnahmen und Geschäften berechtigt, durch die der Gesellschaftszweck gefördert werden kann, insbesondere der Zusammenarbeit mit vergleichbaren Unternehmen und Einrichtungen.

 

 

Stammkapital und Stammeinlagen

 

1.      Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt   

25.000,00 

(in Worten  fünfundzwanzigtausend Euro).

 

2.      Die Hansestadt Rostock übernimmt eine Stammeinlage in Höhe von 25.000,00 €. Die Stammeinlagen sind in Geld zu erbringen und sofort in voller Höhe einzuzahlen.

 

3.      Es ist beabsichtigt, weitere Gesellschafter in die Gesellschaft aufzunehmen. Über die Aufnahme weiterer Gesellschafter entscheidet die Gesellschafterversammlung.

 

 

 

 

 

 

4.      Mehrere Gesellschaftsanteile eines Gesellschafters können, sobald sie voll eingezahlt sind und eine Nachschusspflicht nicht besteht, mit Zustimmung des betroffenen Gesellschafters durch Gesellschafterbeschluss zu einem Geschäftsanteil zusammengelegt werden.

 

 

Dauer der Gesellschaft, Geschäftsjahr

 

1.      Die Dauer der Gesellschaft ist unbestimmt.

 

2.      Das Geschäftsjahr ist das Spielzeitjahr vom 01.08. bis zum 31.07. des folgenden Jahres. Das erste Geschäftsjahr ist ein Rumpfgeschäftsjahr. Es beginnt mit der Eintragung im Handelsregister und endet mit dem darauf folgenden 31. Juli.

 


Selbstlosigkeit, Begünstigungsverbot

 

1.      Die Gesellschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

2.      Die Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Der Gesellschafter erhält keine Gewinnanteile – weder in offener noch in verdeckter Form – und in seiner Eigenschaft als Gesellschafter, auch keine anderen Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft.

 

3.      Bei seinem Ausscheiden erhält der Gesellschafter nicht mehr als seine eingezahlten Kapitalanteile bzw. den gemeinen Wert der von ihm geleisteten Sacheinlagen zurück.

 

 

 

 

4.      Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Gesellschaftszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

5.      Die Gesellschaft darf ihre Mittel ganz oder teilweise einer Rücklage zuführen, soweit dies erforderlich ist, um ihre steuerbegünstigten Zwecke zu erfüllen (§ 58 Nr. 6 AO).

 

6.      Soweit die Gesellschaft an Kapitalgesellschaften beteiligt ist, kann sie ihre Erträge und Zuwendungen in den Grenzen des § 58 Nr. 7 b AO und im Rahmen der Zweckbestimmung der Zuwendungen auch zur Erhaltung ihrer Beteiligungsquote an Kapitalgesellschaften einsetzen.

 

 

Übertragung von Geschäftsanteilen,

Kündigung des Gesellschaftervertrages

und Auflösung der Gesellschaft

 

1.      Dieser Gesellschaftervertrag kann von jedem Gesellschafter mit einer Frist von 24 Monaten jeweils zum 31. Juli des Kalenderjahres, frühestens jedoch zum 31. Juli 2012, gekündigt werden. Die Kündigung hat sowohl gegenüber der Gesellschaft als auch den anderen Gesellschaftern gegenüber durch eingeschriebenen Brief zu erfolgen.

 

2.      Kündigt ein Gesellschafter, so ist er verpflichtet, seinen Geschäftsanteil auf einen oder mehrere der verbleibenden Gesellschafter oder auf einen von diesem benannten Dritten zu übertragen. Das Abtretungsentgelt beschränkt sich auf die Rückerstattung des eingezahlten Kapitalanteils.


 

3.      Die Verfügung über Geschäftsanteile oder Verpfändung von Geschäftsanteilen oder von Teilen von solchen bedarf der schriftlichen Einwilligung durch die Gesellschafterversammlung.

 

4.      Im Falle der Veräußerung von Gesellschaftsanteilen steht den übrigen Gesellschaftern ein Vorkaufsrecht zu.

 

5.      Die Absätze 3 und 4 gelten nicht im Falle der Veräußerung durch die Hansestadt Rostock an andere Gemeinden, Ämter und Landkreise. Die Hansestadt Rostock wird in Fällen der Absätze 3 und 4 die Gesellschafter rechtzeitig vorher über eine geplante Veräußerung informieren.

 

6.      Für die Auflösung und die Abwicklung der Geschäfte der Gesellschaft gelten die gesetzlichen Bestimmungen und die Regelungen dieses Vertrages.

 


Vermögensbindung/Vermögensanfall

 

1.      Bei der Auflösung oder Aufhebung der Gesellschaft oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke können nur die eingezahlten Kapitalanteile und der gemeine Wert der von dem Gesellschafter geleisteten Sacheinlagen gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 4 AO zurückgezahlt werden.

 

2.      Soweit das Gesellschaftsvermögen die eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert der von dem Gesellschafter geleisteten Sacheinlage übersteigt, fällt es der Hansestadt Rostock zur unmittelbaren und ausschließlichen Verwendung für deren steuerbegünstigten Zwecke zu.

 

 

 

 

 

Liquidation

 

1.      Die Liquidation der Gesellschaft erfolgt auf der Grundlage eines Beschlusses der Gesellschafterversammlung und wird von der Geschäftsführung durchgeführt. Auf Beschluss der Gesellschaftsversammlung kann die Liquidation auch auf andere Personen übertragen werden.

 

2.      Durch Gesellschafterbeschluss kann allen oder einzelnen Liquidatoren Einzelvertretungsbefugnis erteilt werden. Durch Gesellschafterbeschluss können alle oder einzelne Liquidatoren von den Beschränkungen des § 181 BGB ganz oder teilweise befreit werden.

 

§ 9

            Finanzierung der Gesellschaft

 

1.        Die Gesellschaft erhält vom Gesellschafter Hansestadt Rostock einen jährlich festzulegenden Zuschuss als Verlustausgleich. Darüber hinaus leitet die Hansestadt Rostock Mittel, die ihr das Land für Theaterbetriebe zur Verfügung stellt (z. B. im Wege des Vorwegabzugs nach § 10c FAG), an die Gesellschaft weiter.

2.        Eine Nachschusspflicht der Gesellschafter besteht nicht.

 

 

 

 

 

 

 

TEIL II

 

VERFASSUNG DER GESELLSCHAFT

 

§ 10

Organe der Gesellschaft

 

Organe der Gesellschaft sind:

 

der oder die Geschäftsführer (Geschäftsführung)
der Aufsichtsrat
die Gesellschafterversammlung.

 

 

A.

DIE GESCHÄFTSFÜHRUNG

 

§ 11

Geschäftsführung

 

1.      Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer.

 

2.      Die Geschäftsführer werden von der Gesellschafterversammlung bestellt, wiederholte Bestellung ist zulässig. Die Bestellung kann jederzeit, unbeschadet etwaiger Entschädigungsansprüche aus bestehenden Verträgen, von der Gesellschafterversammlung widerrufen werden.

 

 

3.      Hauptamtliche Geschäftsführer werden auf die Dauer der Bestellung (Abs. 2) angestellt. Für die Festsetzung der Bezüge und die Gewährung von Krediten finden die §§ 87 und 89 Aktiengesetz Anwendung.

 

4.      Der Aufsichtsrat stellt für die Geschäftsführung eine Geschäftsordnung auf.

 

 

 

§ 12

Aufgaben der Geschäftsführung

 

1.      Die Geschäftsführung ist in besonderer Weise dem Gesellschaftszweck verpflichtet.

2.      Die Geschäftsführer führen die Geschäfte der Gesellschaft selbstverantwortlich nach Gesetz, Gesellschaftervertrag und Geschäftsordnung.

 

3.      Den Geschäftsführern gegenüber vertritt die Gesellschafterversammlung die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich.

 

4.      Die Geschäftsführer nehmen grundsätzlich an den Sitzungen des Aufsichtsrates teil und berichten über die Angelegenheiten der Gesellschaft, es sei denn, der Aufsichtsrat beschließt im Einzelfall ihre Nichtteilnahme. Hinsichtlich der Berichtspflichten der Geschäftsführung finden die Vorschriften des § 90 Aktiengesetz Anwendung.

 

 

 

 

 

 

5.      Den Gesellschafter ist vierteljährlich über die Entwicklung des Unternehmens schriftlich durch die Geschäftsführung zu berichten. Ihnen sind auf Anforderung alle Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die sie zur Erfüllung der sich aus den gesetzlichen Bestimmungen ergebenden Verpflichtungen benötigt. Geschäftsführer, die ihre Obliegenheiten verletzen, sind der Gesellschaft zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens als Gesamtschuldner verpflichtet.

 

6.      Die Geschäftsführer haben den Public Corporate Governance Kodex für die Hansestadt Rostock umzusetzen.

 

§ 13

Vertretung

 

1.      Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, vertritt dieser die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Ge­sellschaft durch zwei Geschäftsführer gemeinschaftlich oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten.

 

2.      Durch Beschluss der Gesell­schafterversammlung kann jedoch allen, mehreren oder einzelnen Geschäftsführern Einzelvertretungsbefugnis und Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB erteilt werden.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

B. DER AUFSICHTSRAT

 

§ 14

Zusammensetzung, Wahl und Amtszeit

 

1.      Bei der Gesellschaft wird ein fakultativer Aufsichtsrat bestellt. Der Aufsichtsrat besteht aus 9 Mitgliedern, die von der Gesellschafterversammlung gewählt werden.

 

2.      Die Amtszeit der Aufsichtsratsmitglieder dauert bis zur Beendigung der Gesellschafterversammlung, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt. Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird nicht mitgerechnet. Ausscheidende Mitglieder können wieder gewählt werden.

 

3.      Ein Mitglied des Aufsichtsrats kann sein Amt jederzeit unter Einhaltung einer Frist von einem Monat durch schriftliche Erklärung an den Vorsitzenden des Aufsichtsrats niederlegen. Die Amtsniederlegung ohne Einhaltung dieser Frist ist zulässig, wenn wichtige Gründe dafür vorliegen oder der Vorsitzende des Aufsichtsrats damit einverstanden ist.

 

4.      Für jedes durch die Gesellschafterversammlung zu wählende Aufsichtsratsmitglied kann gleichzeitig mit seiner Wahl ein Ersatzmitglied gewählt werden, das Mitglied des Aufsichtsrats wird, wenn das Aufsichtsratsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit wegfällt. Ein Ersatzmitglied kann auch für mehrere Aufsichtsratsmitglieder gewählt werden. Das Amt des Ersatzmitgliedes erlischt spätestens mit Ablauf der Amtszeit des wegfallenden Aufsichtsratsmitglieds.

 

 

 

 

 

§ 15

Konstituierung des Aufsichtsrates

 

1.      Nach Bestellung des Aufsichtsrates durch die Gesellschafterversammlung ist unverzüglich eine Aufsichtsratssitzung einzuberufen. In dieser Sitzung wählt der Aufsichtsrat für die Amtszeit des Aufsichtsrates einen Vorsitzenden und einen oder mehrere stellvertretende Vorsitzende.

 

2.      Scheiden im Laufe der Amtszeit der Vorsitzende oder sein Stellvertreter aus ihrem Amt aus, hat der Aufsichtsrat unverzüglich eine Ersatzwahl durchzuführen.

 

§ 16

Sitzungen des Aufsichtsrates, Beschlussfassung

 

1.      Der Aufsichtsrat setzt seine eigene Geschäftsordnung fest. Für die Einberufung seiner Sitzungen, seine Beschlussfähigkeit und die Durchführung der Sitzungen gelten nachfolgende Bestimmungen. In der Geschäftsordnung können zusätzliche Regelungserfordernisse festgelegt werden.

 

2.      Die Mitglieder der Geschäftsführung nehmen an den Sitzungen des Aufsichtsrates teil, sofern der Aufsichtsrat oder der Vorsitzende im Einzelfall nichts anderes bestimmt. Sie sind zur Teilnahme verpflichtet, wenn der Vorsitzende oder der Aufsichtsrat eine Teilnahme verlangt. Der Vorsitzende kann außerdem Berater oder Sachverständige hinzuziehen.





3.      Aufsichtsratssitzungen finden mindestens zweimal im Kalenderjahr statt. Die Sitzungen des Aufsichtsrats werden vom Vorsitzenden oder im Falle seiner Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden (oder einen von ihnen) mit einer Frist von drei Wochen einberufen. In dringenden Fällen kann die Einberufungsfrist abgekürzt werden. Mit der Einladung sind die einzelnen Tagesordnungspunkte anzugeben. Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte aller Mitglieder, aus denen er sich zusammensetzt, an der Beschlussfassung teilnehmen.

 

4.      Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit nicht gesetzlich andere Mehrheiten zwingend vorgeschrieben sind. Der Vorsitzende bestimmt den Sitzungsablauf. Ergibt eine Abstimmung Stimmengleichheit, gibt die Stimme des Vorsitzenden nicht den Ausschlag; der Aufsichtsratsvorsitzende entscheidet jedoch, ob in einem solchen Fall die Abstimmung wiederholt wird. Er ist berechtigt, die Sitzung um maximal eine Woche zu vertagen.

 

5.      Beschlüsse sollen nur zu solchen Tagesordnungspunkten gefasst werden, die rechtzeitig in der Einladung angekündigt wurden. Ist ein Tagesordnungspunkt nicht rechtzeitig bekannt gegeben worden, darf ein Beschluss über dieses Thema nur gefasst werden, wenn kein Mitglied widerspricht. Abwesenden Aufsichtsratsmitgliedern ist in einem solchen Fall Gelegenheit zu geben, der Beschlussfassung innerhalb einer angemessenen, vom Vorsitzenden festzusetzenden Frist nachträglich zu widersprechen; der Beschluss wird nur wirksam, wenn das abwesende Aufsichtsratsmitglied nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist widerspricht.




6.      Abwesende Aufsichtsratsmitglieder können dadurch an der Beschlussfassung des Aufsichtsrats teilnehmen, dass sie schriftliche Stimmabgaben durch andere Aufsichtsratsmitglieder überreichen lassen.

 

7.      Der Aufsichtsratsvorsitzende kann einen Beschluss des Aufsichtsrats herbeiführen, indem er schriftliche, telegraphische oder telefonische Erklärungen einholt, sofern kein anderes Mitglied innerhalb einer angemessenen, vom Vorsitzenden festzusetzenden Frist diesem Vorgehen widerspricht.

 

8.      Willenserklärungen des Aufsichtsrats werden namens des Aufsichtsrats von dem Vorsitzenden oder im Falle seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter abgegeben.

 

9.      Über die Beschlüsse sind Niederschriften anzufertigen, die vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterschreiben sind.

 

10. Ein Mitarbeiter des Beteiligungscontrollings der Hansestadt Rostock nimmt an den Aufsichtsratssitzungen ohne Stimmrecht teil.

 

11. Die Mitglieder des Aufsichtsrates haben den Public Corporate Governance Kodex umzusetzen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

§ 17

Zustimmungsbedürftige Geschäfte

 

1.      Der Aufsichtsrat beschließt über zustimmungspflichtige Geschäfte, insbesondere

 

a) die Bestellung und Abberufung von Prokuristen
b) der Wirtschaftsplan und seine Änderung

c) die Übernahme von Bürgschaftsgarantien sowie sonstigen

     Verpflichtungen zum Einstehen für fremde Verbindlichkeiten

d) der Erwerb und die Veräußerung von Vermögensgegen-  

     ständen

e) die Aufnahme von Krediten sowie die Gewährung von

     Darlehen ab einer vom Aufsichtsrat zu bestimmenden

     Wertgrenze

f) der Abschluss von Vergleichen und der Verzicht auf   

   Ansprüche

g) Betriebsvereinbarungen und außertarifliche Leistungen

h) die Grundzüge der Festsetzung der Eintrittspreise sowie die 
    Abonnementbedingungen vor einer Theatersaison

i) die dem Aufsichtsrat von der Gesellschafterversammlung  

   überwiesenen weiteren Aufgaben

j) Wahl und Beauftragung des Wirtschaftsprüfers

k) alle Stimmrechtsausübung der Geschäftsführung der 

    Gesellschaft bei Tochterunternehmen, welche auch bei der  

    Muttergesellschaft von wesentlicher Bedeutung sind.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2.      Maßnahmen und Geschäfte im Rahmen eines vom Aufsichtsrat genehmigten Wirtschaftsplanes gelten als Maßnahmen des gewöhnlichen Geschäftsbetriebes. Innerhalb eines bestätigten Investitionsplanes sind Veränderungen zulässig, soweit das Gesamtvolumen nicht überschritten wird. Zustimmungspflichtig sind dagegen auch Investitionen innerhalb eines bestätigten Investitionsplanes, durch die das bestätigte Gesamtvolumen überschritten wird.

 

3.      Wenn zustimmungspflichtige Geschäfte keinen Aufschub dulden, darf die Geschäftsführung mit Zustimmung des Vorsitzenden des Aufsichtsrates – oder im Verhinderungsfall seines Stellvertreters – selbstständig handeln. Die Gründe für die Eilentscheidung sind dem Aufsichtsrat in der nächsten Sitzung mitzuteilen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

§ 18

Vergütung des Aufsichtsrates

 

Die Tätigkeit des Aufsichtsrates ist ehrenamtlich; der Anspruch auf Zahlung einer Vergütung besteht nicht. Jedes Aufsichtsratsmitglied hat jedoch Anspruch auf Erstattung seiner Aufwendungen.

§ 19

Haftung

 

Für die Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Aufsichtsratsmitglieder gilt § 93 Aktiengesetz entsprechend mit der Ergänzung, dass Aufsichtsratsmitglieder gegenüber der Gesellschaft dann nicht haften, wenn sie Weisungen der Gesellschafter folgen.

 

 

C. DIE GESELLSCHAFTERVERSAMMLUNG

 

§ 20

Ort

 

Die Gesellschafterversammlung findet am Sitz der Gesellschaft statt.

 

 

 

 

 

 

 

 

§ 21

Einberufung der Gesellschafterversammlung

 

Die Gesellschafterversammlung wird mit eingeschriebenem Brief oder gegen Empfangsbekenntnis mindestens drei Wochen vor dem Versammlungstag durch die Geschäftsführung einberufen. In dieser Frist sind der Tag der Einberufung und der Tag der Versammlung nicht eingeschlossen. Die Ladung kann durch einen Geschäftsführer bewirkt werden, auch wenn er nicht einzelvertretungsberechtigt ist. Tagungsort, Tagungszeit und Tagesordnung sind in der Ladung mitzuteilen. In dringenden Fällen kann die Ladungsfrist auf eine Woche verkürzt werden, die Dringlichkeit ist in einem solchen Fall in der Versammlung vor Eintritt in die Tagesordnung festzustellen.

 

§ 22

Leitung der Gesellschafterversammlung

 

1.      Die Leitung der Gesellschafterversammlung obliegt dem Vorsitzenden der Gesellschafterversammlung, der für jede Sitzung einen Schriftführer bestimmt. Der Vorsitzende der Gesellschafterversammlung wird jährlich (oder für längeren Zeitraum) durch Gesellschafterversammlung gewählt.

 

2.      Der Versammlungsleiter kann eine von der Ankündigung der Tagesordnung abweichende Reihenfolge der Verhandlungsgegenstände bestimmen. Er bestimmt ferner die Art und Form der Abstimmungen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

§ 23

Stimmrecht, Beschlussfassung

 

1.      Die Beschlüsse in der Gesellschafterversammlung werden, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften Abweichendes bestimmen, mit einfacher Stimmenmehrheit und, soweit eine Kapitalmehrheit erforderlich ist, mit einfacher Mehrheit des anwesenden Kapitals gefasst.

 

Die Gesellschafterversammlung ist beschlussfähig, wenn alle Gesellschafter ordnungsgemäß geladen und mindestens 75 von Hundert des Stammkapitals vertreten sind. Wird dieses Erfordernis nicht erreicht, so kann innerhalb einer Woche durch eingeschriebenen Brief mit einer Frist von mindestens zwei Wochen eine erneute Gesellschafterversammlung mit gleicher Tagesordnung einberufen werden.

Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenden Gesellschafter beschlussfähig, hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

 

Beschlüsse können nur über Gegenstände der Tagesordnung gefasst werden. Nachträglich können Anträge auf Beschlussfassung, soweit sie zur Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung gehören, aufgenommen werden, wenn sie spätestens drei Tage vor der Gesellschafterversammlung in der in   § 20 festgesetzten Form bekannt gegeben worden sind. Dasselbe gilt für Anträge der Geschäftsführer oder des Aufsichtsrates.

 

 

Zur Beschlussfassung über den in der Versammlung gestellten Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung bedarf es keiner Ankündigung. Die vorherige Bekanntgabe ist in Eilfällen entbehrlich, wenn alle Gesellschaftervertreter mit der Behandlung einverstanden sind.

 

 

§ 24

Ordentliche Gesellschafterversammlung

 

1.      Die ordentliche Gesellschafterversammlung hat innerhalb der ersten acht Monate jeden Geschäftsjahres stattzufinden.

 

2.      Sie beschließt insbesondere über die Verwendung des Jahresergebnisses, die Entlastung der Mitglieder von Geschäftsführung und Aufsichtsrat, die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder und die Bestellung des Abschlussprüfers.

 

§ 25

Außerordentliche Gesellschafterversammlung

 

Außerordentliche Gesellschafterversammlungen sind unverzüglich einzuberufen, wenn:

 

Gesellschafter, die mindestens 10 % der Stimmrechte auf sich vereinigen, dies verlangen, es im Interesse der Gesellschaft erforderlich erscheint. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Abschlussprüfer die Einberufung zur Besprechung des Prüfungsberichtes oder zur Erörterung der Lage der Gesellschaft für erforderlich hält, sich aus der Jahresbilanz oder aus einer im Laufe des Geschäftsjahres aufgestellten Bilanz ergibt, dass die Hälfte des Stammkapitals verloren ist, die Bestellung eines Mitglieds der Geschäftsführung widerrufen werden soll,
ein Gesellschafter in einer von ihm unterschriebenen Eingabe unter Angabe des Zwecks und der Gründe die Einberufung der Versammlung verlangt.

 

 

 

Teil III

 

JAHRESABSCHLUSS UND GEWINNVERWENDUNG,

BEKANNTMACHUNGEN, Schlussbestimmungen

 

§ 26

Wirtschaftsplan, Rechnungslegung, Jahresabschluss

 

 

1.      Die Geschäftsführer haben dafür zu sorgen, dass das Rechnungswesen und die Betriebsorganisation die Erfüllung der Aufgaben der Gesellschaft gewährleisteten.

 

 

2.      Die Geschäftsführer haben jährlich einen Wirtschaftsplan und eine fünfjährige Finanzplanung in sinngemäßer Anwendung der Vorschriften der Eigenbetriebsverordnung des Landes Mecklenburg-Vorpommern aufzustellen. Der Wirtschaftsplan ist zu überarbeiten, wenn sich im Laufe des Jahres zeigt, dass sich das Ergebnis erheblich verschlechtern wird oder eine erhebliche Veränderung des Investitionsplanes beabsichtigt ist.

 

 

 

 

3.      Die Geschäftsführer haben in Anwendung der Vorschriften des 3. Buches des Handelsgesetzbuches für große Kapitalgesellschaften innerhalb der gesetzlichen Fristen einen Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang) und einen Lagebericht aufzustellen.

 

 

4.      Die Geschäftsführer haben den Jahresabschluss und den Lagebericht zusammen mit dem Prüfungsbericht des Abschlussprüfers unverzüglich nach dem Eingang des Prüfungsberichtes dem Aufsichtsrat vorzulegen. Beizufügen ist der Vorschlag, den die Geschäftsführer der Gesellschafterversammlung für die Verwendung des Ergebnisses gemäß § 29 GmbH-Gesetz machen wollen.

 

5.      Die Geschäftsführer haben den Jahresabschluss, den Lagebericht und den Prüfungsbericht des Abschlussprüfers nebst dem Bericht des Aufsichtsrates über das Ergebnis seiner Prüfung unverzüglich den Gesellschaftern vorzulegen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

§ 27

Offenlegung/Veröffentlichung/Bekanntmachung

 

1.      Die Bekanntmachungen der Gesellschaft werden im elektronischen Bundesanzeiger und im amtlichen Veröffentlichungsorgan der Hansestadt Rostock veröffentlicht.

 

2.      Für die Offenlegung und die Veröffentlichung des Jahresabschlusses in der vorgeschriebenen Form und der sonstigen Unterlagen sind die Vorschriften der §§ 325 bis 328 des Handelgesetzbuches anzuwenden.

 

 

§ 28

Prüfung der Gesellschaft

 

1.      Die Gesellschaft unterliegt der gesetzlichen Abschlussprüfung. Die Prüfung erstreckt sich auch auf den Jahresabschluss und den Lagebericht.

 

2.      Die Prüfung bestimmt sich nach den jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften (z. B. GmbH, HGB, KPG) und hat die Gegenstände des § 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes zu umfassen.

 

3.      Die Organe der Gesellschaft können auch außerordentliche Prüfungen durchführen lassen.

 

 

 

 

 

 

 

4.      Unabhängig von der Prüfung nach Absatz 1 bis 3 prüft das Rechnungsprüfungsamt der Hansestadt Rostock, dem im übrigen die Rechte nach § 54 in Verbindung mit § 44 des Haushaltsgrundsätzegesetzes eingeräumte werden, die Wirtschaftsführung der Gesellschaft gemäß der von der Stadtverwaltung erlassenen Rechnungsprüfungsordnung.

 

§ 29

Kosten, Steuer

 

Die Gesellschaft trägt die mit der Gründung verbundenen Kosten, insbesondere Beratungs-, Notar-, Gerichts- und Veröffentlichungskosten sowie etwaige Steuern.

 

§ 30

Schlussbestimmungen

 

1.      Soweit in diesem Gesellschaftervertrag auf Rechtsvorschriften Bezug genommen oder auf sie verwiesen wird, sind diese in der jeweils gültigen Fassung anzuwenden.

 

2.      Soweit in diesem Vertrag Bezeichnungen, die für Frauen und Männer gelten, in der männlichen Sprachform verwendet werden, gelten diese Bezeichnungen für Frauen in weiblicher Sprachform.

 

3.      Alle das Gesellschaftsverhältnis betreffenden Vereinbarungen zwischen der Gesellschaft und den Gesellschaftern bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, soweit nicht Kraft Gesetzes notarielle Beurkundung vorgeschrieben ist. Das gilt auch für einen etwaigen Verzicht auf das Erfordernis der Schriftform.

 



4.      Soweit in diesem Vertrag nichts anderes bestimmt ist, gelten die Regelungen des GmbH-Gesetzes und die ergänzenden kommunalrechtlichen Bestimmungen. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages oder eine künftige in ihm aufgenommen sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages nicht berührt. Das gleiche gilt, soweit sich herausstellen sollte, dass der Vertrag eine Regelungslücke enthält. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt diejenige wirksame Bestimmung als vereinbart, welche dem Sinne und Zweck dieses Vertrages entspricht, hätte man die Angelegenheit von vornherein bedacht.

Gesellschaftsvertrag

 

der

 

Volkstheater Rostock GmbH

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4. wird ersatzlos gestrichen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1.      Bei der Gesellschaft wird ein Aufsichtsrat bestellt. Der Aufsichtsrat besteht aus 9 Mitgliedern, die von der Gesellschafterversammlung gewählt werden.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

§ 17

Zustimmungsbedürftige Geschäfte

 

1.      Zu den Aufgaben des Aufsichtsrates gehören:

-          die Beratung und Überwachung der Geschäftsführung

-          die Beauftragung zur Prüfung des Jahresabschlusses an die Wirtschaftsprüferin oder den Wirtschaftsprüfer

-          die Prüfung des Jahresabschlusses, des Lageberichts sowie des Vorschlags der Geschäftsführung über die Verwendung des Jahresergebnisses

-          die Prüfung des Wirtschaftsplanes und die Fassung einer Beschlussempfehlung für die Gesellschafterversammlung

-          die Empfehlung zur Bestellung und Abberufung von Prokuristinnen und/oder Prokuristen an die Gesellschafterversammlung

-          die ihm von der Gesellschafterversammlung übertragenen weiteren Aufgaben.

 

2.      Der Aufsichtsrat beschließt über zustimmungspflichtige Geschäfte, insbesondere über:

-          die Geschäftsanweisungen für die Geschäftsführung in Abstimmung mit der Gesellschafterversammlung

-          Empfehlungen an die Gesellschafterversammlung zur Gründung, den Erwerb sowie Veräußerung von Unternehmen, Beteiligungen sowie Betriebsteilen

-          Betriebsvereinbarungen und außertarifliche Leistungen



-          die Grundzüge der Festsetzung der Eintrittspreise sowie die Abonnementbedingungen vor einer Theatersaison

-          der Abschluss von Vergleichen und der Verzicht auf Ansprüche

-          die Aufnahme von Krediten sowie die Gewährung von Darlehen ab einer vom Aufsichtsrat zu bestimmenden Wertgrenze



2. ersatzlos gestrichen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

§ 22

Leitung der Gesellschafterversammlung, zustimmungspflichtige Geschäfte

1.      Die Leitung der Gesellschafterversammlung wird durch die Gesellschafterversammlung bestimmt. Sie benennt für jede Sitzung einen Schriftführer.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

3.      Der Beschlussfassung in der Gesellschaftsversammlung unterliegen insbesondere folgende Angelegenheiten:

 

a)     die Änderung des Gesellschaftsvertrages

 

b)     die Auflösung der Gesellschaft und die Wahl der Liquidatoren

 

c)      die Anforderungen und Rückzahlungen von Nachschüssen

 

d)     Entscheidungen über die Einteilung und Einziehung von Geschäftsanteilen

 

e)     Bestellung und Abberufung von Geschäftsführerinnen und Geschäftsführern

 

f)        Erlass Einer Geschäftsanweisung für die Geschäftsführung in Abstimmung mit dem Aufsichtsrat

 

g)     generelle Befreiung einer Geschäftsführerin oder eines Geschäftsführers von den Beschränkungen des § 181 BGB und Ermächtigung zur Einzelvertretung

 

h)      Bestellung und Abberufung von Prokuristinnen oder Prokuristen

 

 

 

 

i)        die Berufung und Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern

 

j)        Festlegung einer Aufwandsentschädigung für den Aufsichtsrat

 

k)      Erteilung der Entlastung für den Aufsichtsrat und die Geschäftsführung

 

l)        Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen Mitglieder des Aufsichtsrats oder Geschäftsführerinnen oder Geschäftsführer

 

m)   Entscheidung über die Gründung, den Erwerb sowie Veräußerung von Unternehmen, Beteiligungen sowie Betriebsteilen

 

n)      Entscheidungen über außergewöhnliche Geschäfte

 

o)     Feststellung des Jahresabschlusses und Entscheidung über die Verwendung des Jahresergebnisses

 

p)     Wahl der Abschlussprüferin oder des Abschlussprüfers

 

q)     Beschlussfassung des Wirtschaftsplanes

 

r)       Entscheidung über die Aufnahme von Darlehen außerhalb des Wirtschaftsplans

 

s)      Entscheidungen über Planabweichungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

§ 26

Wirtschaftsplan, Rechnungslegung, Jahresabschluss

 

 

 

 

 

 

 

2.      Die Geschäftsführer haben jährlich einen Wirtschaftsplan in sinngemäßer Anwendung der Vorschriften der Eigenbetriebsverordnung des Landes Mecklenburg-Vorpommern aufzustellen. Für die Notwendigkeit einer Nachtragswirtschaftsplanung gelten die Vorschriften der KV M-V entsprechend.

 

 

 

 

 

 

3.      Der Aufsichtsrat und die Gesellschafterversammlung sind regelmäßig, mindestens halbjährlich durch die Geschäftsführung über die Einhaltung des Wirtschaftsplanes zu informieren.

 

 

 

4.      Die Geschäftsführer haben in Anwendung der Vorschriften des 3. Buches des Handelsgesetzbuches für große Kapitalgesellschaften innerhalb der gesetzlichen Fristen und der gesetzlichen Bestimmungen einen Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang) und einen Lagebericht aufzustellen.

 

 

5.      Die Geschäftsführer haben den Jahresabschluss und den Lagebericht zusammen mit dem Prüfungsbericht des Abschlussprüfers unverzüglich nach dem Eingang des Prüfungsberichtes dem Aufsichtsrat vorzulegen. Beizufügen ist der Vorschlag, den die Geschäftsführer der Gesellschafterversammlung für die Verwendung des Ergebnisses in Abstimmung mit der Hansestadt Rostock machen wollen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


 

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Beschlüsse

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20.01.2009 - Hauptausschuss

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28.01.2009 - Bürgerschaft